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		<title>Landesinnungsverband des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in Hessen &#124; Aktuelles</title>
		<link>http://www.steinmetz-hessen.de/</link>
		<description>Neuigkeiten rund um den LIV</description>
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			<title>Landesinnungsverband des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in Hessen &#124; Aktuelles</title>
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		<lastBuildDate>Wed, 14 Nov 2012 11:13:00 +0100</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Tag des Handwerks in Gießen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//tag-des-handwerks-in-giessen.html</link>
			<description>&quot;Zum Anfassen&quot; präsentierte sich das heimische Handwerk als Teil der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[&quot;Zum Anfassen&quot; präsentierte sich das heimische Handwerk als Teil der &quot;Wirtschaftsmacht von nebenan&quot; im Rahmen des bundesweiten Tages des Handwerks. Dieser Teil der vom Zentralverband des deutschen Handwerks seit mehr als zwei Jahren groß angelegten und forcierten Image-Kampagne und fand zum dritten mal statt. Die Kreishandwerkerschaft Gießen steht aus Überzeugung hinter der Image-Kampagne und bot den ganzen Tag lang mit ihrem Zelt im Seltersweg, Informationen, Beratung und Einblicke in die bunte und vielfältige Welt des Handwerks, das mit seinen rund 130 Ausbildungsberufen für junge Leute sehr interessant sein kann.
Junge Menschen, Schüler der Abschlussklassen und potentielle Auszubildende, müssen Beschied wissen. &quot;Es ist unser Anliegen, das Handwerk mit seinen verschiedenen Gewerken und mannigfachen Möglichkeiten ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken&quot;, stellten Björn Hendrischke und Kreishandwerksmeister Walter Kwartnik gemeinsam fest.
Oberbürgermeisterin Dietlind Grabe-Bolz, die den Stand der Kreishandwerkerschft besuchte, stimmte mit ein: &quot;Das Handwerk ist in seiner Vielfältigkeit, Wirtschftskraft und Ausbildungsleistung unverzichtbar für unser Land und auch speziell für die Region Mittelhessen&quot;. Der Tag des Handwerks sei eine probate Möglichkeit, auf Vorzüge und Bedeutung der Sparte öffentlich hinzuweisen. Sich auf das Handwerk im besten Sinne verlassen zu können, wenn es gebraucht werde, sei eine Art Grundbedürfnis der Bürger.
Am Stand im Seltersweg waren die Steinmetze, Maler, Bäcker, Raumausstatter und das Kfz-Gewerbe anwesend und präsentierten auch praktische Vorführungen. Dies ist schwerpunktmäßig auch im Blick auf die Ausbildung, die beim Handwerk ebenso wie in allen anderen Wirtschaftsfeldern künftig eine immer wichtiger und auch umkämpfter werdende Notwendigkeit darstellt. Hauptgeschäftsführer Hendrischke wies in diesem Kontest auf das neue Angebot &quot;WorkLounge&quot; hin. Dies soll mithelfen, jungen Menschen auf die Anforderungen einer Ausbildung vorzubereiten und sie zu unterstützen. Diese Hilfestellungen leistet die Kreishandwerkerschaft nicht alleine, sondern sie wird dabei aktiv und kooperativ von Stadt und Kreis Gießen, von der örtlichen Arbeitsagentur und weiterer institutioneller wie privater Bildungsträger aus der Region unterstützt.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 14 Nov 2012 11:13:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Freisprechung und Symposium</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//freisprechung-und-symposium.html</link>
			<description>Am 26. August 2012 fand die Freisprechungsfeier der Steinmetz- und Steinbildhauerinnung...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Am 26. August 2012 fand die Freisprechungsfeier der Steinmetz- und Steinbildhauerinnung Hessen-Mitte im Hesssnpark in Neu-Anspach statt. Armin Ahmetovic, Alexander Knorr, Stefan Schmedicke und Leon Sancha (nicht anwesend) wurden durch den stellv. Obermeister Gunther Seiffert, die Vorsitzende der Gesellenprüfungskommission Christine Jasmin Niederndorfer, den stellv. Bezirksobermeister Frankfurt Thomas Kottwitz, Stefan Schneider und die Altgesellin Heike Mertens in einer kurzen Zeremonie freigesprochen und &quot;freigeschlagen&quot;.<br />Bereits am Donnerstag war im Rahmen des alljährlich stattfindenden Steinmetzsymposiums im Hessenpark eine &quot;Steinmetzhütte&quot; eingerichtet worden. Von Freitag bis Sonntag fertigten die Lehrlinge, Gesellen und Meister historische Zaunpfosten aus Sandstein und freie Arbeiten wie florale und tierische Ornamente. Besonderer Dank des OM gilt den Verantwortlichen des Hessenparks, die das Symposium ohne zu zögern ermöglichten und vorbildlich unterstützten. Besonders bedanken möchte sich Gunther Seiffert auch bei den Firmen, die die Veranstaltung mit Spenden unterstützten:<br />Die Firma Franz Zeller aus Umpfenbach spendete Sandstein, die Firma Max Balz Kalkstein und die Firma Gröters, stellte einen Geldbetrag zur Verfügung.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 26 Oct 2012 11:29:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Friedhöfe sollen Begegnungsstätten bleiben - Holger Rode zum Ehrenlandesinnungsmeister gewählt</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//friedhoefe-sollen-begegnungsstaetten-bleiben-holger-rode-zum-ehrenlandesinnungsmeister-gewaehlt.html</link>
			<description>&quot;Die Begräbniskultur wandelt sich. Sie unterlag schon immer Veränderungen. Seit einiger Zeit wieder...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Vilefalt nimmt zu<br /></strong>Die steigernde Mobilität und die Erfordernisse des modernen Familien- und Berufslebens, die Wünsche der Verstorbenen und Hinterbliebenen, der steigende Bedeutungsverlust der religiösen Traditionen, ein steigendes Preisbewusstsein und die Möglichkeit des Preisvergleichs sowie die Libalisierung des Bestattungsrechts führen zu einer bisher ungewohnten Vielfalt in der Begräbniskultur. Die Vielfalt der Beisetzungswünsche lässt sich kaum mehr auf einen Nenner bringen. Differenzierte Angebote müssen auf den persönlichen Bedarf zugeschnitten sein. Diese Bedürfnisse sind sehr unterschiedlich und lassen sich nicht einfach mit den Worten &quot;Trend zur Urnenbestattung&quot; umschreiben. Auch wenn die Aussage tendenziell richtig ist, so Scheler. Vielmehr nehmen pragmatische, ökonomische, ideelle, traditionelle und individuelle Gründe immer mehr Einfluss auf die Entscheidung. Je nach Situation stehen dabei pflegearme, günstige oder individuelle Grabgestaltungen im Vordergrund des Interesses. Auf die Herausforderungen müssen die Steinmetze sensibel reagieren, Lösungen anbieten und den Menschen beratend zur Seite stehen.
<strong>Memoriam-Garten</strong><br />Wie sich Friedhöfe gemeinsam gestalten und verändern lassen, skizzierte Friedhofsgärtner Holger Geister (Kassel) in seinem Vortrag. In Hessen gebe es bereits eineige Memoriam-Gärten <link http://www.memoriem-garten.de>www.memoriem-garten.de</link>, die gemeinschafltich entstanden sind und die unterschiedlichen Bestattungsformen positiv mitinander verbinden. Die Treuhandstelle für Dauergrabpflege hessen-Thüringen GmbH <link http://www.grabpflege-hessen.de/>http://www.grabpflege-hessen.de/</link> unterstützt diese Entwicklung bereits in der Planungsphase. Interessierte Gemeinden sollten sich an die ortsansässigen Innungen wenden.
<strong>Ehrungen<br /></strong>Der Lohfeldener Steinmetz- und Steinbildhauermeister Holger Rode wurde von der Versammlung einstimmig zum Ehrenlandesinnungsmeister gewählt. Landesinnungsmeister Scheler würdigte Rode als einen Mann, der Maßstäbe gesetzt habe und den Landesinnungsverband in besonderer Weise prägte. &quot;Holger Rode hat viel für das Steinmetz-handwerk in Hessen und für die Betriebe und deren Mitarbeiter geleistet. Dafür danken wir ihm und zeichnen ihn besonders aus&quot;, sagte Scheler. Im Rahmen des Landesverbandstages erhielten die Steinmetz- und Bildhauermeister Uwe Kunze (Kassel) das Ehrenzeichen in Gold, Karl-Heinz-Tripp (Frankfenberg-Haubern) und Wilderich Paffrath (Marburg), das Ehrenzeichen in Silber sowie Ralph Frankfurth (Baunatal) das Ehrenzeichen in Bronze.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 30 May 2012 13:33:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Magnus Scheler neuer LIM </title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//magnus-scheler-neuer-lim.html</link>
			<description>Auf der Landesverbandstagung des LIV Hessen am 7. Mai in Seeheim-Jugenheim gab LIM Holger Rode nach...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Nach langjähriger Tätigkeit als stellv. LIM gab auch Silvia Ruths-Rupp aus Frankfurt ihren Staffelstab an Kai Hartmann, Steinmetz- und Steinbildhauermeister aus Melsungen, weiter.
Holger Siegner aus Kassel dankte Rode und Ruths-Rupp im Namen aller für die hervorragende Arbeit in den letzten Jahren, bei der sie &quot;unseren Berufsstand in Hessen würdig vertreten haben.&quot; Die Tagungsteilnehmer klatschten Beifall. Neu in den Vorstand gewählt wurden außerdem Gunther Seiffert (Bad Homburg), Karl-Heinz-Damm (Buseck) und als stellv. Landeslehrlingswart Martin Sauer (Kirchheim).]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 26 May 2011 13:05:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Jochen Bollerhey neuer Obermeister der Steinmetzinnung Hessen-Nord</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//jochen-bollerhey-neuer-obermeister-der-steinmetzinnung-hessen-nord.html</link>
			<description>Nordhessen. Steinmetz- und Steinbildhauermeister Jochen Bollerhey aus Schauenburg (Landkreis...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Auf der Jahreshauptversammlung in Homberg (Efze) wählten ihn die Innungsmitglieder einstimmig zum Obermeister. Bollerhey tritt damit die Nachfolge von Holger Rode (Lohfelden an, der nach 12 Jahren als Obermeister nicht mehr kandidierte.
Bollerhey war bereits seit 2008 stellv. Obermeister und seit 2005 im Innungsvorstand aktiv. Zu seinen stellvertretenden Obermeistern wurden Kai Hartmann (Melsungen und Holger Ritter (Neukirchen/Knüll) gewählt. Den Vorstand komplettieren Lehrlingswart Wilderich paffrath (Marburg), Schriftführer Heiko Siebert (Kassel) und als Beisitzer Karl-Heinz Tripp (Frankenberg-Haubern), Frank Correus (Guxhagen) sowie als PR-Beauftragter Friedrich Gerloff (Kassel).
<h3>Zwei Ehrenobermeister</h3>
Mit Holger Siegner (Kassel, Obermeister von 1987 bis 1999 und Holger Rode (Lohfelden), Obermeister 1999 bis 2011, wählte die Innungsversammlung gleich zwei ehemalige Obermeister zu Ehrenobermeistern. Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Jürgen Altenhof würdigte die langjährigen Verdienste um das nordhessische Steinmetz-Handwerk, welches Rode und Siegner über viele Jahre geprägt haben. Beide waren bereits vor der Wahl zum Obermeister viele Jahre im Innungsvorstand aktiv, ehe sie zum Obermeister gewählt wurden. Auf 21 Jahre ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand blicken sowohl Holger Siegner als auch Holger Rode zurück. Zudem sei Holger Rode als hessischer Landesinnungsmeister stets auch Vorbild für die Kollegen im Land gewesen. Diese einmalige Bilanz beider, hat den Vorstand bewogen, der Versammlung beide zur Whal zum Ehrenobermeister vorzuschlagen, erklärte Jochen Bollerhey und überreichte die Anerkennungsurkunden.
<h3>Positive Bilanz</h3>
Zuvor zog Obermeister Holger Rode in seinem Obermeisterbericht eine positive Bilanz der letzten Legislaturperiode. Die Innung sieht sich als Forum für die Steinmetze und Bildhauer in Nord- und Mittelhessen. Zum Innungsgebiet gehören die Kreise Kassel, Waldeck-Frankfenberg, Werra-Meißner, Schwalm-Eder und Marburg-Biedenkopf. Mit Aktionen am &quot;Tag des Friedhofs&quot;, der Kasseler Frühjahrsausstellung, dem Hessentag, der Kasseler Museumsnacht und den Landesgartenschauen war die Innung präsent und habe Themen wie Grab- und Erinnerungskultur und Grabpflege und Grabgestaltung aufgegriffen. Trotz, teils schwieriger Marktveränderungen, besonders im Grabmalsegment, engagieren sich die Innungsfachbetriebe und rücken manchmal unliebsame Themen, die gerne verdrängt werden, in den Blickpunkt.
<h3>Grabmalvorsorge</h3>
Sehr positiv entwickelte sich das Angebot der Grabmal-Vorsorge, unterstrich Rode. Dieses Zusatzangebot erfahre eine gute Resonanz bei den Kunden. Die Vorsorge regelt die Erstellung und die Pflege der Gräber im Todesfall. Die Leistungen enthalten die Gestaltung des Grabsteins sowie die Einfassung und Pflege des Grabes. Die Pflege umfasst neben den Dienstleistungstätigkeiten auch die Reinigung des Grabmals, eine neue Einfassung oder eine neue Inschrift. Alle möglichen Leistungen können auch als einzelne Bestandteile je nach Wunsch vereinbart werden. Überwacht werden die Arbeiten von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH. Die Innung, so Rode, habe mit dem Angebot auf die gesellschaftliche Veränderung reagiert. Während die Grabpflege der Angehörigen bisher als Selbstverständlichkeit angesehen wurde, wird in einer mobileren Zeit vermehrt die Grabpflege der Anghörigen ein Problem. Mit der Grabmalvorsorge, so Rode, können auch alleinstehende Menschen vorab für den Todesfall Vorsorge treffen und die Pflege für 20-30 Jahre sicherstellen. Dass das Angebot angenommen wird, zeige der Rückgang der anonymen (namenlosen) Bestattungen, so LIM Rode.]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 16 Mar 2011 00:38:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Hessen-Nord: Neuer Obermeister</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//hessen-nord-neuer-obermeister.html</link>
			<description>Steinmetz- und Bildhauermeister Jochen Bollerhey aus Schauenburg-Breitenbach (Landkreis Kassel) ist...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Auf der Jahreshauptversammlung in Homberg (Efze) wählten ihn die Innungsmitglieder einstimmig. Bollerhey tritt damit die Nachfolge von Holger Rode (Lohfelden) an, der nach zwölf Jahren als OM nicht mehr kandidierte.
Bollerhey war bereits seit 2008 stllv. Obermeister und seit 2005 im Innungsvorstand aktiv. Zu seinen Stellvertretern wurden Kai Hartmann (Melsungen) und Holger Ritter (Neukirchen/Knüll) ernannt. Den Vorstand komplettieren Lehrlingswart Wilderich Paffrath (Marburg), Schriftführer Heiko Siebert (Kassel) und als Beisitzer Karl-Heinz Tripp (Frankenberg-Haubern), Frank Correus (Guxhagen) sowie der PR-Beauftragter Friedrich Gerloff (Kassel).
<h3>Zwei Ehrenobermeister</h3>
Mit Holger Siegner (Kassel), OM von 1987 bis 1999 und Holger Rode, OM von 1999 bis 2011, wählte die Innungsversammlung gleich zwei ehemalige Obermeis­ter zu Ehrenobermeistern. GF Jürgen Altenhof würdigte die langjährigen Verdienste um das nordhessische Steinmetz-Handwerk, welches Rode und Siegner über viele Jahre geprägt haben. Beide waren bereits viele Jahre im Innungsvorstand aktiv, ehe sie OM wurden und blicken auf 21 Jahre ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand zurück. Zudem sei Rode als hessischer LIM stets auch ein Vorbild für die Kollegen gewesen.
Vor den Neuwahlen zog OM Rode eine positive Bilanz der letzten Legislaturperiode. Die Innung sieht sich als Forum für Steinmetze und Bildhauer in Nord- und Mittelhessen. Mit Aktionen am &quot;Tag des Friedhofs&quot;, bei der Kasseler Frühjahrsausstellung, dem Hessentag, der Kasseler Museumsnacht und den Landesgartenschauen sei die Innung präsent gewesen und habe Themen wie Grab- und Erinnerungskultur, Grabpflege und -gestaltung aufgegriffen. Trotz teils schwieriger Marktveränderungen, besonders im Grabmalsegment, hätten sich die Innungsfachbetriebe engagiert und auch unliebsame Themen in den Blickpunkt gerückt.
<h3>Grabmalvorsorge</h3>
Sehr positiv entwickele sich das Angebot der Grabmalvorsorge und stoße auf gute Resonanz bei den Kunden, unterstrich Rode. Die Vorsorge regelt die Erstellung und die Pflege der Gräber im Todesfall. Die Leistungen enthalten die Gestaltung des Grabsteins sowie die Einfassung und Pflege des Grabes. Letztere umfasst neben den Dienstleis­tungstätigkeiten auch die Reinigung des Grabmals, eine neue Einfassung oder eine neue Inschrift. Alle Leistungen können auch als einzelne Bestandteile vereinbart werden. Überwacht werden die Arbeiten von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH.
&quot;Die Innung hat mit dem Angebot auf die gesellschaftliche Veränderung reagiert. Mit der Grabmalvorsorge können auch alleinstehende Menschen vorab für den Todesfall Vorsorge treffen und die Pflege für 20-30 Jahre sicherstellen&quot;, sagte LIM Rode. Dass das Angebot angenommen wird, zeige auch der Rückgang der anonymen Bestattungen.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 13 Mar 2011 13:02:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Seminare der Kreishandwerkerschaft Gießen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//seminare-der-kreishandwerkerschaft-giessen.html</link>
			<description>Wissen schafft Zukunft. Know-how sichert Erfolg und Wettbewerbsfähigkeit. Eine zentrale Rolle dabei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Kreishandwerkerschaft Gießen möchte Sie in diesem Berich unterstützen. Schauen Sie in das detaillierte Weiterbildungsprogramm, welches Sie in unserem internen Bereich unter der Kategorie Web-Download finden.
Alle Mitglieder des Landesinnungsverbandes Hessen dürfen an diesen Seminaren teilnehmen.]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 07 Feb 2011 00:39:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Praktischer Leistungswettbewerb der Handwerksjugend 2010</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//praktischer-leistungswettbewerb-der-handwerksjugend-2010.html</link>
			<description>Landessieger 2010</description>
			<content:encoded><![CDATA[Am 23.09.2010 traf sich die Jury des Praktischen Leistungswettbewerbs des LIV Hessen bei der Firma Frank Natursteine um die Arbeiten zu bewerten. Landessieger Steinmetz wurde Herr Lukas Grösch aus Fulda ausgebildet beim Steinmeztbetrieb Enders in Fulda. Herr Grösch erreichte weiterhin den 3. Platz beim Bundesentscheid. Hier musste er sein Können unter den zwölf diesjährigen Landessiegern bei einer Arbeitsprobe unter Beweis stellen.
Landessieger bei den Steinbildhauern wurde Herr Lukas Grösch aus Weilburg. Ausgebildet wurde er bei Steinmetz- und Steinbildhauermeister Sven Müller in Weinbach-Freienfels.
Bei den Steinbildhauern wurde kein Bundessieger ermittelt, da die Teilnehmer die erforderliche Mindespunktzahl nicht erreicht haben.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 16 Dec 2010 23:49:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Praktischer Leistungswettbewerb der Handwerksjugend 2010</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//praktischer-leistungswettbewerb-der-handwerksjugend-2010-1.html</link>
			<description>Landessieger 2010</description>
			<content:encoded><![CDATA[Am 23.09.2010 traf sich die Jury des Praktischen Leistungswettbewerbs des LIV Hessen bei der Firma Frank Natursteine um die Arbeiten zu bewerten. Landessieger Steinmetz wurde Herr Lukas Grösch aus Fulda ausgebildet beim Steinmeztbetrieb Enders in Fulda. Herr Grösch erreichte weiterhin den 3. Platz beim Bundesentscheid. Hier musste er sein Können unter den zwölf diesjährigen Landessiegern bei einer Arbeitsprobe unter Beweis stellen.
Landessieger bei den Steinbildhauern wurde Herr Lukas Grösch aus Weilburg. Ausgebildet wurde er bei Steinmetz- und Steinbildhauermeister Sven Müller in Weinbach-Freienfels.
Bei den Steinbildhauern wurde kein Bundessieger ermittelt, da die Teilnehmer die erforderliche Mindespunktzahl nicht erreicht haben.&nbsp;]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 16 Dec 2010 19:06:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Mängelbeseitigung: Tappen Sie nicht in diese Falle</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//maengelbeseitigung-tappen-sie-nicht-in-diese-falle.html</link>
			<description>Der Architekt macht für einen Auftraggeber Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend und übersieht...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Beispiel Mängelbeseitigung<br />Der Architekt fordert das Steinmetzunternehmen auf, genau bezeichnete Mängel innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist setzt er in einem zweiten Schreiben eine letzte Frist&quot; von zwei Wochen. In diesem Schreiben kündigt er nunmehr an, daß sein Auftraggeber dem Steinmetzunternehmen den Auftrag entzieht, wenn es die ihm gesetzte letzte Frist&quot; ungenutzt verstreichen läßt.
Diese beiden Schreiben sind rechtlich nichts wert. Denn: In dem ersten Schreiben wird dem Steinmetzunternehmen zwar eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Dieses Schreiben enthält aber keine Ablehnungsandrohung. Das zweite Schreiben wiederum enthält nun die Ablehnungsandrohung. Die darin gesetzte letzte Frist&quot; ist aber unangemessen kurz.
Praxis-Tipp Mängelbeseitigung
In diesen Fällen hat der Architekt nur eine einzige erfolgversprechende Chance, die Forderung seines Auftraggebers durchzusetzen, auch wenn die Formalien nicht erfüllt sind: Das Steinmetzunternehmen hat von vornherein erklärt, daß es die tatsächlich vorhandenen Baumängel definitiv nicht beseitigen&quot; wird. Das ist eine ernste und endgültige Leistungsverweigerung. Die Folge: Auftraggeber und Architekt können es sich ersparen, dem Steinmetzunternehmen eine angemessene Frist zu setzen und die Ablehnungsandrohung zu erklären. Stattdessen kann ihm der Auftrag sofort entzogen werden.]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 12 Dec 2010 19:41:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Achtung, bevor Sie in Ihrem Zivilprozess in Berufung gehen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//achtung-bevor-sie-in-ihrem-zivilprozess-in-berufung-gehen.html</link>
			<description>Die Zivilprozeßordnung zwingt Sie, Haftungsprozesse noch gründlicher vorzubereiten. Sie riskieren...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Obergerichte können alle Berufungen ohne weitere Prüfung oder Verhandlung zurückweisen. Es genügt, daß das Gericht aufgrund einer Wertung des Akteninhalts die Berufung für chancenlos hält. Das wird regelmäßig geschehen, wenn Aspekte schon in erster Instanz hätten vorgetragen werden können.
Werden Urkunden oder Zeugen nachgeschoben, ist das nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. Wirft Ihnen das Gericht &quot;Nachlässigkeit&quot; vor, verlieren Sie nicht nur in der ersten Instanz den Zivilprozeß. Die Kosten der Berufung müssen Sie obendrein auch noch tragen.
Das bedeutet: Vor allem geschädigte Kapitalanleger müssen die Beweise für Falschberatungen gleich lückenlos sichern. Alles, was der Begründung des Anspruchs dient, muß bereits in erster Instanz vorgetragen werden. Bei Beweisnot kann es noch sinnvoller sein, eigene Schadenersatzansprüche vorab an Dritte abzutreten. Das eröffnet Geschädigten zumindest die Chance, im Prozeß als Zeuge aufzutreten.
Für Unternehmer oder Selbständige ist es oft ratsamer, Schiedsverträge zu vereinbaren. Über solche Verträge können beide Seiten zweifelsfrei kompetente Juristen ihrer Wahl bestimmen. Zudem lassen sich dann die umständlichen Formvorschriften und Ladungsfristen der Zivilprozeßordnung umgehen. Ebenso riskieren Sie nicht, daß Ihr Zivilprozeß scheitert und Ihre Berufung abgewiesen wird.]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 12 Dec 2010 19:40:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesgerichtshof entscheidet über die Pfändbarkeit eines Grabmals</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-die-pfaendbarkeit-eines-grabmals.html</link>
			<description>Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die Schuldner die Gläubigerin, einen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die Schuldner die Gläubigerin, einen Steinmetzbetrieb, ein Urnengrabmal zu fertigen und aufzustellen. Den Preis von 1.105,- € blieben sie schuldig. Die Gläubigerin, die sich das Eigentum an dem Grabmal bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten hatte, erwirkte hinsichtlich ihres Zahlungsanspruches einen Vollstreckungsbescheid. Nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen hat sie den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabml zu pfänden. Das hat dieser abgelehnt, Amts- und Landgericht haben seine Entscheidung bestätigt. Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Pfändung des Grabmals zulässig ist. Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht aus § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Gegenstände der Pfändung nicht unterworfen, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind. Das ist entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht bei einem Grabml oder einem Grabstein nicht der Fall. Diese Gegenstände finden nicht, wie etwa der Sarg, beim Vorgang der Bestattung unmittelbar Verwendung. Sie werden häufig erst geraume Zeit nach der Bestattung aufgestellt und dienen dem Andenken des Verstorbenen. Ob sich ein Pfändungsverbot außerhalb von § 811 ZPO generell aus Pietätsgründen ergeben kann, hat der Senat offen gelassen. Pietätsgründe müssen jedenfalls dann zurücktreten, wenn, wie hier, der Steinmetz auch seinen Herausgabeanspruch aus dem vorbehaltenen Eigentum geltend machen könnte. Denn diesen Anspruch kann er durchsetzen, ohne dass der Schuldner sich auf ein gesetzliches oder übergesetzliches Pfändungsverbot berufen könnte. Es besteht dann kein Grund, den Zahlungsanspruch anders zu behandeln. Beschluss vom 20. Dezember 2005 VII ZB 48/05 LG Kassel Beschluss vom 13. Januar 2005 3 T 699/04<span id="1304615916653S" style="display: none;">&nbsp;</span>]]></content:encoded>
			<category>Grabmal Urteile</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 12 Dec 2010 19:17:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gebühr für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//gebuehr-fuer-die-zulassung-zur-gewerblichen-betaetigung-auf-dem-friedhof.html</link>
			<description>OVG Rheinland-Pfalz Datum: 2007-04-05</description>
			<content:encoded><![CDATA[Aktenzeichen: 7 C 10027/07.OVG<br />Amtshandlung, Aquivalenzprinzip, Befahren, Benutzungsgebühr, Bestatter, Bestattung, Friedhof, Friedhofsgebührensatzung, Friedhofsrecht, Friedhofssatzung, Friedhofsweg, Gebühr, Gebührenpflicht, Gebührenrecht, Gebührensatzung, Gewerbe, Gewerbetreibender, Gleichbehandlung, kommunale Einrichtung, Kosten, Kostendeckungsprinzip, Satzung, Steinmetz, Ungleichbehandlung, Verwaltungsgebühr, Weg, Zulassung<br />1. Die in der gemeindlichen Friedhofssatzung vorgesehene Pflicht zur Zulassung Gewerbetreibender zum Friedhof schränkt die Berufsausübung in zulässiger Weise ein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG).<br />2. Bestimmungen in der gemeindlichen Friedhofssatzung, die die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten von dem unterschiedlichen Risiko einer zu erwartenden Schädigung der Friedhofsanlagen abhängig machen, sind mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.<br />3. Für die Zulassung können Gebühren erhoben werden.<br />4. Zur Höhe einer Gebühr für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof.<br />Paragraphen: LGebG § 1 LGebG § 2 LGebG § 3]]></content:encoded>
			<category>Grabmal Urteile</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 12 Dec 2010 19:12:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Fahrverbote in Umweltzonen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//fahrverbote-in-umweltzonen.html</link>
			<description>Betriebe können klagen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[Kleinbetriebe, deren Firmenfahrzeuge in den neuen Umweltzonen deutscher Großstädte von Fahrverboten betroffen sind, können eine Ausnahmegenehmigung zur Not vor Gericht erstreiten. Darauf hat der ADAC-Jurist Michael Ludovisy hingewiesen. Möglich sei dies etwa in dem Fall, dass die Firmenwagen keine Umweltplakette bekommen, die zum Fahren in der Umweltzone berechtigt, die Wagen sich aber nicht nachrüsten lassen und die Kommune der Firma eine Ausnahmegenehmigung verweigert. Umweltzonen gibt es seit dem 1. Januar in Köln, Hannover und Berlin. Weitere Städte wollen nachziehen.<br /><br />Zwar hat der Gesetzgeber laut Ludovisy die Möglichkeit eingeräumt, solche Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Ob, für welche Fahrzeuge, welche Halter und welchen Zeitraum sie ausgegeben werden, sei jedoch jeder Kommune selbst überlassen. Eine zurückhaltende Praxis könnte vor allem Kleingewerbetreibende mit älterem Fuhrpark hart treffen: Für Transporter älteren Baujahrs, die wegen ihrer Abgaswerte meist keine Plakette bekommen, gibt es kaum Nachrüstlösungen, und für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs fehlt vielen Firmen das Geld. Dennoch müssen sie in der Umweltzone fahren, um Kunden zu erreichen.<br /><br />ADAC-Jurist Ludovisy rät in solch einem Fall, sich von der Kommune den Ablehnungsbescheid für die beantragte Ausnahmegenehmigung aushändigen zu lassen. Nur mit diesem sei der Rechtsweg möglich. Um bis zu einer Gerichtsentscheidung mit dem Firmenwagen Kunden in der Umweltzone zu erreichen, ohne Bußgelder und Punkte in Flensburg zu riskieren, sollten Betroffene vor Gericht einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Welche Aussicht auf Erfolg der Rechtsweg letztlich hat, ist laut Ludovisy allerdings ungewiss: Das hänge im Einzelfall unter anderem davon ab, wie existenzbedrohend ein Fahrverbot ist.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 12 Dec 2010 17:53:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Datenschutzbeauftragter</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//datenschutzbeauftragter.html</link>
			<description>Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Deutschland</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt von Gewerbetreibenden und Unternehmen, dass ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter (intern oder extern) bestellt wird, wenn mehr als 4 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.<br /><br />Jeder Mitarbeiter, der am PC Arbeitsvorgänge bearbeitet, die Kunden, Interessenten, Lieferanten oder Beschäftigte betrifft, muss im Zweifel hier eingerechnet werden.<br /><br />Die nicht rechtzeitige Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis zu 250.000 € geahndet werden.<br /><br />Ein Datenschutzbeauftragter muss fachkundig sein. Das BDSG fordert vom Datenschutzbeauftragten u. a. Fachkunde (§ 4f Abs. 2 Satz1 BDSG). Dazu zählt nicht nur eine entsprechende einmalige Ausbildung sondern auch eine permanente Weiterbildung. Ein Datenschutzbeauftragter hat die gesetzlichen Aufgaben nach dem BDSG erfüllen.<br /><br />Dieser Datenschutzbeauftragte kann für das Unternehmen auch über externe Unternehmen gestellt werden. Die Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten liegen klar auf der Hand:<br />Ein externer Mitarbeiter ist in Teilzeit in der Regel günstiger als eine interne Lösung,<br />Das Unternehmen hat keinerlei Kosten für Aus- und ständige Weiterbildung,<br />es erreicht eine höhere Effizienz.
Ein externer Mitarbeiter sieht Fehler und Nachlässigkeiten im Regelfall eher und kann sofort Einschreiten ohne Kollegen in der eigenen Firma zu &quot;diffamieren&quot;,<br />Die eigenen Mitarbeiter können sich auf die eigentliche Kernkompetenz Ihres Tagesgeschäfts konzentrieren.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 12 Dec 2010 17:48:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Abnahme zeitnah durchführen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//abnahme-zeitnah-durchfuehren.html</link>
			<description>Immer wieder treten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Meinungsverschiedenheiten im Hinblick...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Technische Ausschuss des Landesinnungsverbandes Fliesen Baden-Württemberg (LIV) hat deshalb die wichtigsten Regelungen hierzu nach § 4 der VOB nochmals zusammengestellt:<br />Der Auftraggeber oder die örtliche Bauleitung hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.<br />Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Es ist seine Sache, seine vertragliche Leistung auszuführen und für die Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verfangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6 (besondere Leistungen).
Aus diesen Vorgaben leitet der LIV folgende Empfehlungen ab:<br />Fachgerecht erbrachte Leistungen in den Gewerken Betonwerkstein-, Naturwerkstein- sowie Fliesen- und Plattenarbeiten sind in der Regel nach Fertigstellung verfugt, abgewaschen und sauber in der Oberfläche. Daher sollte die Abnahme sehr zeitnah, so früh wie möglich nach Fertigstellung erfolgen.<br />Die umgebenden Zugangs-, Lager- oder Arbeitsbereiche sind besenrein und frei von zum Beispiel groben Verunreinigungen zu verlassen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.<br />Das Aufstellen von Staub- und Schutzwänden sowie die gegebenenfalls erforderliche Endreinigung der Zugangs-, Lager oder Umgebungsbereiche ist, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, als besondere Leistung in Auftrag zu geben und dementsprechend abzurechnen.]]></content:encoded>
			<category>Infos BAU</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 12 Dec 2010 17:36:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Auch ich suche das Glück am Stein</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//auch-ich-suche-das-glueck-am-stein.html</link>
			<description>Unter diesem Motto hatte die Steinmetzinnung Hessen-Mitte die Auszubildenden zu einem dreitägigen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Zum 8. Mal organisierte die Innung diese Tage und übernahm alle Kosten der Unterbringung und Verpflegung für die Lehrlinge ihrer Mitgliedsbetriebe. Ausrichter des diesjährigen Symposium war der Bezirk Darmstadt, welcher zum wiederholten Male als Veranstaltungsort das Reichelsheimer Europäische Jugenzentrum des OJC wählte. Das alte Gehöft bietet neben Unterkunft und Küche auch ein schönes Ambiente zum Arbeiten auf dem Freigelände. Zudem unterstützt Steinmetz- und Steinbildhauermeister Erich Schneider - Mitarbeiter des Vereins Offensive Junger Christen - die Veranstaltung tatkräftig bei der Organisation, Arbeitsvorbereitung, Betreuer und Fremdenführer.<br /><br />Neun Auszubildende aus allen drei Lehrjahren sind der Einladung gefolgt und wurden von den Innungsmitgliedern Harald Hartmann, Wlter Heß, Christoph Raschke und Peter Ritter sowie den Steinmetzmeistern Mathias Götz und Erich Schneider begrüßt. In Vorgesprächen hat dieses Team sich dazu entschlossen einen Torbogen aus neun vorgerichteten Einzelelementen anzufertigen. Den Lehrlingen wurden Skizzen für verschidene Ornamente vorgelegt, die als Gesamtkonzept einen Lebensweg symbolisieren sollen. Ziel der Aufgabe war es, den Azubis Freiheiten für eigenständiges Gestalten zu lassen, aber auch an den Fugen die Übergänge zum folgenden Stück mit den &quot;Kollegen&quot; abzustimmen um einen optisch schönen , aber auch passgenauen Übergang zu finden. Der Bogen wurde an den drei Tagen unter großem Publikumsinteresse auf dem Lehrgerüst aufgebaut und dieses dann unter großer Spannung weggenommen: Der Bogen saß perfekt! <br /><br />Der Termin für das Symposium wurde bewusst auf das letzte Wochenende im Oktober gelegt, da zu dieser Zeit die Märchentage in Reichelsheim stattfinden und tausende Menschen in die Odenwaldgemeinde kommen. In diesem Rahmen fand unsere lebende Werkstatt großen Zuspruch und die Besucher zeigten aufmerksames Interesse an unserer Arbeit und unserem Berufsbild. Viele Fragen wurden gestellt und rege Gespräche geführt. Diese Kontakte mit dem Publikum empfnaden alle Teilnehmer als eine positive und sehr gute Werbung für den Beruf des Steinmetzen.<br /><br />Im Abschlussgespräch äußerten sich die Azubis durchweg begeistert von dne drei Tagen und nacnnten freies Arbeiten, auch mal Fehler machen zu können, Austausch von Werkzeugen, andere Arbeitsarten sehen und mit Kollegen und Meistern offen reden zu können als die wichtigsten Punkte.<br /><br />Ein besonderer Dank gilt den Ehefrauen des Innungsteams, die an allen drei Tagen für Essen und Trinken bestens gesorgt haben, sowie der Firma Seidenspinner für die Materialspende.&nbsp;]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 03 Dec 2010 19:04:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Auch ich suche das Glück am Stein</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//auch-ich-suche-das-glueck-am-stein-1.html</link>
			<description>Unter diesem Motto hatte die Steinmetzinnung Hessen-Mitte die Auszubildenden zu einem dreitägigen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Unter diesem Motto hatte die Steinmetzinnung Hessen-Mitte die Auszubildenden zu einem dreitägigen Symposium vom 29. - 31. Oktober 2010 nach Reichelsheim im Odenwald eingeladen. Zum 8. Mal organisierte die Innung diese Tage und übernahm alle Kosten der Unterbringung und Verpflegung für die Lehrlinge ihrer Mitgliedsbetriebe. Ausrichter des diesjährigen Symposium war der Bezirk Darmstadt, welcher zum wiederholten Male als Veranstaltungsort das Reichelsheimer Europäische Jugenzentrum des OJC wählte. Das alte Gehöft bietet neben Unterkunft und Küche auch ein schönes Ambiente zum Arbeiten auf dem Freigelände. Zudem unterstützt Steinmetz- und Steinbildhauermeister Erich Schneider - Mitarbeiter des Vereins Offensive Junger Christen - die Veranstaltung tatkräftig bei der Organisation, Arbeitsvorbereitung, Betreuer und Fremdenführer.<br /><br />Neun Auszubildende aus allen drei Lehrjahren sind der Einladung gefolgt und wurden von den Innungsmitgliedern Harald Hartmann, Wlter Heß, Christoph Raschke und Peter Ritter sowie den Steinmetzmeistern Mathias Götz und Erich Schneider begrüßt. In Vorgesprächen hat dieses Team sich dazu entschlossen einen Torbogen aus neun vorgerichteten Einzelelementen anzufertigen. Den Lehrlingen wurden Skizzen für verschidene Ornamente vorgelegt, die als Gesamtkonzept einen Lebensweg symbolisieren sollen. Ziel der Aufgabe war es, den Azubis Freiheiten für eigenständiges Gestalten zu lassen, aber auch an den Fugen die Übergänge zum folgenden Stück mit den &quot;Kollegen&quot; abzustimmen um einen optisch schönen , aber auch passgenauen Übergang zu finden. Der Bogen wurde an den drei Tagen unter großem Publikumsinteresse auf dem Lehrgerüst aufgebaut und dieses dann unter großer Spannung weggenommen: Der Bogen saß perfekt! <br /><br />Der Termin für das Symposium wurde bewusst auf das letzte Wochenende im Oktober gelegt, da zu dieser Zeit die Märchentage in Reichelsheim stattfinden und tausende Menschen in die Odenwaldgemeinde kommen. In diesem Rahmen fand unsere lebende Werkstatt großen Zuspruch und die Besucher zeigten aufmerksames Interesse an unserer Arbeit und unserem Berufsbild. Viele Fragen wurden gestellt und rege Gespräche geführt. Diese Kontakte mit dem Publikum empfnaden alle Teilnehmer als eine positive und sehr gute Werbung für den Beruf des Steinmetzen.<br /><br />Im Abschlussgespräch äußerten sich die Azubis durchweg begeistert von dne drei Tagen und nacnnten freies Arbeiten, auch mal Fehler machen zu können, Austausch von Werkzeugen, andere Arbeitsarten sehen und mit Kollegen und Meistern offen reden zu können als die wichtigsten Punkte.<br /><br />Ein besonderer Dank gilt den Ehefrauen des Innungsteams, die an allen drei Tagen für Essen und Trinken bestens gesorgt haben, sowie der Firma Seidenspinner für die Materialspende.]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 03 Dec 2010 00:40:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Hinweispflicht für Flachgründungen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//hinweispflicht-fuer-flachgruendungen.html</link>
			<description>Durch die Versetzrichtlinien des Deutschen Steinmetz- und  Steinbildhauerhandwerks sind wir zu...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Durch die Versetzrichtlinien des Deutschen Steinmetz- und  Steinbildhauerhandwerks sind wir zu nachstehendem Hinweis verpflichtet:  Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf Ihrem Friedhof ist keine  Fundamentgründung von Grabessohle möglich. Daher ist nur eine  oberflächliche Gründung möglich, die unter Umständen zu setzungen der  Grabanlage führen kann.]]></content:encoded>
			<category>Infos Grabmal</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 19:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Auf Verjährung zum Jahresende achten!</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//auf-verjaehrung-zum-jahresende-achten.html</link>
			<description>Inhaberinnen und Inhaber von Forderungen sollten wie in jedem Jahr auf die mögliche Verjährung...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Weil sich wichtige Verjährungsvorschriften geändert haben, kommt der Verjährungsfrage in diesem Jahr besondere Bedeutung zu. „Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 haben wir u.a. das Verjährungsrecht vereinfacht und übersichtlicher gestaltet. Dazu gehören Übergangsvorschriften für Altforderungen, die in bestimmten Konstellationen dazu führen können, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren. Auf diese Besonderheit wollen wir hinweisen“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zum Hintergrund: Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Betroffen sind hiervon diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjährten. Dazu zählen z.B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer oder der Anspruch der vereinbarten Ansprüche aus einem Werkvertrag. Aber auch Werklohnansprüche gegenüber Gewerbetreibenden, die früher erst nach vier Jahren verjährten, sind davon betroffen. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden; eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht. Da die Berechnung des Verjährungstermins im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt das Bundesministerium der Justiz, sich im Zweifelsfall durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dabei kann auch besprochen werden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.]]></content:encoded>
			<category>Merkblätter</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 18:51:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Hinweispflicht des Ausbilders auf im Betrieb geltende Tarifverträge</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//hinweispflicht-des-ausbilders-auf-im-betrieb-geltende-tarifvertraege.html</link>
			<description>- Urteil des BAG vom 24.10.2002 – 6 AZR 743/00 Erfüllt der Ausbilder nicht seine Hinweispflicht aus...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das Urteil ist in Der Betrieb, Heft 49, vom 05.12.2003 veröffentlicht worden. Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zwischen einem Auszubildenden im Bäckerhandwerk und seinem Ausbildungsbetrieb zugrunde. Klagegegenstand waren Nachtarbeitszuschläge und Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung. Das BAG hat entschieden, dass nach dem Tarifvertragsgesetzein nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses in Kraft getretener Vergütungs-Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlicherklärung und einer sich daran anschließenden Nachwirkung auf das Ausbildungsverhältnis anwendbar war. Nach dem Tarifvertrag stand dem Auszubildenden ursprünglich ein Anspruch auf Vergütung von Nachtarbeit zu. Dieser war jedoch aufgrund einer Anschlussfrist im Tarifvertrag erloschen. Da der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden jedoch nicht über den allgemeinverbindlichen Vergütungs-Tarifvertrag unterrichtet hatte, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet gewesen war, hat der Auszubildende gegen den Ausbildenden einen Schadenersatzanspruch. Das BAG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betrieb seiner Nachweispflicht genügt hätte, wenn er einen schriftlichen Hinweis auf den Tarifvertrag, durch welchen der Ausbildungsvertrag modifiziert worden war, erteilt hätte. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Ausschlussfristen im Tarifvertrag hätte es hingegen nicht bedurft. Das BAG ist davon ausgegangen, dass der Auszubildende im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Hinweispflicht des Ausbildenden seinen Vergütungsanspruch fristgerecht geltend gemacht hätte. Diese Vermutung könnte allerdings durch den Ausbilder widerlegt werden. Im Ergebnis stellt sich der Schaden des Auszubildenden als Summe der erloschenen Vergütungsansprüche wegen Nachtarbeit dar. Den Vergütungsanspruch kann der Auszubildende als Schaden dem Ausbildenden liquidieren.]]></content:encoded>
			<category>Merkblätter</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 18:49:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Tacho-Schreiben für LKW _Fahrtenschreiber</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//tacho-schreiben-fuer-lkw-fahrtenschreiber.html</link>
			<description>Ausnahmen von EG-Verordnung</description>
			<content:encoded><![CDATA[Gemäß; Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85<br />und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ausgenommen:
7. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.
Weitere Informationen über die Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes erhalten sie unter: <link http://www.bag.bund.de>www.bag.bund.de</link> ]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 17:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verjährungsfrist im Falle des fahrlässigen Organisationsverschuldens</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//verjaehrungsfrist-im-falle-des-fahrlaessigen-organisationsverschuldens.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			<category>Baurechtsurteile</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 17:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Grabmalvorsorge</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//grabmalvorsorge.html</link>
			<description>Alle hessischen Innungsbetriebe sind über den LIV Hessen Mitglied der Treuhandstelle für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Den treuhänderisch garantierten Grabmalvorsorge - und Pflegevetrag kann nur ein Innungsmitglied mit dem Kunden abschließen. Vertragsunterlagen müssen beim LIV Hessen angefordert werden. Der Vertrag mit zusammengefaßter Kostenaufstellung und einer detaillierten Anlage ähnlich einer Genehmigung oder Auftragsbestätigung wird ausgefüllt. Die Anlage muß beinhalten: Skizze vom Grabmal, Einfassung, Platten, Zugaben wie Laternen, Vasen, etc. mit Materialangabe, Bearbeitung, Schrifttext und Ausführung mit allen Maßen. <strong>Bitte beachten:</strong> &quot;Es wird eine genaue Angabe von Stunden sowie die Größe der Grabanlage gewünscht.&quot; Der Stundenverrechnungssatz wird mit <strong>55,40 brutto</strong> einheitlich empfohlen. Vertrag, Kostenaufstellung und Anlage werden direkt der Treuhandstelle zugesandt. Nach Überprüfung in fachlicher Hinsicht durch - zur Vertraulichkeit verpflichteten - Steinmetz-Kollegen und Überprüfung durch die Treuhand wird der Vertrag von dieser unterschrieben und an den Steinmetz und Kunden zurückgesandt, sowie der Kunde zur Zahlung des Gesamtbetrages aufgefordert. Nach Eingang des Geldes erhält der Steinmetzbetrieb eine Bestätigung. Jeder Betrieb erhält nach Abschluß seines 1. Vertrages eine Mitgliedsnummer. Jeder abgeschlossenen Vertrag erhält eine eigene Kontonummer und am Kontoauszug kann der Vertragsnehmer (Steinmetzbetrieb) den Stand des Kontos ablesen. Wenn der Auftrag ausgeführt wurde, schreibt der Steinmetz seine Rechnung an die Treuhand und erhält von dieser sein Geld. Weitere Auskünfte bzw. Hilfe beim Ausfüllen des Vertrages gibt gern: Holger Rode, Tel.: 05 61 / 51 21 84 Der Steinmetzbetrieb erhält über seine Innung das einheitliche Klebeschild, 196 x 200 mm, „TREUHAND-VERTRAGSBETRIEB“. Zur Eigenwerbung der Betriebe gibt es den Flyer „Grabmalpflege und Grabmalvorsorge“ (100 Stück für 13,00 €) und das DIN A4-Blatt der Treuhand (1 x bei jedem Vertrag / 50 Blatt für 5,00 €). Zu beziehen nur über den LIV Hessen! Holger Rode Landesinnungsmeister]]></content:encoded>
			<category>Treuhand</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 16:58:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Was kostet eine Grabanlage wirklich?</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//was-kostet-eine-grabanlage-wirklich.html</link>
			<description>Wie bei jeder Investition sollte man nicht nur auf die Anschaffungskosten schauen. Werden Kosten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Bei einer durchschnittlichen Laufzeit von 20 Jahren bei liegenden Gräbern belaufen sich die Kosten zwischen 25,- und 50,- €; pro Jahr.
Bei den stehenden Grabsteinen mit einer Laufzeit von 25 bis 30 Jahren liegen die Kosten bei ca. 50,- bis 100,- €; im Jahr.
<h2>Zum Vergleich:</h2>
Ein Computer mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 3 Jahren und einem Preis von 1.500,- €; kostet 500,- €; pro Jahr, ein Auto mit 8 Jahren und 15.000,- €; EK-Preis, 1.875,-€; pro Jahr, die Urlaubsreisen der Angehörigen 5.000,- €; pro Jahr.
Natürlich kann man die o. g. Dinge nur bedingt miteinander vergleichen, weil ein Grabstein nur einen sehr geringen praktischen Nutzen hat, der ideelle Wert eines Grabmals ist bei einer persönlichen Gestaltung jedoch von anderen Dingen zu erreichen! Von daher stellt er eine durchaus kostengünstige Form der Verwirklichung persönlicher Bedürfnisse dar.
Es wäre schön, wenn wieder mehr Menschen den ideellen Wert des Grabmals erkennen und nutzen würden und er nicht mehr nur reine Pflichterfüllung wäre.]]></content:encoded>
			<category>Infos-Grabmal </category>
			
			
			<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 00:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Mehr Rechtssicherheit beim Internet-Auftritt</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//mehr-rechtssicherheit-beim-internet-auftritt.html</link>
			<description>Das Bundesjustizministerium hat ein neues Serviceangebot: Seit heute ist ein Leitfaden zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin: 0px;">Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem  Internet-Auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum  genannt) den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG)  entsprechend zu gestalten. Dem Leitfaden kommt zwar keine rechtliche  Verbindlichkeit zu, er stellt aber für alle Beteiligten eine nützliche  Orientierungshilfe dar.</p>
&quot;Mit diesem  Angebot wollen wir zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Gerade kleine und  mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten,  sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der  Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben, um die in  diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden. Der Leitfaden  kann zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft  aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen. So wird eine  weitere Hürde für den elektronischen Geschäftsverkehr  heruntergeschraubt&quot;, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.  &quot;Der Leitfaden kann keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen bieten - das  ist schon wegen der vielen offenen Rechtsfragen auf diesem Gebiet nicht  möglich. Wer sich daran orientiert, kann aber das Risiko einer  berechtigten Abmahnung verringern, weil der Leitfaden dabei hilft, das  Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenig Schwachstellen  enthält&quot;, ergänzte Zypries.Einleitend  werden Sinn und Zweck des &quot;Impressums&quot; kurz erläutert (&quot;I. Warum  überhaupt ein 'Impressum'?&quot;). Den Kern des Leitfadens (&quot;II. Erstellen  einer Anbieterkennzeichnung&quot;) bilden Hinweise dazu, wann die  Anbieterkennzeichnungspflicht besteht (&quot;1. Muss ich die  Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz erfüllen?&quot;),  wann welche Angaben zu machen sind (&quot;2. Welche Angaben muss ich  machen?&quot;) und wie die Anbieterkennzeichnung zu gestalten ist (&quot;3. Wie  muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?&quot;). Abgeschlossen wird der  Leitfaden mit einem Hinweis auf Gütesiegel für den Online-Handel und  auf die eCommerce-Verbindungsstelle (&quot;III. Weiterführender Hinweis&quot;).Um  das Abmahnrisiko zu minimieren rät der Leitfaden dazu, in  Zweifelsfällen vom Bestehen einer Anbieterkennzeichnungspflicht  auszugehen. Zudem werden eher zu umfangreiche als zu knappe Angaben  empfohlen. Auf juristische Erläuterungen wird so weit wie möglich  verzichtet. Nur wo Fragen in der Rechtsprechung noch nicht abschließend  geklärt sind, wird auf diese Unsicherheit hingewiesen. Der Leitfaden  geht vom aktuellen Rechtszustand aus. Es ist zu erwarten, dass die  Rechtsprechung bestehende Zweifelsfragen im Laufe der Zeit beantwortet.  Daher wird der Leitfaden zukünftig auf seine Aktualität geprüft und  erforderlichenfalls überarbeitet werden.]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 08 Oct 2010 20:12:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>&quot;Du fehlst mir&quot; - Vortrag über Friedhofskultur</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//du-fehlst-mir-vortrag-ueber-friedhofskultur.html</link>
			<description>Der LIV Hessen bietet einen Vortrag über Friedhofskultur (Überlegungen zu Lebzeiten) kostenlos in...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<ul><li>Volkshochschulen,</li><li>Kirchen,</li><li>Vereine,</li><li>Verbände,</li><li>Seniorenwohnheime,</li><li>Altenbegegnungstätten,</li><li>Senioren-Clubs</li><li>und andere interessierte Gruppen,</li></ul>
welche Interesse an einem kostenlosen ca. 30-minütigen Vortrag haben, können sich bei der Geschäftsstelle des LIV Hessen, Frau Mücke, melden.
Der Vortrag wird in Zusammenarbeit mit einem Innungsmitglied kostenlos angeboten in Verbindung mit dem Vortragenden Gunnar Ravn. Dieser stellt Zeitaufwand sowie An- und Abfahrt (nach km) persönlich in Rechnung.<br />je km: 0,55 €<br />je Std.: 62,90 € (inkl. MWSt.)
Wer den Vortrag selbst halten möchte, kann die entsprechende CD mit Text über die Fachservicestelle des LIV Hessen beziehen.<br />CD-Schutzgebühr: 35,00 €]]></content:encoded>
			<category>Infos-Grabmal </category>
			
			
			<pubDate>Fri, 06 Aug 2010 00:34:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ergebnisse unserer Umfrage</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//ergebnisse-unserer-umfrage.html</link>
			<description>Umsatzrückgänge im Grabmalbereich</description>
			<content:encoded><![CDATA[Unsere Mitgliedsumfrage hat ergeben, dass durchschnittlich 60% der Grabanlagen in Hessen, die wir heute auf dem Friedhof versetzen Urnengräber sind. Durchschnittlich 40% lassen sich noch Erdbestatten. Tendenz fallend.<br /><br />Hinzu kommen die neuen Bestattungsarten wie Rasengräber, Anonymbestattungen, Urnenwände, Baumgräber etc. 99% unserer befragten Betriebe können von diesen Bestattungsarten auf ihren Friehdöfen sprechen. Nur in ganz ländlichen Gegenden ist man hiervor noch bewahrt.<br /><br />67% der Steinmetze in Hessen haben einen Friedwald oder Ruheforst ganz in der Nähe, welche auch noch einmal zu Umsatzeinbrüchen in den Steinmetzwerkstätten führen.<br /><br />Unsere Umfrage hat ergeben, dass unsere Steinmetzbetriebe in Hessen durch die veränderten Bestattungsarten, einen Umsatzrückgang von 23% zu verzeichnen haben.]]></content:encoded>
			<category>Infos Grabmal</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 19:11:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Umsätze am Bau</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//umsaetze-am-bau.html</link>
			<description>58 Mitgliedsbetriebe, welche am Bau tätig sind haben an unserer Umfrage vom Januar 2010...</description>
			<content:encoded><![CDATA[53,45 % der Befragten Betriebe sind der Meinung, dass die Arbeiten und Umsätze am Bau zurückgegangen sind. Nur 17,24 % können von einer Steigerung ihrer Umsätze sprechen und 29,31% teilen mit, dass die Umsätze am Bau gleich geblieben sind.]]></content:encoded>
			<category>Infos BAU</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 17:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neuer Stundenverrechnungssatz für unsere Treuhandverträge</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//neuer-stundenverrechnungssatz-fuer-unsere-treuhandvertraege.html</link>
			<description>Da sich unser Ecklohn erhöht hat, empfehlen wir einen neuen Stundenverrechnungssatz für unsere...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Da sich unser Ecklohn erhöht hat, empfehlen wir einen neuen Stundenverrechnungssatz für unsere Vorsorgeverträge.<br /><br />Der neue empfohlene Stundensatz liegt bei <strong>55,40 €</strong> brutto.]]></content:encoded>
			<category>Treuhand</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 19:27:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach Todesfall zulässig</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//briefwerbung-fuer-grabmale-zwei-wochen-nach-todesfall-zulaessig.html</link>
			<description>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Beklagte handelt mit Grabsteinen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, die Zentrale für unlauternen Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG. Sie hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt.<br /><br />Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen (Oberlandesgericht) nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor.<br /><br />Die Klägerin hat mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen urteils erstrebt. Der Beklagte hatte das Urteil des Berufungsgerichts hingenommen.<br /><br />Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse. Er hat aber angenommen, dass eine Frist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht für angemessen erachtet hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.<br /><br />Urteil vom 22. April 2010 - I Z 29/09<br /><br />LG Gießen - Urteil vom 03. April 2008 - 8 O 3708<br /><br />OLG Frankfurt a. M. - Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 U 90/08]]></content:encoded>
			<category>Grabmal-Urteile</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 23 Apr 2010 23:46:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Lohn- und Gehaltstarifvertrag für Hessen ab 01.05.2010</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//lohn-und-gehaltstarifvertrag-fuer-hessen-ab-01052010.html</link>
			<description>In unserem Web-Download im internen Bereich kann der neue Lohn- und Gehaltstarifvertrag für Hessen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[In unserem Web-Download im internen Bereich kann der neue Lohn- und Gehaltstarifvertrag für Hessen heruntergeladen werden.]]></content:encoded>
			<category>Tarife</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 19:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aufstellen von Grabmalen ohne Eintragung in die Handwerksrolle rechten</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//aufstellen-von-grabmalen-ohne-eintragung-in-die-handwerksrolle-rechten.html</link>
			<description>Das aufstellen von Grabmalen ohne Eintragung in die Handwerksrolle jetzt endgültig rechtens.</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 11. März 2010 - 8 LB 9/08 - entschieden, dass das bloße Aufstellen von fertigen Grabmalen auf Friedhöfen nicht den in die Handwerksrolle eingetragenen Steinmetzen oder Steinbildhauern vorbehalten ist.<br /><br />Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war ein Unterlassungsanspruch, den der Kläger, ein Gewerbetreibender, der Grabmale von Dritten fertigen lässt und diese auf Friedhöfen selbst aufstellt, gegen die beklagte Kreishandwerkerschaft Lüneburger Heide geltend gemacht hat. Die Beklagte hatte gegenüber dem Träger eines Friedhofs unter anderem behauptet, der Kläger dürfe Grabmale auf den Friedhöfen nur aufstellen, wenn er als Steinmetz oder Steinbildhauer in die Handwerksrolle eingetragen sei. Da es daran fehle, handele er ordnungswidrig. Die Beklagte hatte den Träger des Friedhofs zudem aufgefordert, eine dem Kläger erteilte friedhofsrechtliche Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wieder zu entziehen. Durch diese Äußerungen sieht sich der Kläger in seinen Rechten verletzt und die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung derartiger Äußerungen verpflichtet. Allein zum Aufstellen von Grabmalen bedürfe es keiner Eintragung in die Handwerksrolle, weil eine solche Tätigkeit für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk nicht wesentlich sei, sondern nur dessen Randbereich betreffe. Der 8. Senat hat diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nunmehr bestätigt.<br /><br />Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.
RiOVG Sven-Marcus Süllow<br />Nds. Oberverwaltungsgericht Pressestelle<br />Uelzener Straße 40<br />21335&nbsp;&nbsp; Lüneburg<br />Tel: 04131 718 - 236<br />Fax: 04131 718 - 208]]></content:encoded>
			<category>Grabmal Urteile</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 12 Mar 2010 19:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Schriftseminar des LIV Hessen in Aschaffenburg</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//schriftseminar-des-liv-hessen-in-aschaffenburg.html</link>
			<description>&quot;Das Alphapet in Unordnung&quot; war in wohlgesetzter Schrift über einem Buchstabenchaos von den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[In der Vergangenheit hatte der LIV Hessen ein Gestaltungsseminar in einem Tagungshotel durchgeführt. Dabei wurde dann festgestellt, dass ein Hotel nicht gerade der ideale Arbeitsplatz für praktisches Arbeiten ist. Es fehlt die Werkstattatmosphäre, das richtige Licht und auf den Teppichboden herabfallende Tonbatzen machten auch keine Freunde. So war dem LIV der Vorschlag der Schulleiterin Ulrike Ader, die Aschaffenburger Meisterschule als Seminarort zu nutzen, sehr willkommen. Zumal sich der dortige Fachlehrer Ralf Erben insbesondere der Schriftgestaltung verschrieben hat. Mit seiner Arbeit steht dieser nun in der Tradition des noch heute deutschlandweit bekannten Aschaffenburger Schriftenlehrers Ernst Vollmer, über den es in einem Ausstellungskatalog heißt: &quot;So interpretiert (er) in seinen Schriftbildern den Text, setzt Schwerpunkte, macht schwer Denkbares sinnfällig.&quot; Eine Fähigkeit, die sicher mehr denn je bei der Gestaltung von Grabmalen zum Tragen kommen sollte.<br /><br />In diesem Sinne lud stellv. LIM Kurt Schmidt, zuständig für die Seminare des LIV Hessen und selbst ehemaliger &quot;Aschaffenburger&quot; zu dem Seminar in die Wahlheimat auf Zeit ein. Mit acht Teilnehmer/innen, wurde das Seminar, bei dem auch ehemalige Meisterschüler aus jüngerer Zeit dabei waren, durchgeführt. Es entwickelte sich eine optimale Arbeitsatmosphäre.<br /><br />Am Ende konnte jeder mit mindestens einer gelungenen Schriftgestaltung nach Hause gehen. Alle waren sich einig: &quot;Solch ein Seminar sollte wiederholt werden, denn an einer guten Schrift kann man sich nur über das Üben und das Tun nähern.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 23:47:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aktuelle Anforderungen an Rechnungen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//aktuelle-anforderungen-an-rechnungen.html</link>
			<description>Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 sind zum 1. Januar 2004 neue umsatzsteuerliche Vorschriften zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Diese wurden durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 zum 1. April 2004 (Einführung der Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen) und durch das sog. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum 1. August 2004 noch einmal erweitert.
Den Flyer vom ZDH, auf was Sie alles achten müssen, finden Sie in unserem Web-Download.]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 07 Dec 2009 20:24:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>„Inländerdiskriminierung“ jetzt amtlich, deutsche Handwerker werden be</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//inlaenderdiskriminierung-jetzt-amtlich-deutsche-handwerker-werden-be.html</link>
			<description>In unserem Web-Download, können Sie den Pressetext zu diesem Thema von Herrn Kurt Schmidt lesen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[In unserem Web-Download, können Sie den Pressetext zu diesem Thema von Herrn Kurt Schmidt lesen.]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 07 Dec 2009 19:26:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EU-Dienstleistungsrichtlinie</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//eu-dienstleistungsrichtlinie.html</link>
			<description>Betreffend der neuen EU-Dienstleistungsrichtlinie sollten 3 Paragraphen  in die örtliche...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Betreffend der neuen EU-Dienstleistungsrichtlinie sollten 3 Paragraphen&nbsp; in die örtliche Friedhofsordnung aufgenommen werden.<br /><br />Sie erfüllen die Anforderungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie für die Friedhofsordnung in Deutschland, und schützen unser Handwerk.]]></content:encoded>
			<category>Infos Grabmal</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 07 Dec 2009 19:10:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steinmetz-Gestalter-Zeichen für Steinmetz aus Neuhof</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//steinmetz-gestalter-zeichen-fuer-steinmetz-aus-neuhof.html</link>
			<description>Firma Thomas Mack erhielt Gestalterzeichen</description>
			<content:encoded><![CDATA[Aus den Händen des Landesinnungsmeisters von Hessen, Herrn Holger Rode, erhielt Steinmetz- und Steinbildhauermeister Thomas Mack aus Neuhof am 27.11.2009 in Rotenburg/Fulda auf der Obermeistertagung des Verbandes, die Urkunde des „Steinmetz-Gestalters in Hessen“ überreicht.
Das Qualitäts- und Leistungszeichen wird für gestalterisch hervorragende Arbeiten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk verliehen.
Die eingereichten Arbeiten wurden nach einem zu erreichenden Punkteziel bewertet. Hierbei wird besonderen Wert auf die gestalterische Aussagekraft und die handwerkliche Umsetzung gelegt. Drei Betriebe des LIV Hessen haben im Jahr 2009 ihre Arbeiten eingereicht, doch nur bei der Firma Mack wurde aufgrund der besonders ausdruckstarken Grabzeichen, dass Punkteziel erreicht.
Die Bewertungskommission wird vom Landesinnungsverband Hessen eingerichtet und besteht aus 3 gewählten Mitgliedern des LIV, sowie aus einem externen Gestalter.
Bevor ein Grabmal entstehen kann, sind Gespräche mit den Angehörigen über die Person für die der Grabstein gefertigt werden soll sehr wichtig. Thomas Mack versucht dieses erhaltene Wissen symbolisch in die Gestaltung der Grabzeichen mit einzubringen. Ein so persönlich geschaffenes Grabmal kann für die Angehörigen auch eine wichtige Form der Trauerbewältigung sein.
Die eigenen Arbeiten auch einmal von fachkundigen Dritten bewerten zu lassen, sieht Mack als Voraussetzung für kreatives Gestalten. Daher ist die Auszeichnung für den Steinmetz- und Steinbildhauermeister Bestätigung und Ansporn zugleich auch weiterhin besondere Arbeiten zu fertigen.
Foto v. l. n. r.: Thomas Mack, Holger Rode<br /><br />Fotos der ausgezeichneten Arbeiten]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 00:41:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Tarifverträge</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//tarifvertraege.html</link>
			<description>Die aktuellen Tarifverträge für unser Handwerk finden Sie in unserem Web-Download.</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die aktuellen Tarifverträge für unser Handwerk finden Sie in unserem Web-Download.]]></content:encoded>
			<category>Tarife</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 18:59:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gestaltungszeichen 2009</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//gestaltungszeichen-2009.html</link>
			<description>Auch in diesem Jahr wird der Landesinnungsverband Hessen wieder das Steinmetz-Gestalter-Zeichen für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Weiter weisen wir darauf hin, dass im Jahr 2010 keine Verleihung des Steinmetz-Gestalters stattfindet, da in diesem Jahr die Landesgartenschau ist. Diese findet vom 24. April bis 03. Oktober 2010 in Bad Nauheim statt.
Den Antrag auf das Gestalterzeichen, als auch die Richtlinien, können Sie im internen Bereich unter Web-Download herunterladen.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 23:52:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Finanzkrise: Haben Sie schon einen Notfallplan ?</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//finanzkrise-haben-sie-schon-einen-notfallplan.html</link>
			<description>So vermeiden Sie zum Opfer der Finanzkrise zu werden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Finanzkrise schlägt zu: Ein großes Unternehmen nach dem anderen meldet Insolvenz an. Und es sollen noch mehr werden. Da kann es einem schon Angst und Bange werden. Kein Unternehmen kann sich von einer Krise für alle Zeiten freistellen. Auch Sie sollten daher rechtzeitig einen Notfallplan in die Schublade legen. Finanzkrisen sind nämlich mit gutem Management überwindbar.
<h3>Notfallplan für Unternehmen in der Finanzkrise</h3>
Zunächst sollten Sie sich eine Art persönliches Frühwarnsystem bzw. einen Notfallplan zulegen. Es gibt ziemlich eindeutige Indikatoren, die schon recht früh erste Hinweise auf eine beginnende Schieflage geben können: Der Umsatz sinkt, die Lagerbestände steigen, Außenstände nehmen zu, Forderungen werden zweifelhaft, die Bilanzergebnisse verschlechtern sich, kein Gewinn mehr, die Eigenkapitalquote sinkt, Sie können Kredite nicht mehr ordnungsgemäß bedienen. Wenn alles zusammenkommt, ist die Finanzkrise perfekt.<br /><br />Ein Frühwarnsystem bedeutet: Frühzeitig erkennen und frühzeitig reagieren. Falls Sie allzu lange zu sorglos sind, werden Sie feststellen, dass Ihre Bank das beginnende Desaster früher merkt als Sie selbst. Das könnte verheerend sein, weil unter schlechten Vorzeichen möglicherweise sogar die Kündigung der Kredite droht. Und in der Finanzkrise sind auch andere Banken sehr vorsichtig bei der Vergabe von Krediten.<br /><br />Sprechen Sie also bereits bei den ersten ernsthaften Krisenzeichen offen und ehrlich mit der Bank. Schönfärberei hilft jetzt nicht mehr. Gehen Sie vielmehr in die Offensive, und legen Sie bereits mit der ersten Information über die drohende Schieflage einen Notfallplan mit Sanierungskonzept vor. Dazu sollten Sie - notfalls mit einem externen erfahrenen Unternehmensberater - einen kurzfristigen Liquiditätsplan für die nächsten sechs Monate und einen Rentabilitätsplan für zwölf Monate erarbeiten. Achten Sie darauf, dass bei Ihrem Sanierungsplan die Risikoverteilung auf alle Kreditgeber möglichst gleichmäßig verteilt wird. Sie können nicht einem Kreditgeber die Hauptlast übertragen wollen und die anderen freistellen. Das funktioniert meist nicht.<br /><br />In dieser Phase muss Ihr erstes Ziel sein: Unruhe unter den Banken und Lieferanten vermeiden. Wenn sich nämlich Ihre Liquiditätsprobleme erst einmal herumgesprochen haben, werden alle versuchen zu retten, was zu retten ist und Sie unter Druck setzen. Die möglichen Konsequenzen: Die Banken werden eingehende Gelder zunächst zur Reduzierung der Kreditinanspruchnahme verwenden, und die Lieferanten die Zahlungsziele kürzen oder sogar Vorauskasse verlangen. Sie sollten also unbedingt rasch ein Stillhalteabkommen mit den Banken zu erreichen versuchen. Das heißt: Keine Kreditkündigung, keine Verwertung der Kreditsicherheiten, keine Zwangsmaßnahmen vor Fristablauf der Kredite. Versuchen Sie auch die Banken dazu zu überreden, dass die bestehenden Kreditlinien offen gehalten werden. Das gehört nämlich nicht automatisch zum Stillhalteabkommen.<br /><br />Banken neigen dazu, in solchen Situationen eingehende Gelder zur Reduzierung des Kontokorrentkredites einzusetzen. Reichen Sie deshalb nicht einfach einen Scheck ein, sondern schreiben Sie explizit den Verwendungszweck dazu. Setzen Sie sich auch mit den übrigen Hauptgläubigern zusammen, und versuchen Sie diese für Ihren Sanierungsplan zu gewinnen. Man wird allerdings von Ihnen verlangen, dass auch Sie einen angemessenen Beitrag zur Bewältigung der Finanzkrise leisten. Bringen Sie daher möglichst Liquidität in das Unternehmen ein. Versuchen Sie, öffentliche Hilfen zu bekommen (Bürgschaften, Sanierungskredite, Liquiditätsdarlehen, verlorene Zuschüsse), und bemühen Sie sich um Kapitalbeteiligungen. Bauen Sie Ihren Lagerbestand durch Drosselung der Produktion und/oder Einkaufsstopp ab, stoppen Sie geplante Investitionen, die über Ihre Selbstfinanzierungskraft hinausgehen, überlegen Sie, ob Sie Anlagevermögen verkaufen können, passen Sie die Kosten dem Umsatzvolumen an, verlangen Sie höhere Leistungsbereitschaft und Entgegenkommen beim Krisenmanagement auch von Ihren Mitarbeitern.]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 17 Apr 2009 19:25:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kundenmanagement: Freuen Sie sich über Beschwerden</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//kundenmanagement-freuen-sie-sich-ueber-beschwerden.html</link>
			<description>Beschwerden sind in den meisten Geschäften immer noch ein sehr frustrierendes Thema. Aber warum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Betrachten Sie also Beschwerden positiv: Wer sich beschwert, will doch meistens zunächstnur eins: Er will mit Ihnen über sein Ärgernis reden. Auch das sollten Sie beherzigen:Beschwerden sind für Sie immer eine Art kostenloser Verbesserungsvorschlag. Sie geben Ihnen gute Hinweise, wie Sie das Angebot verbessern und effektiver machen können.
<h3>Wie Sie mit Kunden-Beschwerden richtig umgehen</h3>
Drehen Sie also den Spieß um, ärgern Sie sich nicht, sondern ermuntern Sie unzufriedeneKunden ausdrücklich, sich bei Problemen direkt bei Ihnen zu beschweren. Dazu sollten Sie Beschwerden so einfach wie möglich machen. Bieten Sie zum Beispiel der Kundschaft Ihre persönliche Telefondurchwahl an oder die eines geschulten Mitarbeiters. Oft schaukelt sich Ärger nämlich nur deshalb auf, weil der unzufriedene Kunde &quot;von Pontius zu Pilatus&quot; geschickt wird. Um das zu verhindern, hat beispielsweise ein Lebensmittelfilialist gut erkennbare &quot;Kundentelefone&quot; installiert. Ist ein Produkt vergriffen, ein Verfallsdatum überschritten oder die Wartezeit vor den Kassen zu lang, kann sich der Kunde direkt an den Filialleiter wenden. Der kommt dann auch sofort. Besteht der Kunde dennoch auf einer schriftliche Beschwerde an die Zentrale, bekommt er zur Erleichterung seines Vorhabens höflich und korrekt einen adressierten, bereits vorfrankierten Fragebogen ausgehändigt.
Klar, keiner liebt Beschwerden. Aber diskutieren Sie gleichwohl nicht rechthaberisch mit den Kunden. Bemerkungen wie: &quot;Das ist uns noch nie passiert, da müssen Sie etwas falsch gemacht haben...&quot;, sind garantiert der Anfang einer langen unangenehmen Auseinandersetzung. Belehrungen dieser Art will niemand. Sie werden am Ende vermutlich ohnedies Zugeständnisse machen müssen. Vermeiden Sie auch Schuldzuweisungen an Dritte. Der Kunde will gar nicht wissen, ob Sie oder Ihr Lieferant für den Mangel verantwortlich ist. Er erwartet von Ihnen eine schnelle Problemlösung und wird misstrauisch hinsichtlich Ihrer Loyalität, wenn die Schuld zu schnell auf andere geschoben wird. Hinhaltende Floskeln wie: &quot;Ich lasse mir etwas einfallen ...&quot; oder &quot;Wir finden schon eine Lösung ...&quot; bringen ebenfalls meistens nichts.
Tauschen Sie bei einer Beschwerde die Ware - wenn möglich - gleich anstandslos um. Aber fragen Sie immer vorher konkret, ob der Kunde mit einer solchen Lösung einverstanden ist. Sie wollen ihn schließlich zufrieden stellen. Löst ein Umtausch das Problem nicht, können vielleicht andere Angebote wie Preisnachlass, Reparatur, Geldrückgabe, Schadenersatz oder ein kleines Geschenk den verärgerten Kunden umstimmen. Aber achten Sie stets auf die Verhältnismäßigkeit Ihrer Kulanz: Beschwert sich ein Kunde über einen verhältnismäßig kleinen Mangel erwartet er selbstverständlich nicht gleich 50 Prozent Preisnachlass.
Kommen Sie hingegen zum Ergebnis, dass der Kunde die Beschwerde nur zum Vorwand nimmt, um für sich einen ungerechtfertigten Vorteil herauszuschlagen, sollten Sie kühl abwägen, wie weit Sie gehen wollen. Was ist Ihnen dieser Kunde wert? Manchmal ist es besser, man verliert durch Entgegenkommen etwas Geld - behält dafür aber einen guten treuen Kunden für lange Zeit.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 17 Apr 2009 18:04:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zwingende Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//zwingende-angabe-des-leistungszeitpunkts-in-der-rechnung.html</link>
			<description>In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit jüngst veröffentlichtem Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az. XI R 62/07). In dem Streitfall betreibt die Klägerin eine Fleischerei. In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2005 machte sie die Vorsteuer aus einer Rechnung über die Lieferung und Montage einer Kochstrecke geltend.<br /><br />In der Rechnung war zwar das Ausstellungsdatum und das Auftragsdatum vermerkt, es fehlte jedoch die Angabe des Lieferdatums. Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug aus der Rechnung; Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg.<br /><br />Der BFH wies die Klage ebenfalls als unbegründet zurück. Der Vorsteuerabzug setzt gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 14 UStG voraus. Die Pflichtangabe des Leistungszeitpunkts ergibt sich aus § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG. Zwar sei, so der BFH, der Wortlaut der Vorschrift in der Fassung des Umsatzsteuergesetzes 2005 insofern nicht eindeutig. Die Regelung sei jedoch richtlinienkonform, d.h. im Sinne der 6. EG-Richtlinie (heute MwSt- Systemrichtlinie), auszulegen.<br /><br />Diese verlangt in Artikel 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabsatz 1 7. Gedankenstrich ausdrücklich die Angabe des Leistungsdatums. Dagegen schreibt die Richtlinie bei Rechnungen über An- und Vorauszahlungen nur dann die Angabe des Zahlungsdatums vor, wenn dieses feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
<h3>Praxishinweis:</h3>
§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 neu gefasst. Nunmehr gehen die oben dargestellten Grundsätze auch eindeutig aus dem Wortlaut der deutschen Vorschrift hervor. Danach muss die Rechnung folgende Angaben enthalten: &quot;…den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt&quot;.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 31 Mar 2009 18:02:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Seminare der Kasseler Werkakademie</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//seminare-der-kasseler-werkakademie.html</link>
			<description>Zwischen dem Landesinnungsverband Hessen und der Kasseler Werkademie  besteht seit dem letzten Jahr...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Zwischen dem Landesinnungsverband Hessen und der Kasseler Werkademie  besteht seit dem letzten Jahr eine Zusammenarbeit. Sollte von Seiten  unserer Mitgliedsbetriebe jemand Interesse an den Wochenendseminaren der  Akademie haben, kann er sich gerne dort anmelden. Den Link zur  Werkakademie finden sie auf unserer Homepage.<br /><br />Folgende Seminare werden angeboten:
<ul><li>Photoshop CS3 Extended - Grundkurs, digitale Bildbearbeitung</li><li>QuarkXPress 7.0 - Layoutgestaltung</li><li>Freies Zeichnen</li><li>Aktzeichnen</li><li>Plastisches Gestalten - Ton-Holz-Steintechniken</li><li>Schmieden</li><li>Buchbinden</li><li>Blattvergolden</li><li>Rhetorik - Präsentation</li></ul>
Sollte sich jemand an den Seminaren anmelden kann er sich an die Geschäftsstelle wenden um einen Zuschuss zu erhalten.]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 25 Mar 2009 19:22:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EU-Recht und die Zulassung von Gewerbetreibenden auf Friedhöfen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//eu-recht-und-die-zulassung-von-gewerbetreibenden-auf-friedhoefen.html</link>
			<description>Welche Folgen hat die EU-Dienstleistungs-Richtlinie?</description>
			<content:encoded><![CDATA[Europarechtliche Vorgaben machen auch vor dem Friedhofswesen nicht halt. Hatten bislang im Wesentlichen nur die Bestattungsgesetze auf Landesebene und die lokalen Friedhofssatzungen Einfluss auf den rechtlichen Rahmen des Friedhofs- und Bestattungswesens, so gestaltet nun auch die Europäische Union einen wichtigen Bereich auf dem Friedhof. Die Dienstleistungsfreiheit zieht auch rechtlich in das Friedhofswesen ein. Betroffen ist der Zugang von Gewerbetreibenden zum Friedhof.<br /><br />Die Frage, ob und wie der Zugang zu einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit geregelt werden kann, ist durch eine langwierige Verwaltungspraxis sowie eine gefestigte Rechtsprechung geklärt. Die Berufsfreiheit, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der Gleichbehandlungsgrundsatz dürfen grundsätzlich durch die Voraussetzung einer Zulassung eingeschränkt werden. Im Detail kommt es auf die einzelne Ausgestaltung der Zulassungsvoraussetzungen an. Diese lassen sich durch sachliche Gründe rechtfertigen, die ihren Ursprung im Friedhofszweck und dem Benutzungsrecht der Friedhofsnutzer finden.<br /><br />Mit der seit dem Jahr 2006 geltenden und in Deutschland bis zum Jahr 2010 umzusetzenden so genannten EU-Dienstleistungsrichtlinie werden die vorhandenen rechtlichen Strukturen gravierend geändert, was auch auf die Praxis Einfluss haben wird. Verallgemeinernd gesprochen, war es in den meisten Fällen so, dass, wer auf dem Friedhof gewerblich tätig werden wollte, eine Erlaubnis beantragen musste. Diese wurde nur in den seltensten Fällen versagt. <br /><br />In Zukunft steht es zunächst jedermann frei, seine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit auf dem Friedhof (im Auftrag der Grabnutzungsberechtigten) auszuführen. Eine Erlaubnis wird man nicht mehr einzuholen haben. Da der Friedhofsträger freilich weiterhin die Einhaltung des Friedhofszwecks zu überwachen hat, müssen ihm Instrumente zur Seite gestellt werden, mit denen die Einhaltung des Friedhofszwecks gesichert werden kann. In der Praxis kommt zum Beispiel eine Anzeigepflicht, verbunden mit einer Interventionsmöglichkeit in Frage. <br /><br />Während bislang nach den meisten Friedhofsordnungen zum Beispiel ein Steinmetz Grabsteine erst auf Gräber setzen durfte, wenn er eine allgemeine Erlaubnis dazu erhalten hatte, ist die rechtliche Situation in Zukunft wohl so, dass der Friedhofsträger tätig werden muss, soll die Tätigkeit des Betreffenden verhindert werden.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 02 Feb 2009 18:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zulassung zur Abschlussprüfung bei nicht unerheblichen Fehlzeiten</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//zulassung-zur-abschlusspruefung-bei-nicht-unerheblichen-fehlzeiten.html</link>
			<description>Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 05.12.2007 - 19 B 1523/07 -</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="margin: 0cm 21.25pt 10pt 0cm;"><strong>Das Problem:</strong><br /><br />Nach  § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist zur  Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat  oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem  Prüfungstermin endet (§ 43 BBiG enthält daneben weitere Bedingungen für  die Zulassung zur Abschlussprüfung). Im Einzelfall kann die Zulassung  zur Abschlussprüfung abgelehnt werden, wenn nicht unerhebliche  Fehlzeiten vorliegen, so dass von einem Zurücklegen der im  Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit nicht gesprochen werden  kann. In dem vom Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheidenden Fall  war der Auszubildende im Januar erkrankt und konnte die betriebliche  Ausbildung ab Mitte Februar dieses Jahres nicht mehr fortsetzen. Der  Auszubildende strebte dennoch die Zulassung zur Abschlussprüfung im Juli  des gleichen Jahres an. Der Antrag auf Zulassung wurde abgelehnt mit  der Begründung, dass erhebliche Fehlzeiten vorgelegen haben, die das  Erreichen des Ausbildungsziels konkret beeinträchtigt hätten.</div>
<strong>Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 05.12.2007:</strong><br />
<div style="margin: 0cm 21.25pt 10pt 0cm;"><br />Das  Gericht stellt zunächst fest, dass nach dem Sinn und Zweck der  gesetzlichen Regelung die Ausbildungszeit nur dann zurückgelegt sei,  wenn der Auszubildende tatsächlich aktiv ausgebildet worden ist. Der  allein kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit rechtfertige noch nicht  die Zulassung zur Abschlussprüfung. Nur geringfügige Fehlzeiten stünden  einer Zulassung zur Abschlussprüfung allerdings nicht entgegen. Unter  welchen Voraussetzungen Fehlzeiten dabei als geringfügig anzusehen  seien, ist nicht geregelt. Entscheidend sind die Umstände des  Einzelfalls. Zahlenmäßig geringe oder hohe Fehlzeiten seien ein Indiz  für geringfügige oder erhebliche Fehlzeiten. Eine Fehlzeit von 10 % der  Ausbildungszeit stets mehr als nur geringfügige Fehlzeiten vorliegen,  gebe es jedoch nicht. Es komme vielmehr im Einzelfall darauf an, ob die  Fehlzeiten das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdeten. Zahlenmäßig  geringe Fehlzeiten können den Ausbildungserfolg gefährden, wenn sie  wesentliche Ausbildungsabschnitte betreffen; zahlenmäßig hohe Fehlzeiten  können als noch geringfügig angesehen werden, wenn sie etwa auf den  letzten Ausbildungsabschnitt entfallen und die für den Erwerb der  beruflichen Handlungsfähigkeit und die erforderliche Berufserfahrung  wesentliche Ausbildung bereits in den vorhergehenden  Ausbildungsabschnitten erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sind im  Einzelfall die Fehlzeiten der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit  auch bei Berücksichtigung einer Abkürzung oder Verlängerung derselben  (siehe § 8 BBiG) gegenüberzustellen. Bei Berechnung des Verhältnisses  ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Regelung in § 43 Abs. 1 Nr. 1  BBiG zur Abschlussprüfung zuzulassen ist, wessen Ausbildungszeit nicht  später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Im entschiedenen  Fall hatte daher das Gericht als Bezugspunkt trotz vertraglicher  Vereinbarung einer dreijährigen Ausbildungszeit hier 34 Monate  Ausbildung zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall hatte der  Auszubildende etwa 15 % der zu Grunde zu legenden 34 Monate  Ausbildungszeit gefehlt. Da von ihm auch keine Tatsachen glaubhaft  gemacht werden konnten, die für eine mögliche Teilnahme an der  vorgezogenen Abschlussprüfung des gleichen Jahres gesprochen und sich  dergestalt die Fehlzeiten auch im Verhältnis zur Ausbildungsdauer  verringert hätten, wurde der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung  zu Recht abgewiesen.</div>
<strong>Praxistipp:</strong><br />
<div style="margin: 0cm 21.25pt 10pt 0cm;"><br />Auszubildende  haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen  Rechtsanspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung. Ob die tatsächlichen  und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die jeweils  zuständige Stelle entscheiden. Hierbei ist ihr ein eigener  Beurteilungsspielraum eingeräumt, der vom Verwaltungsgericht überprüfbar  ist. Der ausbildende Betrieb sollte im Rahmen der Anmeldung zur  Abschlussprüfung die rechtliche Beurteilung der Erheblichkeit von  Fehlzeiten der zuständigen Stelle überlassen und sich auf die Mitteilung  der Fakten beschränken.</div>]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 16 Dec 2008 20:23:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wer Rechnung nicht aufhebt, riskiert Geldstrafe</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//wer-rechnung-nicht-aufhebt-riskiert-geldstrafe.html</link>
			<description>Wer baut, der kennt das Problem: Ständig flattern Rechungen ins Haus. Die meisten Bauherren...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Acht Punkte müssen grundsätzlich beachtet werden: Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen. In der Rechnung muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufgeführt sein. Das Datum darf nicht fehlen. Die Rechnung muss außerdem eine Rechnungsnummer haben. Art und Umfang der erbrachten Bau- oder Architektenleistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso wie der Zeitpunkt der Leistung. Und natürlich müssen auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.
<p class="rahmen">Häufig vergessen , mahnt Heike Rath,  wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung. Er gehört ans Ende jeder Rechnung.</p>
Geschäftsleute müssen ihre Rechnungen zehn Jahre lang aufheben. Dies gilt vor allem, wenn der Bauherr nicht als Privatmann baut, sondern Unternehmer ist und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Aber auch private Bauherren, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, müssen ihre Rechungen aufbewahren - und zwar zwei Jahre lang. Damit will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit eindämmen, so Rath.  Kann der Bauherr innerhalb dieser zwei Jahre dem Finanzamt auf Nachfrage keine Rechnung vorweisen, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Außerdem brauche der Bauherr die Rechnungen, um später eventuelle Gewährleistungsansprüche bei Baumängeln geltend machen zu können. Wie lange er die Rechnungen aufbewahren sollte, richte sich nach den vereinbarten Gewährleistungsfristen, und die werden vor Baubeginn vertraglich festgeschrieben.]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 16 Dec 2008 20:20:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Forderungssicherungsgesetz</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//forderungssicherungsgesetz.html</link>
			<description>Ab 2009 kommen Handwerker leichter an ihr Geld</description>
			<content:encoded><![CDATA[Eine Vielzahl von Firmenpleiten, vor allem in der Baubranche, ist auf  Forderungsausfälle zurückzuführen. Darauf hat der Gesetzgeber mit  Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen reagiert. Am 1. Januar 2009  wird das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur  verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz -  FoSiG) in Kraft treten.<br /><br />Durch das FoSiG sollen  Werkunternehmer geschützt werden. Dabei gelten die Änderungen des FoSiG  für alle Verträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen  werden. Die Bestimmungen gelten nicht rückwirkend. Hier die wichtigsten  Neuerungen des FoSiG auf einen Blick:<br /><br /><strong>Erweiterung des Anspruchs auf Abschlagszahlungen</strong><br /><br />Der  Unternehmer kommt künftig einfacher an Abschlagszahlungen. Bisher hatte  er nur für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen in sich  abgeschlossener Teile des Werkes oder für die Anfertigung oder  Anlieferung von Baustoffen oder Bauteilen einen Anspruch auf  Abschlagszahlungen. Jetzt kann der Unternehmer Abschlagszahlungen in der  Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen  Wertzuwachs erlangt hat, beispielsweise durch den Erwerb von Eigentum an  einem Teilwerk durch Verbindung mit dem Grundstück. Entsprechendes gilt  für Baustoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt  und bereitgestellt werden, und zwar dann, wenn dem Auftraggeber nach  seiner Wahl Eigentum an den Baustoffen oder Bauteilen übertragen oder  entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.<br /><br />Wegen  unwesentlicher Mängel kann der Besteller die Abschlagszahlung zudem  nicht mehr verweigern. Sofern er Verbraucher ist, hat der Unternehmer  ihm mit der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für seinen  Erfüllungsanspruch - den Anspruch auf Erfüllung des Vertrags - in Höhe  von fünf Prozent des Vergütungsanspruchs zu stellen. Erhöht sich der  Vergütungsanspruch durch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um  mehr als zehn Prozent, ist mit der nächsten Abschlagszahlung eine  weitere Sicherheit in Höhe von fünf Prozent des zusätzlichen  Vergütungsanspruchs zu leisten.<br /><br /><strong>Mehr Rechte für Subunternehmen</strong><br /><br />Die  Stellung des Subunternehmers gegenüber dem Hauptunternehmer wird  verbessert. Nach bisheriger Rechtslage ist die Vergütung des  Auftragnehmers spätestens dann fällig, wenn der Auftraggeber von dem  Dritten (also von dessen Auftraggeber) für das Werk seine Vergütung oder  Teile davon erhalten hat. Künftig gilt, dass die Vergütung des  Auftragnehmers bereits dann fällig ist, wenn der Besteller von dem  Dritten seine Vergütung ganz oder teilweise erhalten hat oder das Werk  von dem Dritten abgenommen worden ist oder der Unternehmer dem Besteller  erfolglos eine Frist zur Auskunft hierüber gesetzt hat. Hat der  Auftraggeber dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werkes Sicherheit  geleistet, wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers nur fällig, wenn  er dem Besteller ebenfalls entsprechende Sicherheit leistet.<br /><br /><strong>Reduzierung des Druckzuschlages</strong><br /><br />Der  sogenannte Druckzuschlag wird reduziert. Damit bezeichnete man die  Erhöhung des Zurückbehaltungsrechts eines Bestellers wegen Werkmängeln  auf den dreifachen Wert der für die Beseitigung notwendigen Kosten.  Nunmehr kann in der Regel nur noch das Doppelte der  Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden.<br /><br /><strong>Abschaffung der Fertigstellungsbescheinigung</strong><br /><br />Die  Regelung, nach der der Unternehmer die Abnahme seines Werkes durch  Erteilung einer sogenannten Fertigstellungsbescheinigung herbeiführen  konnte, wird ersatzlos aufgehoben. Hintergrund ist der Umstand, dass die  Fertigstellungsbescheinigung in der Praxis keinerlei Relevanz hat.<br /><br /><strong>Erweiterung der Regelungen über die Bauhandwerkersicherung</strong><br /><br />Die  Regelungen über die Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer  eines Bauwerks seine Leistung verweigern und unter bestimmten  Voraussetzungen den Vertrag kündigen kann, wenn der Besteller ihm auf  Verlangen keine Sicherheit für die zu erbringenden Vorleistungen stellt,  werden ausgeweitet.<br /><br />Der Unternehmer hat nunmehr einen  einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung; der Bauherr kann also nun  gerichtlich gezwungen werden, eine Bauhandwerksicherung zu stellen. Die  Regelungen über diese Sicherung gelten - ausdrücklich - auch für den  Fall, dass das Werk bereits abgenommen ist und der Besteller  Mängelbeseitigung verlangt. Einbezogen werden jetzt auch Ansprüche, die  an die Stelle des Vergütungsanspruchs des Unternehmers treten,  beispielsweise der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.<br /><br />Dem  Sicherungsverlangen des Unternehmers können darüber hinaus  Gegenansprüche des Bestellers auf Erfüllung oder auf Mängelbeseitigung  nicht mehr entgegengehalten werden. Konsequenz ist, dass der Besteller  die verlangte Sicherheit selbst dann leisten muss, wenn der Unternehmer  das Werk mangelhaft erstellt hat. Der Besteller hat in diesem Fall - bei  Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung - zwar die Möglichkeit, den  Vergütungsanspruch zu reduzieren, indem er mit Schadensersatzansprüchen  aufrechnet. Auf die Höhe der zu erbringenden Sicherheit hat dies jedoch  keine Auswirkung, sofern der Gegenanspruch nicht unstreitig oder  rechtskräftig festgestellt ist. Künftig kann der Unternehmer den Vertrag  ohne vorherige Androhung kündigen, wenn die Frist, die er dem Besteller  zur Leistung der Sicherheit gesetzt hat, fruchtlos verstrichen ist.<br /><br /><strong>Vermutung der Vergütungshöhe im Falle einer freien Kündigung</strong><br /><br />Im  Falle einer freien Kündigung des Werkvertrages durch den Besteller wird  dem Unternehmer die Berechnung seines Vergütungsanspruchs erleichtert.  Nach der gesetzlichen Regelung kann der Besteller den Vertrag jederzeit -  ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes - kündigen. In diesem Fall ist  der Besteller berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er  muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der  Aufhebung der Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige  Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig  unterlässt. Für den Unternehmer bestand in der Praxis regelmäßig die  Schwierigkeit, die Höhe seines Vergütungsanspruchs, insbesondere die in  Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen, darzulegen und nachzuweisen.  Dieses Hindernis fällt nun weg. Nunmehr wird bei einer freien Kündigung  des Bestellers - widerlegbar - vermutet, dass dem Unternehmer fünf  Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung  entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.<br /><br /><strong>Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen</strong><br /><br />Im  Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (bisher meist mit  GSB  abgekürzt, neue amtliche Bezeichnung und Abkürzung   Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG ) wird der Baugeldbegriff  gegenüber der bisherigen Regelung deutlich erweitert. Hier ist geregelt,  dass der Empfänger von Baugeld dieses nur für die Realisierung des  Bauvorhabens verwenden darf. Verletzt er diese Verpflichtung, ist er -  persönlich - gegenüber dem Unternehmer schadensersatzpflichtig und macht  sich strafbar. Bisher stellten nur diejenigen Beträge Baugeld dar, die  fremdfinanziert und auf dem Baugrundstück selbst durch Hypotheken oder  Grundschulden dinglich gesichert waren.<br /><br /><strong>Jetzt liegt Baugeld auch dann vor, wenn</strong><br /><br />1. der Empfänger von einem Dritten für ein Werk, dessen Herstellung er dem Dritten versprochen hat, Geld erhalten hat und wenn<br /><br />2. an der Herstellung des Werkes andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrages beteiligt waren.<br /><br />Baugeld  sind insoweit also alle Beträge, die ein Baubeteiligter in der  Unternehmerkette nach dem Bauherrn erhält, und zwar auch Eigenmittel des  Bauherrn. Zudem wird eine Beweislastumkehr für Ansprüche aus der  zweckwidrigen Verwendung von Baugeld eingeführt mit der Folge, dass die  Eigenschaft als Baugeld und dessen zweckwidrige Verwendung vermutet  werden. Dafür entfällt die Pflicht des Empfängers von Baugeld zur  Führung eines Baubuchs.<br /><br /><strong>Entfall der Privilegierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) bei Werkverträgen mit Verbrauchern</strong><br /><br />Allerdings  führt das FoSiG auch zu einer Verschlechterung für den Werkunternehmer  gegenüber der früheren Situation: Für Werkverträge mit Verbrauchern  (Privatkunden) entfällt die Privilegierung der VOB/B gegenüber sonstigen  Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bisher galt, dass die einzelnen  Regelungen der VOB/B - sowohl bei Verträgen mit Verbrauchern als auch  bei Verträgen mit Unternehmern und mit der öffentlichen Hand - nicht der  Inhaltskontrolle nach AGB-Recht unterzogen wurden, wenn die VOB/B  als  Ganzes , das heißt insgesamt und ohne jede Abweichung, in den Vertrag  einbezogen wurde. Dies gilt nun bei Verträgen mit Verbrauchern nicht  mehr. Konsequenz ist, dass sich der Unternehmer auf eine ganze Reihe von  Regelungen der VOB/B, die zulasten des Verbrauchers von den  gesetzlichen Bestimmungen abweichen und nach der Rechtsprechung daher  als unwirksam angesehen werden, nicht berufen kann. An ihre Stelle  treten die gesetzlichen Bestimmungen.]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 16 Dec 2008 20:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kontroll- und Informationspflichten</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//kontroll-und-informationspflichten.html</link>
			<description>Urteil des OLG Köln</description>
			<content:encoded><![CDATA[Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Planungsverschuldens und Überwachungsverschuldens an einem Bauvorhaben - Kontrollpflichten und Informationspflichten des Architekten im Falle des Offensichtlichwerdens von Baumängeln - Bestimmung des Zeitpunkts des Verjährungsbeginns bei der Geltendmachung eines solchen Anspruchs - Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung der Einrede der Verjährung im zweiten Rechtszug
<h3>Rechtsgrundlagen:</h3>
§ 15 HOAI, § 531 Abs. 2 ZPO, § 638 Abs. 1 BGB a.F.]]></content:encoded>
			<category>Baurechtsurteile</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 16 Dec 2008 17:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderung von DIN-Normen nach Vertragsschluss</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//aenderung-von-din-normen-nach-vertragsschluss.html</link>
			<description>Urteil des OLG ZweibrückenHaftung des Bauträgers für Mängel an einem Bauwerk aufgrund eines...</description>
			<content:encoded><![CDATA[&quot;Die Regeln der Technik haben eine Eigendynamik und können sich auch &quot;lautlos&quot; weiterentwickeln bzw. verändern. Die am Bau Beteiligten müssen sich deshalb ständig (auch über DIN-Normen) informieren.&quot;
Berücksichtigt der Werkunternehmer die geänderten DIN-Vorschriften nicht, so ist das errichtete Gewerk mangelhaft im Sinne des § 633 BGB und dem Besteller stehen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche zu.
<h3>Rechtsgrundlagen:</h3>
§ 767 Abs. 1 ZPO, § 767 Abs. 2 ZPO, § 794 Nr. 5 ZPO, § 795 ZPO, § 797 Abs. 4 ZPO, § 259 BGB<br /><br />§ 404 BGB, § 631 Abs. 1 BGB, § 633 a. F. BGB, Art. 229 § 5 EGBGB, § 23 WEG]]></content:encoded>
			<category>Baurechtsurteile</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 16 Dec 2008 17:31:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Namensänderung in Fliesen- und Natursteinleger-Innung</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//namensaenderung-in-fliesen-und-natursteinleger-innung.html</link>
			<description>Fliesen- und Natursteinleger-Innung Oldenburg</description>
			<content:encoded><![CDATA[Am 30. Oktober 2008 hat sich die Oldenburger Innung in  <strong>Fliesen- und Natursteinleger-Innung</strong> umbenannt. Mit dem neuen Namen, erklärte Obermeister Hans Ransleben, trage die Innung den ständig gewachsenen Anteil der Verlegung von Naturwerkstein durch die Fachbetriebe Rechnung.  Service und meisterhafte Qualität erhalten die Kunden der Mitgliedsunternehmen gleichermaßen bei der Verlegung von Naturstein und Fliesen.<br /><br />Dies solle sich nun auch im Namen niederschlagen erläuterte der Innungsvorstand. <link http://www.handwerk-oldenburg.de>http://www.handwerk-oldenburg.de</link> ]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 22 Nov 2008 18:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitsausfall infolge Schlechtwetters und Auswirkungen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//arbeitsausfall-infolge-schlechtwetters-und-auswirkungen.html</link>
			<description>In unserem Web-Download erhalten Sie ein Merkblatt über den  Arbeitsausfall infolge Schlechtwetters...</description>
			<content:encoded><![CDATA[In unserem Web-Download erhalten Sie ein Merkblatt über den  Arbeitsausfall infolge Schlechtwetters und Auswirkungen auf die  Arbeitsverhätlnisse mit gewerblichen Arbeitnehmern im Steinmetz- und  Steinbildhauerhandwerk.]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 14 Nov 2008 20:13:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kein Schadenersatz bei mangelhafter Leistung</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//kein-schadenersatz-bei-mangelhafter-leistung.html</link>
			<description>Haftung nur bei Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik.</description>
			<content:encoded><![CDATA[Handwerker haben bei der Ausführung ihrer Leistungen die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (§ 4 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B, § 635 BGB). Anderenfalls ist ihre Leistung mangelhaft und sie müssen nachbessern. Entstehen durch einen derartigen Mangel weitere Schäden, braucht der Unternehmer nur dann zu haften, wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Kann nun ein Verschulden vorliegen, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden?
<h3>Das Problem</h3>
Bei Sanitärarbeiten wurde ein mit einem Aluminiumgeflecht ummantelter Schlauch eingebaut. Drei Jahre später platzte dieser Schlauch infolge Korrosion. Durch auslaufendes Wasser entstand ein Schaden in Höhe von ca. 11.500 €. Für diesen Schaden sollte der Auftragnehmer Schadenersatz leisten. Denn zum Zeitpunkt des Einbaus hätten in der Wissenschaft bereits Zweifel über die Korrosionsbeständigkeit von aluminiumummantelten Schläuchen bestanden. Deshalb hätte er ihn gar nicht mehr einbauen dürfen.
<h3>Das Urteil</h3>
Dem Auftragnehmer war nach Ansicht des OLG München kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen. Daher brauchte er auch nicht für den Wasserschaden zu haften. Zum Zeitpunkt des Einbaus entsprachen derartige Schläuche dem Stand der Technik und auch den anerkannten Regeln der Technik. Von einem Handwerksunternehmer könne nicht erwartet werden, dass er jeder wissenschaftlichen Diskussion folge und sie in den betrieblichen Alltag umsetze. Für ihn seien die Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich.<br /><br />Stellt sich nachträglich heraus, dass diese Regeln unrichtig sind, muss der Auftragnehmer im Mängelfall nachbessern. Es ergibt sich jedoch hieraus keine Schadenersatzpflicht, da kein Verschulden vorliegt. Denn der Auftragnehmer darf auf die Richtigkeit der anerkannten Regeln der Technik vertrauen.<br />
<h3>Der Meistertipp</h3>
Die anerkannten Regeln der Technik stellen den gesammelten Wissens- und Erfahrungsschatz der herrschenden Meinung in Wissenschaft und Praxis dar. Vielfach finden sich diese Regeln in den DIN-Normen wieder. Es ist aber gefährlich, davon auszugehen, dass sämtliche DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik darstellen und darauf blindlings zu vertrauen.<br /><br />OLG München, Urteil vom 24.07.2007, Az.: 9 U 5022/06]]></content:encoded>
			<category>Baurechtsurteile</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 19 Oct 2008 17:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ladungssicherung</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//ladungssicherung.html</link>
			<description>Die Arbeitsgruppe Logistik im Gesprächskreis Baustoffindustrie/BDB hat jetzt gemeinsam mit einem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Arbeitsgruppe Logistik im Gesprächskreis Baustoffindustrie/BDB hat jetzt gemeinsam mit einem Sachverständigen unter der Adresse <link http://www.ladungssicherung-baustoffe.de>www.ladungssicherung-baustoffe.de</link> all das zusammengetragen, was in Sachen Ladungssicherung wichtig ist. Anhand von konkreten Fallbeispielen und Checklisten wird das Thema durch viele Praxistipps aus dem Baustoff-Fachhandel anschaulich präsentier]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 17 Jul 2008 17:59:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Präsentation über das Steinmetzhandwerk</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//praesentation-ueber-das-steinmetzhandwerk.html</link>
			<description>Der Film bzw. die Präsentation über das Steinmetzhandwerk ist fertiggestellt. Die DVD hat eine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Kosten:<br /><br />15,-- € zzgl. Versandkosten]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 26 Jun 2008 23:53:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anklage wegen fahrlässig gesichertem Grabstein erhärtet sich</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//anklage-wegen-fahrlaessig-gesichertem-grabstein-erhaertet-sich.html</link>
			<description>Anklage wegen fahrlässig gesichertem Grabstein erhärtet sich</description>
			<content:encoded><![CDATA[aus News &amp; Nachricht vom 23. Juni 2008<br /><br />Der Verdacht auf fahrlässige Tötung hat sich im Fall des tödlich verunglückten vierjährigen Mädchens auf dem Ausstellungsgelände einer Steinmetz-Firma auf Rügen erhärtet.Ein Gutachten, das jetzt durchgeführt wurde, belege eindeutig, dass der Grabstein, der auf das Kind gestürzt war,  sehr locker gestanden habe, so äußerte sich der Sprecher der Stralsunder Staatsanwaltschaft, Ralf Lechte. Es wäre lediglich eine Zugkraft von dreieinhalb Kilogramm nötig gewesen, um den 1 mal 1,5 Meter Stein zum Umsturz zu bringen. Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird entschieden, gegen wen Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben werde.Geprüft werden muss auch noch, ob die Angehörigen des Mädchens vielleicht Aufsichtspflichten verletzt hatten. Die Mutter des Mädchens soll sich bei dem Unfall in unmittelbarer Nähe befunden haben.Vor zwei Wochen war das Kind aus Berlin bei der Besichtigung des Geländes in Bergen von einem umstürzenden Grabstein, der zirka 200 Kilogramm wog, schwer verletzt worden. Das Mädchen starb kurz darauf im Krankenhaus an.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 23 Jun 2008 23:54:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitnehmerüberlassung</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//arbeitnehmerueberlassung.html</link>
			<description>In der Vergangenheit gab es eine Anfrage eines Steinmetzbetriebs, dem von einer Leiharbeitsfirma...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Dazu folgende Erläuterungen:<br /><br />Eine <strong>Arbeitnehmerüberlassung</strong>  liegt vor, weinn ein arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher)  aufgrund einer Vereinbarung vorübergehend geeignete, bei ihm angestellte  Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung stellt, die dieser nach  se4inen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie seine eigenen  Arbeitnehmer (AN) zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt.  &quot;Überlassen&quot; wird ein AN einem Dritten nicht bereits dann, wenn er  aufgrund seines Arbeitsvertrages Weisunden des Dritten zu befolgen hat.  Erforderlich ist vielmehr, dass er bei vollständiger Eingliederung in  den Betrieb des Dritten für diesen und nicht weiterhin allein für seinen  Arbeitgeber (AG) tätig wird. Zu unterscheiden ist zwischen gewerbsmäßiger AN-Überlassung, die Gegenstand des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist, und der nicht gewerbsmäßigen.Eine <strong>gewerbsmäßige Überlassung</strong> liegt dann vor, wenn es nicht um eine gelegentliche, sondern um eine auf gewisse Dauer angelegte und auf die Erziehung unmittelbarer oder mittelbarer Vorteile beim Entleiher ausgerichtete selbständige Tätigkeit handelt.<br /><br />Die <strong>gewerbliche Überlassung</strong> gedarf der <strong>Erlaubnis</strong> der Bundesanstalt für Arbeit.<br /><br />Zwischen  Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben ist die gewerbsmäßige  AN-Überlassung seit dem 01.01.03 gestattet, wenn sie durch einen diese  Betriebe erfassenden Tarifvertrag erlaubt ist. Ansonsten ist die  gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betreibe des BAugewerbes für  Arbeiten, die üblicherweise von Arbeiten verrichtet werden, unzulässig.<br /><br />Zwischen <strong>Betrieben des Baugewerbes</strong>  ist die gewerbsmäßige Überlassung erlaubt, wenn der verleihende Betrieb  nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und  Sozialkassentarifverträgen oder deren Allgemeinverbindlichkeit erfass  wird.<br /><br />soweit AN von Baubetrieben verliehen werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraum  haben, ist die Geltung derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen  oder deren Allgemeinverbindlichkeit nicht erforderlich. Hier genügt es,  wenn der Verleiher seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten  ausübt, die vom Geltungsbereich dieser Tarifverträge erfasst werden. Ob  dies der Fall ist, richtet sich nach dem Hauptzweck des Betriebes.<br /><br />Von der Erlubnispflicht befreit  ist die Abordnung von Arbeitnehmern für eine zur Herstellung eines  Werkes gebildete ARGE, wenn der AG Mitglied der ARGE ist, für deren  Mitglieder Tarifvertäge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle  Mitglieder aufgrund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen  Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind.<br /><br />Ebenso bedarf keiner Erlaubnis:<br /><br />- AN-Überlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen<br /><br />- konzerninterne AN-Überlassung<br /><br />- AN-Überlssung in das Ausland an deutsch-ausländische Gemeinschaftsunternehmen, wenn der Verleiher daran beteiligt ist.<br /><br />Was bedeutet dies konkret:<br /><br />Soweit  Steinmetzbetriebe mit Leiharbeitsfirmen zusammenarbeiten, sind die  Leiharbeitsverträge nur wirksam, wenn der Verleiher eine Erlaubnis  besitzt und zudem vom Rahmentarifvertrag des Steinmetzhandwerks erfasst  wird oder selbst ein Steinmetzbetrieb ist (solange der  Rahmentarifvertrag noch allgemeinverbindlich ist). Anderen Betrieben ist  da Verleihen von Arbeitnehmern im Rahmen gewerblicher tätigkeit an  Steinmetzbetriebe nicht gestattet.<br /><br />Etwas anderes gilt für Bürokräfte. Hier braucht der Verleiher nur eine Erlaubnis.<br /><br />Nach  wie vor erlaubt ist da Überlassen eines Arbeitnehmers an einen  befreundeten Betrieb, wenn der Verleiher dadurch keinen wirtschaftlichen  Vorteil erlangt und das Verleihen auch nicht als Geschäft betreibt.]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 12 Jun 2008 20:11:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Unlautere und Betrügerische Werbemaßnahmen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//unlautere-und-betruegerische-werbemassnahmen.html</link>
			<description>Anlässlich eines aktuellen Falles bei einem Mitgliedsunternehmen soll vor betrügerischen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Diese Unternehmen haben sehr viel Phantasie, um die Betroffenen aufs Glatteis zu führen.<br /><br />Gemeinsam ist bei allen Methoden in der Regel, dass man eine Auftragsbestätigung erhält, in welcher meist das aktuelle Layout einer bereits an anderer Stelle geschalteten Anzeige abgebildet ist. An dieses Layout kommen die Betrüger, indem sie diese Anzeigen aus ihnen zugänglich gemachten Belegexemplaren kopieren. Der Betroffene geht davon aus, es handele sich um die bereits in Auftrag gegebene Anzeige, während man tatsächlich einen Vertrag mit dem betrügerischen Unternehmen schließt.<br /><br />Es wird dann behauptet, hier handele es sich nur um einen Korrekturabzug, der durch Unterschrift bestätigt werden müsse.<br /><br />Gerne wird auch von der Bestätigung einer Kündigung gesprochen, die nur der Unterschrift bedarf. Tatsächlich unterschreibt man dann aber einen neuen Auftrag.<br /><br />Beliebt ist auch der Trick, dass vorgeschoben wird, man könne kostenlos in einer Broschüre oder im Internet werben, man müsse nur die bereits eingedruckten Unternehmensdaten prüfen und durch Unterschrift als richtig bestätigen. Tatsächlich schließt man durch die Unterschrift einen überteuerten Vertrag ab, was sich aus dem Kleingedruckten ergibt.<br /><br />Diese Aufzählung ist noch lange nicht vollständig; sie kann es auch nicht sein, da der Phantasie der Betrüger keine Grenzen gesetzt sind......<br /><br />Grundsätzlich steht der vereinbarte Preis in keinem Verhältnis zu der versprochenen Leistung, soweit überhaupt eine Leistung erfolgt.<br /><br />Schützen kann man sich eigentlich einfach: Bevor man solche Aufträge unterschreibt, sollte man sich ganz genau vergewissern, wer der Auftragnehmer ist. Die Auftragsbedingungen sollten genau studiert werden. Der trick ist immer der gleiche: In der Eile des täglichen Geschäfts schauen die meisten Auftraggeber nicht so genau hin, es wird etwas unterschrieben von dem man ausgeht, es handele sich um einen anderen Auftraggeber oder einen ganz anderen Auftragsinhalt.<br /><br />Und wenn man schon reingefallen ist? Dann hilft nur der sofortige Kontakt mit einem Rechtsanwalt, einer Verbraucherberatung oder der zuständigen Innung. Oft kann man die Verträge wegen arglistiger Täuschung anfechten. Selten lassen es die dubiosen Verlage auf einen Prozess ankommen, wenn sie sehen, dass man sich Rechtsbeistand geholt hat.<br /><br />So erklärte auch im Fall des eingangs genannten Mitgliedsunternehmerns der Auftragnehmer nach Erhalt eines Schriebens des Unterzeichnenden innerhalb von 24 Stunden, dass &quot;aus Kulanzgründen&quot; die Rechnung, die immerhin auf über 500,00 EUR lautete, sorniert werde.<br /><br />Stefan Tödt-Lorenzen]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 24 Apr 2008 23:55:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Gesetz zur Schwarzarbeit beseitigt Unklarheiten</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//neues-gesetz-zur-schwarzarbeit-beseitigt-unklarheiten.html</link>
			<description>Nach einigem Hin und Her ist nun seit August das &quot;Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Schwarzarbeit leistet danach, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt, ohne seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, seine steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen seine Mitteilungspflichten als Sozialleistungsempfänger gegenüber den Leistungsträger zu erfüllen, seine  Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung (GewO) nachzukommen oder die  erforderliche Reisegewerbekarte zu erwerben (§§ 14 und 15 GewO), bei einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. 
<strong>Wichtiger Hinweis: </strong>Verwandten-  und Nachbarschaftshilfe ist keine Schwarzarbeit, wenn sie nicht  nachhaltig auf Gewinn gerichtet ist. Ein geringes Entgelt für die  erbrachte Leistung ist damit noch erlaubt. <strong></strong>
<strong>Folgen der Schwarzarbeit </strong>Wer schwarzarbeitet oder arbeiten lässt, muss nach der neuen Gesetzeslage vor allem mit diesen Folgen rechnen: Mitarbeiter des Zolls können bei einem Verdacht Geschäftsräume, die Arbeitsstätten oder Grundstücke betreten. Arbeitnehmer  können zu ihrer Tätigkeit befragt werden und Einblick in deren  mitgeführte Unterlagen und Ausweise genommen werden. Bei  einem Arbeitgeber oder Auftraggeber kann Einblick in  Geschäftsunterlagen, Lohnabrechnungen und Meldeunterlagen genommen  werden. Wer Schwarzarbeit ausführt oder ausführen lässt, handelt ordnungswidrig (Bußgeld). Unternehmen können für bis zu 3 Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Die Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen ist jetzt eine Straftat. Soweit  Anhaltspunkte für Schwarzarbeit bestehen, können Daten des  Schwarzarbeiters oder Unternehmens in einer zentralen Datenbank  gespeichert werden. ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 20:10:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Halteverbote an Ihren Baustellen schützen Sie nicht wirklich</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//halteverbote-an-ihren-baustellen-schuetzen-sie-nicht-wirklich.html</link>
			<description>Stellen Sie im Baustellenbereich Schilder für Halteverbot auf? Das schützt leider weder Sie noch...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Der konkrete Fall: </strong>Ein  Bauunternehmer hatte auf einem Privatgrundstück Bauarbeiten  auszuführen, für die er einen großen Kran benötigte. Um für diesen die  Zufahrt zu gewährleisten, musste eine Straßenseite vorübergehend  gesperrt werden. Mit Genehmigung der Stadt hatte der Unternehmer daher  ein Halteverbot mit dem Zusatz &quot;Ab (Datum), 7:00 Uhr Krananfahrt&quot;  aufgestellt. Trotz  der Halteverbote parkte an diesem Tag genau an der fraglichen Stelle  ein Auto, dessen Halter nicht ausfindig gemacht werden konnte. Zwar  wurde das Fahrzeug vom Ordnungsamt abgeschleppt, doch konnte der  Kraneinsatz erst mit erheblicher Verspätung durchgeführt werden. Für die  ihm dadurch entstandenen Kosten verlangte der Unternehmer  Schadensersatz vom (später ermittelten) Falschparker. <strong>Das Gericht entschied: </strong>Die  vorhandenen Gesetze schützen nicht die Vermögensinteressen des  Unternehmers. Die Halteverbote hatten nur verkehrsregelnde Bedeutung. Es  liege weder ein Eingriff in den Gewerbebetrieb des Unternehmens vor,  noch seien seine Eigentumsrechte verletzt worden (das Grundstück gehöre  ja nicht ihm, sondern seinem Kunden). Es gab also keinen Schadensersatz.  <strong>Fazit: </strong>Wenn  Ihnen das Gleiche passiert, sollten Sie sofort das Ordnungsamt anrufen  und verlangen, dass der Wagen, der die Halteverbote missachtet,  abgeschleppt wird. Je schneller das geht, desto geringer ist Ihr Schaden  - und auf dem bleiben Sie auf jeden Fall sitzen, trotz der  Halteverbote. Die Gebühren für das Abschleppen selbst müssen allerdings  nicht Sie übernehmen, die bekommt dann doch der Falschparker  aufgebrummt. ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 20:09:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Obligatorische Schiedsverfahren - Das sollten Sie wissen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//obligatorische-schiedsverfahren-das-sollten-sie-wissen.html</link>
			<description>Außergerichtliche Schiedsverfahren im Zivilrecht sind seit einigen Jahren in vielen Bundesländern...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Mit  dem Schiedsverfahren sollen Amtsgerichte entlastet und eine  kostengünstige Streitbeilegung für den Bürger ermöglicht werden. Die  Regelung ist bis zum Jahresende 2005 befristet. Diese Fälle müssen  zunächst in einem außergerichtlichen Schiedsverfahren geschlichtet  werden: Fast alle vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten bis maximal 750 Euro (je nach Bundesland) Nachbarrechtliche Streitigkeiten (Ausnahme: Einwirkung durch Gewerbebetrieb) Ansprüche aus Ehrverletzung (Beleidigung, Verleumdung etc.), die nicht in Presse oder Rundfunk begangen sind Im  Schiedsverfahren schlichten können - je nach Bundesland - anerkannte  oder von den Landesjustizverwaltungen eingerichtete Gütestellen. Dies  sind in Süddeutschland vor allem Rechtsanwälte und Notare, in anderen  Bundesländern auch Nichtjuristen wie Schiedsfrauen oder -männer. 
Die  Schlichter können eine Teilnahme am Verfahren auch durch Ordnungsgelder  erzwingen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist selbstverständlich  möglich, allerdings ist die Bereitschaft der meisten Anwälte auf Grund  der geringen Streitwerte im Schiedsverfahren äußerst gering. Ein Zwang  zur einvernehmlichen Einigung gibt es im Schiedsverfahren  selbstverständlich nicht!<strong></strong>
<strong>Hinweis: </strong>Bei  mangelnder Einigung im Schiedsverfahren erhalten die Parteien eine so  genannte &quot;Erfolglosigkeitsbescheinigung&quot;. Diese ist der Klageschrift bei  Klageerhebung zum Nachweis der Prozessvoraussetzung beizufügen.  Ausnahmen von der Schlichtungspflicht sind: Bestimmte  Klagearten wie Abänderungsklagen oder Widerklagen und Klagen, die einer  gesetzlichen oder gerichtlichen Frist unterliegen Familienstreitigkeiten Wiederaufnahmeverfahren Ansprüche im Urkunden- oder Wechselprozess Laufende Mahnverfahren Klagen wegen Vollstreckungsmaßnahmen Fälle, bei denen die Parteien in unterschiedlichen Bundesländern wohnen <strong>Tipp: </strong>Gerade  bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten können Sie, wenn Sie an der  außergerichtlichen Schlichtung kein Interesse besitzen, durch  Mahnbescheid das Schiedsverfahren vermeiden. Vorsicht! Das Mahnverfahren  muss aber zulässig sein!
<strong>Vor und Nachteile der Schlichtung im Schiedsverfahren </strong>Viele  Anwälte betrachten die Schlichtung im Schiedsverfahren skeptisch. Dies  liegt v.a. an den geringen Gebühren, die für sie im Schiedsverfahren  erwachsen. Auch die Entlastung der Justiz hält sich nach ersten  Bewertungen in Grenzen. Für den Bürger steht allerdings die  Kostengünstigkeit (selten über 100 Euro) sowie die befriedende Wirkung  (keine Verlierer!) auf der Habenseite. ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 20:07:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Überprüfen Sie vorformulierte Vertragsstrafen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//ueberpruefen-sie-vorformulierte-vertragsstrafen.html</link>
			<description>Für alle Unternehmer und Selbstständigen gilt: Überprüfen Sie vorformulierte Vertragsstrafen. In...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Nach  dem neuen Paragraph 307 BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie   unangemessen benachteiligen . Eine derartige Benachteiligung liegt bei  0,5 Prozent der Auftragssumme pro Verspätungstag bereits vor. Das hat  der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VII ZR 41/01). Höhere  Formularklauseln sind nichtig. Sie sind nicht durchsetzbar, auch wenn  die Gesamtvertragsstrafe auf 5 oder 10 Prozent der Auftragssumme  beschränkt ist. <strong>Hinweis </strong>Daraus  folgt für Sie, dass zu hohe Vertragsstrafenabreden unverzüglich  überarbeitet werden sollten. 0,2 Prozent der Auftragssumme dürfte eine  Höchstgrenze sein, die einer gerichtlichen Prüfung in der Regel  standhalten dürfte. Bei Vertragssummen im Millionenbereich könnte aber  selbst das zu hoch sein. Erweist  sich eine Vertragsstrafenregelung als unwirksam, ist lediglich ein  Verzugsschaden ersetzbar. Soweit ein Auftraggeber das nachweist, kann er  diesen Anspruch weiterhin durchsetzen. ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 20:06:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Prozesskosten: So vermeiden Sie finanzielle Nachteile, wenn der Gegner</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//prozesskosten-so-vermeiden-sie-finanzielle-nachteile-wenn-der-gegner.html</link>
			<description>Verklagen Sie einen Vertragspartner, weil er eine offene Forderung nicht zahlt und bewegt diesen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Denn  in einem solchen Fall wollen und sollten Sie das Gerichtsverfahren  nicht weiterverfolgen, weil Ihr Anspruch erfüllt ist. Sie wollen  allerdings auch nicht auf den Prozesskosten sitzen bleiben. <strong>Grundsätzlich gilt: </strong>Wer  vor Gericht verliert, zahlt die Prozesskosten. Hier gibt es aber weder  Verlierer noch Gewinner. Keinesfalls dürfen Sie in einer solchen  Situation die Klage einfach zurücknehmen. Denn dann müssen Sie damit  rechnen, die Prozesskosten zu tragen. Der Bundesgerichtshof hat dazu  Folgendes entschieden: Wer eine Klage zurücknimmt, begibt sich  freiwillig in die Rolle des Unterlegenen. Ob das Ergebnis mit dem  tatsächlichen Verlauf des Rechtsstreits übereinstimmt, ist ohne  Bedeutung (BGH, Az: II ZB 38/02). <strong>Tipp: </strong>Erklären  Sie den &quot;Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt&quot; und beantragen  Sie zugleich &quot;der Gegenseite die Prozesskosten aufzuerlegen&quot;. Eine  Erledigterklärung des Rechtsstreits ist immer dann sinnvoll, wenn eine  zunächst zulässige und begründete Klage durch ein nach Erhebung der  Klage eintretendes Eregnis (Beispiel: Begleichung der Forderung)  gegenstandslos geworden ist. Denn dann können Sie, wie vom BGH bereits  mehrfach entschieden, davon ausgehen, dass Ihr Kunde die Prozesskosten  des Rechtsstreits übernehmen muss. ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 20:05:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine befristeten Rabatte auf Ihr Gesamtsortiment geben</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//keine-befristeten-rabatte-auf-ihr-gesamtsortiment-geben.html</link>
			<description>Gewähren Sie für befristete Rabatte auf Ihr Gesamtsortiment, verstoßen Sie gegen das Gesetz gegen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der  Fall: Die Modekette C&amp;A warb damit, Kunden einen pauschalen  Preisnachlass von 20 Prozent für einen Zeitraum von vier Tagen zu  gewähren. Gegen diese befristeten Rabatte verhängte das Landgericht  Düsseldorf eine einstweilige Verfügung. Begründung: Die Aktion ist eine  nach §7 UWG verbotene Sonderveranstaltung. Dieses  Urteil hat Diskussionen ausgelöst. Schon wird die Abschaffung des UWG  gefordert. Bis dahin ist es aber noch ein weiter Weg. Noch müssen Sie  bei Ihren Werbeaktionen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften  beachten. Im  Gegensatz zu früher sind Rabatte jetzt aber generell erlaubt, also auch  gegenüber privaten Endverbrauchern. Sie dürfen jetzt offiziell Preisnachlässe auch Endverbrauchern direkt beim Kauf geben - über die bisher möglichen 3 Prozent hinaus; für  ein und dieselbe Ware oder Dienstleistung zur gleichen Zeit von  verschiedenen Kunden unterschiedliche Preise verlangen (so genannte  Preisspaltung); Rabatte  auf alle Waren und Dienstleistungen geben - und nicht nur auf  Luxusartikel wie handgefertigte Pelze oder Orientteppiche; Preise als Abschlag vom Normalpreis darstellen (&quot;Fliesen legen jetzt 30 Prozent billiger&quot;); Rabatte auf schon rabattierte Preise einräumen; Altprodukte  zu einem versprochenen Fixpreis in Zahlung nehmen, also wie einen  Preisnachlass auf den Neupreis anrechnen (&quot;Sie erhalten 1.500 Euro für  Ihr altes Auto&quot;). Nicht  rabattfähig sind nach wie vor Produkte mit Preisbindung (=  kartellrechtlich erlaubte Form der Preisabsprache). Dies gilt  insbesondere für Bücher, Zeitschriften, Tabakwaren und Flaschenpfand.  Darüber hinaus dürfen Sie auch nur solche Rabatte geben, die den Regeln  des UWG entsprechen: §1  UWG verbietet &quot;sittenwidrige Werbung&quot; - vor allem durch übertriebenes  Anlocken, psychologischen Kaufzwang oder Ausnutzen des Spieltriebs der  Kunden. §3 UWG untersagt &quot;irreführende Werbung&quot;, die den Kunden auf Grund falscher Tatsachen zu Kaufentscheidungen führt. Das hat Auswirkungen sowohl auf die zulässige Höhe des Rabatts als auch darauf, wann und wem Sie Rabatte gewähren. ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 20:04:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Rabatt und Zugaben in Deutschland</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//rabatt-und-zugaben-in-deutschland.html</link>
			<description>Rabatt ein Zauberwort für mehr Umsatz. Doch längst nicht jede kreative Idee ist in Deutschland...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Individualrabatte </strong>Welcher Rabatt zwischen den Eckwerten 3 und 20 Prozent unbedenklich ist, darüber ist sich die Rechtssprechung noch uneinig. <strong>Bonus- und Kundenkarten </strong>Den Inhabern von Kundenkarten dürfen Sie Rabatte einräumen, die anderen nicht zustehen. <strong>Zugaben </strong>Sie  dürfen Ihren Kunden nun auch Waren als Kaufanreiz mitgeben, die den bis  August 2001 üblichen Wert im einstelligen Mark- oder Pfennigbereich  übersteigen. Vorsicht: Überzogen hohe Zugaben, wie beispielsweise eine  Karibik-Kreuzfahrt beim Kauf einer Waschmaschine, fallen nach wie vor  unter das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). <strong>Achtung, Sonderveranstaltung! </strong>Folgende  Kriterien legt der Gesetzgeber bei der Beurteilung zugrunde, ob es sich  um eine unerlaubte Sonderveranstaltung im Sinne des UWG handelt: Umfang des rabattierten Sortiments Zeitliche Befristung Besonderer Anlass Vorsicht  also, wenn Sie einen auf kurze Zeit angelegten Rabatt auf das gesamte  Sortiment zu beispielsweise Sommer- oder Schulbeginn gewähren.<br /><br /><strong>Aktionsrabatt </strong>Im  Rahmen von Produkteinführungen oder Messen können Händler ihren Kunden  Sonderrabatte einräumen. Doch Vorsicht: Rabatte auf das gesamte  Sortiment werden möglicherweise  wie im Fall C &amp; A  als unerlaubte  Sonderveranstaltung ausgelegt.<br /><br /><strong>Happy Hour </strong>Sonderpreise und -konditionen zu beispielsweise umsatzschwachen Zeiten sind nach wie vor problematisch. <strong>Fazit </strong>Vorsicht  ist besonders dann geboten, wenn der Eindruck entsteht, dass der Kunde  in übertriebenem Maße angelockt wird. Was dies genau heißt, ist noch  nicht abschließend geklärt. Die aufgezeigten Kriterien geben Ihnen aber  Hilfestellung dabei, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und Ärger zu  vermeiden.]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 20:03:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wenn Sie einen Anwalt brauchen, können Sie sein Honorar frei verhandel</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//wenn-sie-einen-anwalt-brauchen-koennen-sie-sein-honorar-frei-verhandel.html</link>
			<description>Anwaltskosten: Verhandeln Sie das Honorar Wenn Sie im Betriebsalltag dringend einen Anwalt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Anwaltskosten: Verhandeln Sie das Honorar </strong>Wenn Sie im Betriebsalltag dringend einen Anwalt brauchen, können Sie erwarten, dass Ihnen kompetent und schnell geholfen wird. Ein guter Anwalt ist auch in Zeiten größter Beanspruchung für seine Mandanten erreichbar die neuen Medien machen es möglich. <strong></strong>
<strong>Feste Gebührensätze gelten nur für Verbraucher </strong>Meist geht es darum, vom Anwalt einen Rat zu erhalten. Handeln Sie mit Ihrem Anwalt das Honorar für eine Erstberatung aus. Die  gesetzlichen Gebühren des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) gelten  für Ihren Anwalt nur dann, wenn Sie sich privat als Verbraucher an ihn  wenden. Brauchen Sie dagegen als Unternehmer seinen Rat, können Sie sein Honorar frei aushandeln. Anwälte,  die in den wirtschaftlich geprägten Rechtsgebieten &quot;zu Hause&quot; sind,  arbeiten in der Regel ohnehin nur auf der Grundlage von  Honorarvereinbarungen - gerade auch dann, wenn eigentlich auch auf der  Basis gesetzlicher Gebührentatbestände abgerechnet werden kann. Die Stundensätze liegen in der Regel zwischen 200 und 350 €. <strong></strong>
<strong>Achtung: </strong>Das kann auch mehr sein als der RVG-Satz. <strong>Honorar frei verhandeln: Kompetenter Rat zum fairen Preis </strong>Ihr  Ziel muss es sein, mit Ihrem Anwalt für Erstberatungen ein Honorar zu  vereinbaren (Grundsatz: immer schriftlich!), das unter seinen üblichen  Honorarsätzen liegt. Machen Sie Ihrem Anwalt deutlich, dass Sie an einer ebenso vertrauensvollen wie langfristigen Zusammenarbeit interessiert sind. Und  dass es möglich sein muss, &quot;schnell mal zum Telefonhörer zu greifen&quot;  und auch eine durchaus ausführliche (Erst-)Beratung zu erhalten, ohne  dass gleich das übliche Honorar fällig wird.]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 20:02:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ersatzartikel müssen Ihre Kunden nicht akzeptieren</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//ersatzartikel-muessen-ihre-kunden-nicht-akzeptieren.html</link>
			<description>Kunden reagieren auf Lieferschwierigkeiten schnell unwirsch - und müssen sich auch nicht damit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das  folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).  Begründung: Diese Vertragsklausel benachteiligt den Kunden unangemessen.  Denn sie nimmt keine Rücksicht darauf, dass dem Kunden Ersatzartikel  zugeschickt werden, die seinen Wünschen und Vorstellungen nicht  entsprechen (BGH, Az: VIII ZB 284/04). 
<strong>Folge: </strong>Die  beanstandete Klausel wird als nichtig und damit als nicht vereinbart  behandelt. Betroffene Kunden können Ersatzartikel als mangelhaft  monieren, Nachbesserung verlangen und gegebenenfalls sogar vom  Kaufvertrag zurücktreten. 
<strong>Tipp: </strong>Spekulieren  Sie nicht darauf, dass Ihr Kunde sich mit einem Ersatzartikel zufrieden  geben wird. Behalten Sie besser das &quot;Heft des Handelns&quot; in der Hand.  Anstelle der Klausel, die der BGH &quot;gekippt&quot; hat, empfiehlt sich folgende  vertragliche Regelung: <br />&quot;Sollte  ein Artikel nicht lieferbar sein, sind wir gegenüber dem Besteller zum  Rücktritt berechtigt. Der Besteller wird in diesem Fall umgehend darüber  informiert.&quot; ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 20:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Diese Vertragspartner verlangen immer öfter eine Bürgschaft</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//diese-vertragspartner-verlangen-immer-oefter-eine-buergschaft.html</link>
			<description>Es sind vor allem drei Gruppen von Geschäftspartnern, die bei Abschluss von Verträgen eine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Leasing - Vertragspartner verlangen Bürgschaft</strong><br />Wenn  Geschäftspartner beim Leasing eine Bürgschaft von Ihnen verlangen,  können Sie darauf verweisen, dass die Ihnen vertraglich zur Verfügung  gestellten Sachen ja nach wie vor im Eigentum des Leasinggebers  verbleiben. Sein Risiko ist also sehr begrenzt.Gleiches gilt übrigens bei einem Verkauf Ihrer Kundenforderungen an eine Factoringgesellschaft.Abgesehen  davon, dass die Factoringgesellschaft vor Vertragsabschluss bereits die  Bonität Ihrer Schuldner überprüft hat, erhält sie auch noch die  ausstehenden Rechnungsbeträge als Sicherheit. Das muss reichen.<strong></strong>
<strong>Lieferanten verlangen Bürgschaft</strong><br />Klären  Sie zunächst einmal ab, ob und inwieweit Ihr Lieferant seine  Forderungen gegen Ihr Unternehmen kreditversichert hat oder  kreditversichern könnte.Sollte  eine wesentliche Risikoentlastung durch eine Kreditversicherung möglich  sein, sollten Sie das in Ihre Einkaufsverhandlungen einfließen lassen  und das Verlangen nach einer Bürgschaft ablehnen.<strong></strong>
<strong>Vermieter/Verpächter verlangen Bürgschaft</strong><br />Weisen  Sie darauf hin, dass der Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht an den  Sachen hat, die Sie mit Ihrer GmbH in die Gewerberäume einbringen. Damit  verfügt er bereits über ausreichende Sicherheiten.Machen  Sie sich außerdem die gegenwärtige Marktsituation für Gewerbeimmobilien  zu Nutze. Mancher Vermieter ist schon froh, wenn er seine Leerstände  reduzieren kann.]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 19:59:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Haftung für Konstruktionsfehler, die durch spätere Ursachen auftreten,</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//haftung-fuer-konstruktionsfehler-die-durch-spaetere-ursachen-auftreten.html</link>
			<description>Konstruktionsfehler in einer Fräsmaschine Eine  Maschinenbaufirma hatte einem Kunden eine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Konstruktionsfehler in einer Fräsmaschine </strong><br />Eine  Maschinenbaufirma hatte einem Kunden eine Portalfräsmaschine mit  Spindelantrieb verkauft, mit der Hartschäume bearbeitet werden. Die  Maschine wurde von einem Vorlieferanten geliefert und auf Betonsockeln  montiert, die vom Kunden erstellt wurden. Am Tag der Abnahme wurden von der Maschine die Toleranzgrenzen eingehalten und die Abnahmebescheinigung wurde ausgestellt. Im  späteren Betrieb konnte diese Grenze jedoch nicht mehr eingehalten  werden und der Kunde verweigerte die Restzahlung, forderte eine  Nachbesserung und schließlich die Rückabwicklung (Wandlung) des  Kaufvertrags. 
<strong>Konstruktionsfehler: Urteil des Bundesgerichtshofs </strong><br />Ein  vom Gericht bestellter Sachverständiger stellte fest, dass in der  Maschine nicht geeignete Kugelumlaufelemente zum Einsatz kamen, die zu  einem erhöhten Umkehrspiel in der x- und y-Achse führten. Als  alleinige Ursache wollte der Gutachter diesen Konstruktionsfehler  allerdings nicht feststellen. In Betracht gezogen wurde eine  unterschiedliche Absenkung der Betonsockel, auf die die Maschine  aufgestellt worden war. Der  Bundesgerichtshof entschied auf Wandlung des Vertrags, weil der  Konstruktionsfehler schon zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war. Dass  der Konstruktionsfehler nicht die alleinige Ursache für die mangelhafte  Leistung der Fräsmaschine ist, ist für das Urteil nicht relevant (BGH,  Urteil vom 15.02.2005, Az.: X ZR 43/02). <br /><br /><br /><br />]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 19:58:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verhindern Sie, dass Sachmängelansprüche verjähren</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//verhindern-sie-dass-sachmaengelansprueche-verjaehren.html</link>
			<description>Sachmängelansprüche Die gesetzliche Regelung Bekanntermaßen  verjähren seit Umsetzung der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Sachmängelansprüche <br />Die gesetzliche Regelung </strong>Bekanntermaßen  verjähren seit Umsetzung der Schuldrechtsreform Sachmängelansprüche aus  Kauf- und Werkverträgen grundsätzlich nach zwei Jahren. Das ergibt sich  hinsichtlich des Kaufvertrages aus § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und  hinsichtlich des Werkvertrages aus § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese  Verjährungsfrist beginnt bei Kaufverträgen mit Ablieferung der Sache  und bei Werkverträgen mit Abnahme der Leistung zu laufen.  Mängelansprüche aus Bauverträgen unterliegen dagegen einer  Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme des Bauwerkes (§§ 438 Abs. 1  Nr. 2a, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). <strong>Sachmängelansprüche und Garantie </strong>Seit  der Schuldrechtsreform ist die Garantie im Gesetz klar geregelt (§ 443  BGB). Eine Garantie muss ausdrücklich eingeräumt werden und begründet  dann einen selbstständigen Anspruch des Käufers gegenüber dem  Garantiegeber. Dieser  Anspruch tritt neben die gesetzlichen Sachmängelansprüche des Käufers!  Insofern können Garantieerklärungen die gesetzlichen Sachmängelansprüche  auch niemals verkürzen. Deshalb  ist es für den Lieferanten immer sehr gefährlich, wenn er eine Garantie  von einem Jahr gibt, damit aber eigentlich nur die Verjährungsfrist für  Sachmängel auf ein Jahr verkürzen will. Vor  In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform wurde eine solche Regel auch als  &quot;Gewährleistungsfrist&quot; ausgelegt. Nach ausdrücklicher Regelung der  Garantie im Gesetz erscheint eine solche Auslegung jedoch sehr fraglich.  Der  Lieferant läuft damit Gefahr, zusätzlich zu den gesetzlichen  Sachmängelansprüchen des Käufers mit einer Verjährungsfrist von zwei  Jahren eine Garantie abgegeben und dem Käufer unwissentlich hierdurch  zusätzliche Rechte eingeräumt zu haben. <strong>Hemmung der Verjährung </strong>Allein  die Rüge des Mangels führt weder zu einem Neubeginn noch zu einer  Hemmung der Verjährung (Ausnahme nur bei VOB-Bauverträgen, § 13 VOB/B).  Eine Hemmung der Verjährung tritt allerdings solange ein, wie über den  Anspruch verhandelt worden ist (§ 203 BGB n.F.). ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 19:56:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Forderungen konsequent eintreiben: Machen Sie auch die Zinsen geltend</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//forderungen-konsequent-eintreiben-machen-sie-auch-die-zinsen-geltend.html</link>
			<description>Die Zahlungsmoral der Deutschen hat angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage einen neuen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Forderungen konsequent eintreiben </strong>Hartnäckige  Schuldner machen sich die Entwicklung zu Nutze, indem sie ihren  Gläubigern anbieten, einen Teilbetrag zu leisten, wenn sie zugleich auf  die Restforderungen verzichten. Das  kann für Sie als Gläubiger durchaus interessant sein. Schließlich ist  es wirtschaftlich unsinnig, schlechtem Geld gutes hinterherzuwerfen,  indem Sie in Zwangsvollstreckungsmaßnahmen investieren, die letztlich  erfolglos bleiben. Damit  sich die Einigung mit Ihren Schuldnern für Sie rechnet, ist es wichtig,  dass Sie auch die bereits aufgelaufenen Zinsen mit berücksichtigen. <strong>Beispielrechung wie Sie Forderungen klug eintreiben </strong>Die  Rechung beträgt 9.368 €. An Zinsen sind 1.281 € aufgelaufen. Die  Ausgangsbasis der Forderungen für die Einigung mit dem Kunden sind also  10.649 € und nicht etwa 9.368 €. Die  gesetzlichen Verzugszinsen können Sie leicht selbst ermitteln. Die  Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes ist der so  genannte Basiszinssatz. Der gesetzliche Zinssatz beläuft sich auf 5 %  über dem jeweiligen Basiszinssatz. Am 01.01 und 01.07. wird er jährlich  neu festgelegt. Im Geschäftskundenbereich liegt der gesetzliche Zinssatz  sogar 8 % über dem Basiszinssatz. ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 19:55:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Patientenverfügung: So sichern Sie sich jetzt schon für den Ernstfall</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//patientenverfuegung-so-sichern-sie-sich-jetzt-schon-fuer-den-ernstfall.html</link>
			<description>Das Schicksal von Wachkoma-Patienten hat auch in Deutschland das heikle Thema Sterbehilfe in den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Ob  es sich um Krebs im Endstadium handelt oder um einen schweren  Verkehrsunfall: Wessen Schmerzen kaum noch gelindert geschweige denn  geheilt werden können, dessen Leben wird oftmals künstlich verlängert. 
Dann  stellt sich die Frage, ob dies noch dem Patientenwillen entspricht.  Antworten geben letztlich Ärzte. Denn sie sind berufsbedingt &quot;dem Leben  verpflichtet&quot;. Sie müssen Menschen am Leben erhalten, solange das eben  unter medizinischen Gesichtspunkten möglich ist. <br />Weder  Ärzte noch Angehörige haben in Deutschland das Recht &quot;direkte&quot;  Sterbehilfe zu leisten und lebensverlängernde Maßnahmen zu beenden.  Hingegen ist die so genannte &quot;indirekte&quot; Sterbehilfe möglich. Darunter  fallen Maßnahmen wie das Verabreichen von besonders starken  Schmerzmitteln, ohne die der Patient sehr leiden müsste. Es können aber  auch Medikamente gegeben werden, die dazu führen, dass der erlösende Tod  früher eintritt. 
Mit  einer Patientenverfügung erleichtern Sie den Ärzten ihre Arbeit. So  können Sie sich quälende Behandlungen ersparen und genau festlegen, in  welcher Situation Sie bestimmte Maßnahmen nicht mehr wünschen. Lassen  Sie sich von der Bezeichnung &quot;Patiententestament&quot; nicht irritieren. Es  wird als Begriff für die Patientenverfügung verwendet und hat die  gleiche Bedeutung. Jedenfalls wird mit einer solchen Erklärung nichts  vererbt. 
<strong>Ziehen Sie Ihren Arzt für die Patientenverfügung zu Rate </strong><br />Bei  Ihrer Patientenverfügung kommt es darauf an, dass Sie sich über die  medizinische Tragweite in aller Ruhe hinreichend informiert haben. Dazu  müssen Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sein (&quot;uneingeschränkte  Geschäftsfähigkeit&quot;). <strong></strong>
<strong>Tipp: </strong>Unabhängig  von Alter und Krankheit sollten Sie beim Erstellen Ihrer  Patientenverfügung auf jeden Fall Zeugen hinzuziehen. So vermeiden Sie  Streit, ob tatsächlich volle Geschäftsfähigkeit bestand. 
Ihre  Kenntnis von der Bedeutung dokumentieren Sie am besten, indem Sie Ihre  Verfügung selbst handschriftlich verfassen. Zu einzelnen Verfügungen  rate ich Ihnen, mit einem Arzt Ihres Vertrauens zu sprechen. Klären Sie  dann nicht nur medizinische Fragen, sondern auch Randfragen wie zur  angemessenen Pflege und dergleichen. Denn mit diesen Themen befassen  sich Ärzte alltäglich. Einige Krankenkassen übernehmen sogar die  Beratungskosten. 
Wenn  Sie Ihre Patientenverfügung aufschreiben, sollten Sie darauf achten, so  gründlich und ausführlich wie möglich zu formulieren. Denn nur dann  neigen die Ärzte dazu, Ihrem Willen ohne Hinzuziehen des  Vormundschaftsgerichts zu folgen. Ist nämlich eine Patientenverfügung zu  ungenau, darf der Arzt diese nicht nach seiner Ansicht interpretieren  und entsprechende Behandlungsmaßnahmen einleiten. ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 19:54:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Lenkzeiten: So schützen Sie sich vor dem Staatsanwalt</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//lenkzeiten-so-schuetzen-sie-sich-vor-dem-staatsanwalt.html</link>
			<description>Sie denken, Sie sind aus dem Schneider, wenn Ihre Fahrer die Lenkzeiten selbst bestimmen? Das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die  vom Gericht aufgestellten Grundsätze für die Lenkzeiten gelten sowohl  für Unternehmen mit Fuhrpark als auch für Unternehmen, die nur einen  oder auch wenige Fahrer einsetzen. Diese Folgen können bei falscher  betrieblicher Organisation auf Sie zukommen: <br />
<ul><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">Sie müssen gegebenenfalls mit einer Geld- oder Gefägnisstrafe rechnen. </li><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">Das Gericht kann ein Berufsverbot verhängen. </li><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">Die Gewerbeerlaubnis kann widerrufen werden. </li><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">Der Versicherungsschutz ist in Extremfällen gefährdet. </li></ul>
Um  die strafrechtliche Verantwortung zu minimieren, müssen Sie den Betrieb  so organisieren, dass die Fahrer die Lenkzeiten einhalten können. <br /><strong>Praxis-Tipp </strong><br />
<ol><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">Regeln Sie im <link http://www.vnr.de/vnr/recht/wirtschaftsrecht/praxistipp_30358.html#glossar - external-link-new-window><span class="fontblau">Arbeitsvertrag</span></link>, dass die Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten einhalten müssen. </li><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">Teilen Sie die Fahrer nur so ein, dass diesen die Einhaltung dieser Lenk- und Ruhe z eiten auch möglich ist. </li><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">Überprüfen Sie die Einhaltung regelmäßig anhand der Fahrtenschreiberaufzeichnungen. </li><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">Dokumentieren Sie Verstöße gegen die Lenkzeiten und mahnen Sie diese konsequent schriftlich ab. </li></ol>]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 19:52:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Das müssen Sie zum Thema Werkverträge wissen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//das-muessen-sie-zum-thema-werkvertraege-wissen.html</link>
			<description>Werkverträge sind weitverbreitet. Immer, wenn es um ein bestimmtes Arbeitsergebnis geht, handelt es...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Werkverträge sollten immer diese Punkte beinhalten: </strong><br />
<ul><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">Bezeichnung der Vertragsparteien </li><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">präzise Beschreibung des Auftragsgegenstands, also des zu erstellenden oder zu erledigenden Werks </li><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">Abnahme </li><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">Preis und Zahlungsbedingungen (Abschlagszahlungen) </li><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">ggf. die Geltung spezieller Regelungen wie VOB </li><li style="font-size: 12px; margin-left: 0mm; color: rgb(0, 0, 0); text-indent: 0mm; margin-right: 0mm; font-family: verdana;">Haftung </li></ul>
<strong>Abnahme </strong><br />Hiermit  erklärt der Besteller, dass die Erstellung vertragsgemäß erfolgt ist.  Dadurch wird die Vergütung fällig und die Gewährleistungsfristen  beginnen zu laufen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht  verweigert werden. Sie müssen sich wegen dieser Mängel die  Gewährleistungsrechte aber ausdrücklich vorbehalten, da sie sonst  verlorengehen. 
<strong>Musterformulierung </strong><br />Hinsichtlich  der folgenden Mängel (Beschreibung) erfolgt die Abnahme nur unter  Vorbehalt. Wir behalten uns vor, insoweit die Gewährleistungsrechte nach  §634 BGB geltend zu machen. 
<strong>So sichern Sie sich bei mangelhaften Leistungen ab - Musterformulierung </strong><br />(am  Beispiel eines Gutachtens, das Produktionsabläufe und  Verbesserungsmöglichkeiten enthalten sollte, jedoch nur eine  Beschreibung der Produktionsabläufe enthielt:) <br />Das  von Ihnen erstellte Gutachten erfüllt nicht die vertraglichen  Anforderungen. Ich fordere Sie daher auf, bis zum ... das Gutachten  vertragsgemäß zu vervollständigen. Bis zur vertragsgemäßen  Fertigstellung ist eine Abnahme ausgeschlossen. ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 19:50:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Regelungen für den Fahrtenschreiber: So vermeiden Sie Bußgelder</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//neue-regelungen-fuer-den-fahrtenschreiber-so-vermeiden-sie-bussgelder.html</link>
			<description>Zum 11. April 2007 trat die zweite Stufe der Neuregelung für Fahrtenschreiber in Kraft. Die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Neuregelungen zum Fahrtenschreiber<br />Maximale tägliche Lenkzeit: 9 Stunden (kann innerhalb einer Woche zweimal auf maximal 10 Stunden ausgedehnt werden)<br />Pausenregelung: Nach 4,5 Stunden Fahrzeit muss die Fahrt für mindestens 45 Minuten unterbrochen werden.<br />Ruhezeiten: Täglich sind 11 Stunden Ruhezeit vorgesehen. Maximal dreimal pro Woche ist eine Verkürzung auf 9 Stunden möglich. Bis zum Ende der Folgewoche muss dieses Defizit wieder ausgeglichen werden.<br />Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten.<br />Einmal in der Woche muss Ihr Fahrer eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 45 Stunden haben. Möglich ist, dass er innerhalb von zwei Wochen eine Ruhezeit von 45 Stunden nimmt und eine weitere von mindestens 24 Stunden. Dann müssen Sie als Arbeitgeber aber einen Ausgleich gewähren.<br />Innerhalb von vier Monaten dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche Lenkzeit pro Fahrer anfallen.<br />Sie müssen dafür Sorge tragen, dass diese Bestimmungen eingehalten werden. Praxis-Tipp  Fahrtenschreiber Nehmen Sie in den &quot;http://www.vnr.de/vnr/recht/wirtschaftsrecht/praxistipp_38066.html#glossar&quot; position=&quot;20&quot; Arbeitsvertrag eine Klausel auf, die den Fahrer dazu verpflichtet, die Vorschriften einzuhalten.<br /><br />Musterformulierung:
<p class="rahmen">Der Fahrer ist verpflichtet, die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten zu beachten. Er hat den Arbeitgeber unaufgefordert und unverzüglich zu informieren, wenn es zu Überschreitungen kommt.</p>
Aber Vorsicht: damit sind Sie noch nicht aus dem Schneider. Sie müssen bei handschriftlichen Aufzeichnungen auf jeden Fall wöchentlich die Aufzeichnungen der Fahrer prüfen und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen ergreifen. Kontrollieren Sie die Fahrtenschreiber außerdem regelmäßig selber nach. ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 19:48:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bindefrist: Reichen Sie Ihre zusätzlichen Kosten weiter</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//bindefrist-reichen-sie-ihre-zusaetzlichen-kosten-weiter.html</link>
			<description>...neuer Text...Nach der Submission prüft und wertet der Auftraggeber die eingegangenen Angebote....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist </strong><br />Der  Bitte nach Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist müssen Sie nicht  ohne Weiteres nachkommen. Wenn Sie zwischenzeitlich das Interesse an dem  Auftrag verloren haben, unterschreiben Sie die Zustimmungserklärung zur  Fristverlängerung nicht und Ihr Angebot erlischt mit Auslaufen der  ursprünglichen Zuschlags- und Bindefrist. <br />Aber  auch wenn Sie nach wie vor grundsätzlich an dem Auftrag interessiert  sind, müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie, auch angesichts der  möglicherweise geänderten Bauzeit, noch zu den ursprünglichen  Konditionen stehen können. Einen höheren Aufwand, der aus dem  verspäteten Zuschlag entsteht, müssen Sie nicht hinnehmen. Das  Oberlandesgericht (OLG) Hamm hast dazu kürzlich eine interessante  Entscheidung getroffen: Demnach bedeutet die Zustimmung zu einer  Verlängerung der Bindefrist keinesfalls ein Angebot zur Preisanpassung  oder ein Verzicht auf eine Mehrvergütung (OLG Hamm, Urteil vom 5  Dezember 2006, Az.: 24 U 58/05). 
<strong>Bindefrist verlängert: So handeln Sie rechtssicher </strong><br />Nach  § 2 Nr. 3 VOB/A darf vor Erteilung des Zuschlags nicht über die  Konditionen des Angebots, insbesondere der Preise, verhandelt werden.  Daraus folgt, dass Sie Mehrvergütungsansprüche nicht während der  Bindefrist geltend machen dürfen. Bei Angebotsannahme jedoch müssen sie  erklären, ob und in welcher Höhe Sie eine Mehrvergütung beanspruchen. 
Diese  Mehrvergütung muss sich an Ihrem ursprünglichen Angebot orientieren und  beweisbar und schlüssig dargelegt werden. Der Auftraggeber muss im  Rahmen seiner Kooperationspflicht Ihr modifiziertes Angebot annehmen,  wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen. 
Wenn  Sie jedoch mit der Annahme des Angebots keine Vorbehalte geltend  machen, muss der Auftraggeber annehmen, dass die Bauzeitverlängerung mit  dem Ursprungsangebot abgegolten ist. ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 19:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kein Ordnungsgeld für GmbH-Geschäftsführer</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//kein-ordnungsgeld-fuer-gmbh-geschaeftsfuehrer.html</link>
			<description>Wer nicht zu einem Gerichtstermin erscheint, muss ein Ordnungsgeld bezahlen. So weit ist alles...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Dabei hatte jetzt ein Betroffener Glück im Unglück: Das Gericht hat das Ordnungsgeld gegen ihn persönlich festgesetzt - was es nicht gedurft hätte. Es hätte gegen die Partei, also die GmbH, festgesetzt werden müssen. Das geht zum Beispiel aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf hervor (LAG 28.12.2006, Az. 6 Ta 622/06).<br /><br />Im Regelfall kann das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro festsetzen, wenn eine Partei der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht nachkommt. In solch einer Situation ist es anzuraten, eine Verschiebung des Termins zu beantragen oder einen Vertreter zu entsenden, der sowohl informiert als auch die Berechtigung hat, einen Vergleich abzuschließen. ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 19:45:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wenn die Versicherung nicht zahlen will ...</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//wenn-die-versicherung-nicht-zahlen-will.html</link>
			<description>...können Sie eine schriftliche Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Hauptziele der Finanzdienstleistungssaufsicht bestehen darin, die Belange der Versicherten ausreichend zu wahren und sicherzustellen, daß die künftigen Verpflichtungen der Versicherung jederzeit erfüllbar sind.<br /><br />Es bleibt dem Versicherer überlassen, sich der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu unterwerfen oder nicht. Tut er es nicht, bleibt ihm nur die Klage. Letzteres gilt für eine betriebliche Versicherung.<br /><br />Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bonn, Tel. <strong>0228 4108-0 </strong>im Internet: „<link http://www.bafin.de>www.bafin.de</link>“<br /><br />Privatleute wenden sich bei Problemen mit ihrer Versicherung an den Versicherungsombudsmann. Seine Entscheidung ist für Versicherungsgesellschaften bindend.<br />Versicherungsombudsmann Tel. <strong>0180 4224424</strong>im Internet: „http://www.versicherungsombudsmann.de/&quot;]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 19:44:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Auch als Versender sind Sie bei der Ladungssicherung in der Pflicht</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//auch-als-versender-sind-sie-bei-der-ladungssicherung-in-der-pflicht.html</link>
			<description>Der Fahrer eines Lastwagens ist genauso wie der Halter des Fahrzeugs dafür verantwortlich, dass die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Pflichten bei der Ladungssicherung </strong><br />Im  angegebenen Fall fanden die Polizisten erhebliche Mängel bei der  Ladungssicherung. Zum einen hätte eine Antirutschmatte verwendet werden  müssen, und auch die Stirnwand des Lasters hätte bestenfalls 60% des  Ladungsgewichts aushalten können. Die Beamten zeigten den Fall an. <br />Da  zunächst immer Fahrer und Halter eines Fahrzeugs zur ausreichenden  Ladungssicherung verpflichtet sind, staunte der Lademeister des  Stahlwerks, das den Transportauftrag erteilt hatte, nicht schlecht, als  ihm eine Geldbuße des Amtsgerichts von 75 Euro auf den Tisch flatterte.  Denn nach Ansicht des Richters war auch er für die mangelhafte  Ladungssicherung verantwortlich, weil er Inbetriebnahme und Fahrt des  Fahrzeugs zuließ, obwohl die Verkehrssicherheit nicht gegeben war. Da  nach Ansicht des Lademeisters jedoch nur Fahrer beziehungsweise Halter  eines Fahrzeugs für die Verkehrssicherheit sorgen müssen, legte er  Rechtsbeschwerde ein. <br />Das  Gericht wies die Klage jedoch zurück (Oberlandesgericht (OLG) Celle,  Urteil vom 28. Februar 2007, Az. 322 Ss 39/07). Denn nach Ansicht des  OLG müssen nicht nur Fahrer und Halter dafür Sorge tragen, dass die  Ladung ausreichend gesichert ist. Vielmehr sind alle an der Verladung  beteiligten Personen angehalten, für eine verkehrssichere  Ladungssicherung zu sorgen. Allerdings sahen die Richter beim  Lademeister eine geringere Verantwortung und reduzierten das Bußgeld auf  60 Euro. 
<strong>Praxis-Tipp </strong><br />Auch  wenn Sie als Logistik-Verantwortlicher Ihres Unternehmens nur den  Transportauftrag an Dritte wie Speditionen und Verlader erteilen, sind  Sie in Sachen Ladungssicherung nicht aus dem Schneider. Sie dürfen kein  Fahrzeug, bei dem Sie eine mangelhafte Ladungssicherung vermuten, vom  Hof rollen lassen. Rein rechtlich haben Sie kaum eine Chance, aus dieser  Verantwortung herauszukommen. <br />Der  einzige Weg ist die Bestellung eines Lademeisters, dem Sie die  Verantwortung hierfür explizit übertragen. Aber auch hier können Sie  sich niemals ganz aus der Pflicht stehlen. Stellen Sie dem Lademeister  und dem Fahrer nämlich nur mangelhafte oder nicht ausreichende  Sicherungsmittel zur Verfügung, dann sind Sie trotzdem in der  Verantwortung. ]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 19:43:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wem gehört eigentlich das Gesellenstück?</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//wem-gehoert-eigentlich-das-gesellenstueck.html</link>
			<description>Auch wenn der Steinmetzbetrieb die Materialkosten für das Gesellenstück getragen hat, muss sie es...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Herausgabeanspruch wird damit begründet, dass nach dem bürgerlichen Gesetzbuch generell der Hersteller einer Sache auch deren Eigentümer wird. Hersteller ist in diesem Fall nun mal der Azubi, er fertigt außerdem ja sein Gesellenstück frei von Vorgaben an. Zudem ist das Interesse des Azubis am Gesellenstück höher zu bewerten als das der Schreinerei, denn mit seinem Werk muss er ja vor dem Prüfungsausschuss seine Fähigkeiten demonstrieren.<br /><br />Beachten Sie aber: Sie können durchaus mit Ihrem Azubi vereinbaren, dass das Gesellenstück dauerhaft in Ihrem Betrieb bleibt. Eine solche schriftliche Vereinbarung könnte etwa so aussehen:
<p class="rahmen">Hiermit verzichte ich, ... (Name des Azubi), auf mein Eigentumsrecht an dem von mir zu fertigenden Gesellenstück.<br /><br /><br />Das Eigentumsrecht soll auf ... (Name des Ausbildungsbetriebes) übergehen.<br /><br />Ort, Datum<br /><br /><br />Unterschrift des Auszubildenden</p>]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 19:35:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Schadensersatz nach einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//schadensersatz-nach-einem-unberechtigten-mangelbeseitigungsverlangen.html</link>
			<description>Urteil des Bundesgerichtshofs zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen.<br /><br />Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim einbaute. Nach Störungsmeldungen des Altenheims überprüfte ein Mitarbeiter der Beklagten die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Die Beklagte vermutete einen Mangel der Anlage und forderte die Klägerin auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker der Klägerin die Störung. Diese beruhte darauf, dass entweder eine - von der Beklagten vorzunehmende - Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz der dafür angefallenen Lohn- und Fahrtkosten ihres Technikers verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 773,95 ? stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.<br /><br />Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.<br /><br />Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, kommt es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an.<br /><br />Danach ist eine schuldhafte Vertragsverletzung des beklagten Unternehmens zu bejahen. Entweder hat die Beklagte selbst die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut, weil sie eine erforderliche Kabelverbindung nicht hergestellt hat oder ihr Mitarbeiter hat bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht hat.<br />Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06<br />AG Peine - Urteil vom 12. April 2006 - 18 C 370/04<br />LG Hildesheim - Urteil vom 11. August 2006 - 7 S 136/06]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 05 Mar 2008 17:57:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflichtangaben in E-Mails: Abmahnungen sind nicht wirksam</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//pflichtangaben-in-e-mails-abmahnungen-sind-nicht-wirksam.html</link>
			<description>Pflichtangaben in E-Mails: Abmahnungen sind nicht wirksam</description>
			<content:encoded><![CDATA[Es kommt immer häufiger vor: Firmen erhalten von ihren Mitbewerbern Abmahnungen, weil eine Pflichtangabe in der E-Mail fehlte. Dass bestimmte Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen ein Muss sind, ist Ihnen schon lange bekannt. Die Regelung, dass dies auch für E-Mails gilt, hat dazu geführt, dass einige Firmen versuchen, aufgrund von fehlenden Angaben ihren Konkurrenten eins auszuwischen.<br /><br />Doch diese Abmahnungen sind nicht wirksam. Fehlt auf Ihrer Geschäftspost eine Pflichtangabe aus § 15b Gewerbeordnung (für gewerbliche Unternehmen ohne Handelsregistereintrag) bzw. § 37a Handelsgesetzbuch (für Unternehmen mit Handelsregistereintrag), wie zum Beispiel Ihr Name, rechtfertigt das keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen Sie.<br /><br />Laut Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 10.07.2007 (Az: 6 U 12/07) beeinflusst das Fehlen von Informationen auf Geschäftsbriefen den Wettbewerb nur gering. Abmahnungen von Mitbewerbern sind in einem solchen Fall nicht angemessen und damit unwirksam.<br /><br />Aber: Wenn Sie gegen die Angabepflichten verstoßen, kann das Ordnungsamt eingreifen. Ihrer Firma drohen dann Ordnungs- und Zwangsgelder bis zu 5.000 Euro.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 04 Mar 2008 17:56:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Publizitätspflicht seit 1. Januar 2007</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//publizitaetspflicht-seit-1-januar-2007.html</link>
			<description>Geheimniskrämer müssen zahlen</description>
			<content:encoded><![CDATA[Tausende Betriebe werden Post vom Bundesamtfür Justiz bekommen. Grund: Sie halten ihre Bilanz unter Verschluss. Es drohen saftige Geldstrafen.<br /><br />Zwölf Monate währte die Frist. Jetzt schwingt die Justizbehörde das Schwert. Unternehmer, die ihren Jahresabschluss nicht beim Bundesanzeiger einreichen, sollen bluten  2500 bis 25 000 Euro Ordnungsgeld. Den ersten, leichten Hieb spüren sie bereits in den nächsten Tagen. Sie alle erhalten ein Erinnerungsschreiben, das mit 53,50 Euro zu Buche schlägt. Wer dann nicht pariert, den trifft es hart.<br /><br /> Wir kommen doch ohnehin nicht drum herum , sagt Birgit Schlüter über die Publizitätspflicht. Die Geschäftsführerin der Jankowsky GmbH mit Sitz in Salzgitter gehört zu jenen, die frühzeitig reagiert haben. Ganz geheuer aber sind ihr die neuen Vorschriften nicht.<br /><br />Seit 1. Januar 2007 gilt das  Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG). Danach müssen Kapitalgesellschaften und Betriebe mit der Rechts­form GmbH oder GmbH &amp; Co. KG ihre Zahlen zur Veröffentlichung im Internet bereitstellen. Erster Stichtag  für das Geschäftsjahr 2006  war der 31. Dezember 2007.<br /><br />Bundesweit hätten rund eine Million Unternehmer die Bilanz offenlegen müssen, ein Großteil verheimlicht sie bis jetzt.  Es gehen hunderttausende Schreiben raus , sagt ein Sprecher des Bundesamtes für Justiz. Einspruch sei zwecklos, er habe keine aufschiebende Wirkung, erklärt er. Einzige Ausnahme:  Wenn das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht.<br /><br />Birgit Schlüter überlässt es ihrem Steuerberater, die Daten zu schicken.  80 Euro für den Bundesanzeiger plus Beraterhonorar hat die Chefin einer Rollladen- und Jalousiebau-Firma bezahlt. Jetzt macht sie sich Sorgen.  Viele, die es nichts angeht, können in unsere Bilanz gucken , kritisiert sie.<br /><br />Damoklesschwert: Zulieferer oder Kunden könnten solche Informationen nutzen, um Preise zu drücken, warnen Branchenkenner. Zudem fänden Wettbewerber womöglich heraus, ab wann einem Betrieb in Vergabeverfahren die Luft ausgeht. Die Angst im Handwerk sei daher groß. Nur: Glaubt man der Justizbehörde, ist es sinnlos, sich gegen das EHUG zu stemmen. Nicht leicht zu verinnerlichen, zumal es manche Kunden faustdick hinter den Ohren haben.<br /><br />Handwerksunternehmer Arne Cholewa hatte schon Kandidaten, die ihn nach Zahlen löcherten.  Einer davon winkte mit einem Auftrag über 3000 Euro, das war schon dreist , sagt der Chef der Helno Maschinenbau GmbH in Lüneburg. Heute lacht er darüber. Doch er befürchtet, dass das Web die Hemmschwelle für solche Zeit­genossen weiter senkt  bisher mussten sie sich ans Amtsgericht wenden, um ihre Neugier zu stillen.<br /><br /> Völlig schmerzlos , was die Veröffentlichung seiner Bilanzen betrifft, ist Tischlermeister Frank Gausmann aus Obernkirchen.  Die können ruhig sehen, wie schlecht es uns geht , schmunzelt er.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 17 Feb 2008 23:56:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Faxe müssen eigenhändig unterschrieben sein: Ausnahme nur für Computer</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//faxe-muessen-eigenhaendig-unterschrieben-sein-ausnahme-nur-fuer-computer.html</link>
			<description>Faxe müssen eigenhändig unterschrieben sein: Ausnahme nur für Computer-Faxe.</description>
			<content:encoded><![CDATA[Ist bei einem wichtigen Schreiben eine eigenhändige Unterschrift gefordert, darf diese nicht von einer Scann-Vorlage stammen. Selbst dann nicht, wenn das ausgedruckte Original sowieso als Fax-Kopie übermittelt wird. Wird das Dokument allerdings ohne weitere Zwischenschritte direkt aus dem Computer versandt, ändert sich die Sachlage. Dann ist die eingescannte Unterschrift zu akzeptieren, hat jetzt das Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 110/07) entschieden. Klingt kompliziert, ist es auch: Um gegen eine zurückgewiesene Klage schnellstmöglich Berufung einzulegen, hatte der bereffende Anwalt, der sich auf einer Geschäftsreise befand, noch unterwegs das erforderliche Schreiben verfasst und mit seiner eingescannten Unterschrift versehen. Weil er dann aber das Schreiben per E-Mail an seine Kanzlei versandte und seine Sekretärin anwies, dieses erst auszudrucken und anschließend als Telefax weiterzuschicken, wurde das Schriftstück vom Gericht nicht anerkannt. Hätte er das Dokument mittels seines Computers direkt an den Faxanschluss des Gerichts geschickt, wäre dagegen alles in Ordnung gewesen und ihm allerhand Ärger erspart geblieben. Tipp: Das muss man sich merken!<br /><br />(Quelle: www.anwaltshotline.de)]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 08 Feb 2008 17:55:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steinmetz - Gestaltungs - Zeichen in Hessen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//steinmetz-gestaltungs-zeichen-in-hessen.html</link>
			<description>Wir möchten Sie darüber informieren, dass alle dem LIV mittelbar angeschlossenen Betriebe, dass...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Richtlinien als auch den Antrag für das ausgeschriebene Zeichen erhalten Sie in unserem internen Mitgliederbereich unter Web-Download.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 25 Jan 2008 17:54:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>DENAK Seminar &quot;Erwerb der Sachkunde zur Prüfung von Grabmalanlagen &quot;</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//denak-seminar-erwerb-der-sachkunde-zur-pruefung-von-grabmalanlagen.html</link>
			<description>Nach meiner persönlichen Meinung wäre das für all unsere Sachverständigen die am Friedhof tätig...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich würde bei jedem Sachverständigen ohne diese Sachkundeprüfung das nötige Wissen anzweifeln.<br />Aber auch für alle am Friedhof tätigen Steinmetzkollegen kann ich dieses Seminar nur empfehlen.<br />Auch wenn es erst mal Geld kostet, macht es sich sicherlich bezahlt. Denn man erhält ja jede Menge Wissen, schriftliches Material und Formeln für die Praxis.<br />Ich kenne kein, auch nur annähernd vergleichbares Seminar welches dieses Thema so umfassend abdeckt, von A bis Z (Abnahme bis zur Zulassung).<br /><br />Interessenten können sich mit einem Klick auf den folgenden Link genauer informieren:<br /><link http://www.denak.de/seminare/sachkunde_grabmalanlagen.html>www.denak.de/seminare/sachkunde_grabmalanlagen.html</link> <br /><br />Kurt Schmidt<br />öffentlich best. u. vereid. Sachverständiger der Handwerkskammer Wiesbaden für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 01 Jan 2008 23:59:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Grabmalantrag entsprechend der TA-Grabmal</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//grabmalantrag-entsprechend-der-ta-grabmal.html</link>
			<description>Dr. Richard Stein hat einen entsprechenden Grabmalantrag für die Städten und Gemeinden entwickelt,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Sie finden den Antrag als auch die Erläuterungen zu diesem in unserem internen &quot;Web-Download&quot;. Wir möchten Sie bitten mit Ihren Kommunen in Kontakt zu treten und diese Formulare weiter zu geben.]]></content:encoded>
			<category>Infos-Grabmal </category>
			
			
			<pubDate>Thu, 06 Dec 2007 00:35:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Merkblatt zur Impressumspflicht auf Internetseiten</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//merkblatt-zur-impressumspflicht-auf-internetseiten.html</link>
			<description>Zusammenstellung der Pflichtangaben nach dem TMG</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong></strong>Folgende  Informationen müssen - in der Anbieterkennzeichnung oder im Impressum  nach § 5 TMG -&quot;leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig  verfügbar&quot; sein:
<ul><li>Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der Name, (Niederlassungs-) Anschrift, Rechtsorm, Vertretungsberechtigung, Kapital<br /><br />Hier  ist zu beachten, dass die vollständige Postanschrift der Niederlassung  anzugeben ist, da die Zustellung von Schriftstücken und insbesondere  gerichtlicher Korrespondenz möglich sein muss. Bei juristischen Personen  (GmbH, AG, Genossenschaft, Verein) sind zusätzlich die Rechtsform und  der/die Vertretungsberechtigte/n anzugeben. Ferner sind wenn Angaben zum  Kapital gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital und der  Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.</li><br /><li>Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 die Angaben zur Kontaktaufnahme<br /><br />Es  müssen Angeben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und  unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der  entsprechenden E-Mail Adresse und Telefonnummer, vollständig vorhanden  sein. So sollten Telefonnummern möglichst auch die jeweilige Landes- und  Stadtvorwahl enthalten. Wird eine Mehrwertdiensterufnummer angegeben,  muss auf deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen  werden.</li><br /><li>Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde<br /><br />Werden  Telemedien im Rahmen einer Tätigkeit erbracht, die der behördlichen  Zulassung bedarf (bspw. die Tätigkeit als Makler / Bauträger, die nach §  34 c GewO die Erlaubnis durch die zuständige Behörde erfordert), müssen  Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden. Nach  Möglichkeit sollte auch ein entsprechender Link zu dem Internetportal  der zuständigen Behörde angegeben werden.<br /><br />Bsp.: <link http://www.gewerbeamt-kreisverwaltung-ortsname.de/>www.gewerbeamt-kreisverwaltung-ortsname.de</link><br /><br />Die  Frage, ob die Eintragung in die Handwerksrolle eine behördliche  zulassung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist, wird unterschiedlich  beurteilt. Eine Auffassung<sup>1</sup> verneint sie, da  der selbständige Betrieb eines Handwerkers (nämlich die Eintragung in  die Handwerksrolle) gebunden sei. Weiterhin seien die für die Eintragung  zuständigen Handwerkskammern keine selbständigen Behörden, sondern ein  Selbstverwaltungsorgan der Handwerkerschaft.<br /><br />Dieser Auffassung  folgend wären nur die Handwerksbetriebe verpflichtet, im Impressum die  Aufsichtsbehörde anzugeben, die noch über die Eintragung in die  Handwerksrolle hinaus einer weitergehenden behördlichen Erlaubnispflicht  unterliegen. Darunter fallen z. B. die Schornsteinfeger (Aufnahme in  die Bewerberliste gem. § 4 SchfG durch die zuständige  Verwaltungsbehörde), die Büchsenmacher (sog. Waffenherstellungserlaubnis  nach § 21 WaffG) sowie früher die Hufschmiede/Metallbauer, die einer  zusätzlichen Zulassung bzw. Anerkennung durch die nach Landesrecht  zuständige Behörde bedurften. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich  bei der anzugebenden Aufsichtsbehörde nicht um die Handwerkskammer  handelt, sondern um die Behörde, die über die weitergehende Zulassung  entscheidet.<br /><br />Eine andere Auffassung<sup>2 </sup>wiederum sieht  die Eintragung in die Handwerksrolle als Zulassungsvoraussetzung an,  wonach zumindest alle zulassungspflichtigen Berufe der Anlage HwO zur  Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Handwerkskammer) verpflichtet  wären.<br /><br />Da diese Frage richterlich noch nicht abschließend geklärt  ist und um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verletzung der  Impressumspflicht vorzubeugen, empfehlen wir daher einstweilen allen  Betrieben, die mit einem Handwerk der Anlage HwO in die Handwerksrolle  eingetragen sind, die zuständige handwerkskammer im Impressum anzugeben.<br /><br />Darüber  hinaus sind zur Aangabe der Aufsichtsbehörde verpflichtet diejenigen  Handwerke, die noch einer, über die eintragung in die Handwerksrolle  hinausgehenden, behördlichen Zulassung (s. o.) bedürfen.</li><br /><li>Gem. § 5 Abs. ! Nr. 4 TMG die Angabe von Registereintragungen<br /><br />Ist  der Anbieter in einem Register eingetragen, muss das jeweilige Register  (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) und  die daazugehörige Registernummer angegeben werden.<br /><br /><sup>1 </sup>Kaestner /Tews, die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 TDG in WRP 2002, S. 1013 f.<sup>2</sup> Beispielhaft Musielak/Detterbeck. Das Recht des Handwerks, 3. Aufl. § 1 Rn. 6</li><br /><li>Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG Angaben im Falle bestimmter reglementierter Berufe<br /><br />Bestimmte  reglementierte Berufe, die unter die Richtlinien 89/48/EWG oder  92/51/EWG fallen (bspw. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure,  fast alle Heilberufe und insbesondere die Gesundheitshandwerke, also  Augenoptiker, zahntechniker, Hörgeräte-Akustiker, Orthopädietechniker,  Orthopädieschuhmacher) sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG verpflichtet, die  entsprechende Berufskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der  Staat, in dem diese verliehen wurde sowie die entsprechenden  berufsrechtlichen Regelungen zu nennen. Auch hier empfiehlt sich eine  Verlinkung, sowohl auf die zuständige Kammer, als auch auf die  berufsrechtlichen Regelungen.<br /><br />BEACHTE: Dies gilt nur für die Gesundheitshandwerke.</li><br /><li>Gem. § 5 Abs. 1. Nr. 6 TMG Angebe der Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschaftsidentifikationsnummer<br /><br />Sofern der Anbieter derartige Identifikationsnummern besitzt, müssen diese angegeben werden.</li><br /><li>Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG Angaben über Abwicklung oder Liquidation<br /><br />Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liqidation, so muss dies angegeben werden.<br /><br />Daneben  müssen selbstverständlich u. u. Informationspflichten nach anderen  Gesetzen und Bestimmungen (z. B. Fernabsatzgesetz, Preisangaben- und  Preisklauselgesetz, Preisangabenverordnung, etc) weiterhin zusätzlich  beachtet werden.<br /><br />Besonder Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation<br /><br />Gem.  § 6 des TMG müssen bei kommerziellen Kommunikationen, also bei der  Kontaktaufnahme zu Werezwecken, besondere Informationspflichten beachtet  werden.<br /><br />Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG muss kommerzielle Kommunikation klar als solche zu erkennen sein.<br /><br />Absatz  1 Nr. 2 der Vorschrift besagt, dass die natürliche oder juristische  person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt,  eindeutig identifizierbar sein muss. Dies kann bspw. durch Angabe des  Firmannamens, der Adresse des Firmenlogos geschehen.<br /><br />Werden  Angebote zum Zwecke der Verkaufsförderung (wie Preisnachlässe, zugaben  oder Geschenke) erbracht, so müssen diese gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG als  solche klar erkannbar sein. Die Voraussetzungen für Ihre Inanspruchnahme  müssen klar und eindutig angegeben und leicht zugänglich sein.<br /><br />Für  Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter gelten dieselben  Informationspflichten wie für die o. a. Angebote zum zwecke der  Verkaufsförderung.<br /><br />In E-Mails dürfen in der Kopf- oder  Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der  Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder  Verheimlichen liegt nach § 6 Abs. 2 TMG vor, wenn Kopf- und Betreffzeile  absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in  den Inhalt der Kommunikation keine oder aber irreführende Informationen  über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen  Charakter der Nachricht erhält.<br /><br />Daneben müssen selbstverständlich  weiterhin die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb  (UWG) berücksichtigt werden.<br /><strong>Wo auf der Homepage sollte das Impressun zu finden sein?</strong><br /><br />Nach  der sog. 2-Klick Rechtssprechung des BGH ist es ausreichend, wenn der  Verbraucher durch Anklicken von zwei aufeinanderfolgenden Links das  Impressum erreichen kann. Unter dem Button Impressum, der wahlweise auch  Kontakt oder anbieterkennung genannt werden kann, müssen sämtliche nach  dem Telemediengesetz erforderlichen Angaben abzurufen sein.<br /><br />Es  empfiehlt sich, den Impressumbutton auf jeder Seite eines  Internetauftritts immer an der gleichen Stelle in der Navigationsleiste  zu positionieren, da die Informationen dann, wie vom Gesetz gefordert  &quot;leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar&quot; sind.  Damit Homepagebesucher nicht erst ganz nach unten blättern müssen, um  das Impressum zu finden, ist es sinnvoll, dieses am oberen Rand der  Seiten zu installieren (vgl. www.zdh.de).<br /><br />ZDH Abteilung RECHT, Stand: 04. April 2007</li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Internet</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 09 Nov 2007 19:20:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Standsicherheit von Holzgrabmalen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//standsicherheit-von-holzgrabmalen.html</link>
			<description>Für die Berechnung und Dimensionierung des Fundaments und der Anschlussverbindung vom Holzgrabmal...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Für die Berechnung und Dimensionierung des Fundaments und der Anschlussverbindung vom Holzgrabmal gelten die Lasten der Richtlinie April 2007 oder die TA Grabmal Oktober 2006. Die Bemessung der einzelnen Bauteile erfolgt nach den Regeln der Technik. Hierbei sind insbesondere die Normen für den Holz-, Stahl- und Betonbau zu beachten.<br /><br />Ein spezielles Merkblatt für die Standsicherheit von Holzgrabmalen, bei dem auf die besonderen Beachtungen hingewiesen wird, finden sie im internen Downloadbereich.]]></content:encoded>
			<category>Infos Grabmal</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 08 Aug 2007 19:09:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Grabmalgründung mit Kunststoffpfählen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//grabmalgruendung-mit-kunststoffpfaehlen.html</link>
			<description>Den Steinmetzbetrieben werden vom Handel Kunststoffpfähle als Rammpfähle für die Grabmalgründung...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Den Steinmetzbetrieben werden vom Handel Kunststoffpfähle als Rammpfähle für die Grabmalgründung angeboten. So interessant diese Gründungsart erscheinen mag, ist dennoch abzuklären ob diese Pfähle für die Gründung von Grabsteinen geeignet sind. <br /><br />Lesen Sie hierzu bitte das Merkblatt der Deutschen Naturstein Akademie e. V., welches Sie sich in unserem Web-Download herunterladen können.]]></content:encoded>
			<category>Infos Grabmal</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 26 Jul 2007 19:08:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Überzeugender Auftritt - wie vom Profi gemeißelt</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//ueberzeugender-auftritt-wie-vom-profi-gemeisselt.html</link>
			<description>Traditionelles Handwerk. Imagegerechte Berufskleidung. Eine überzeugende Verbindung - die der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Ob beim &quot;Bossieren&quot; - dem groben Bearbeiten der harten Steinblöcke - oder beim computergesteuerten Wasserstrahlschneiden weicher Natursteine: Der Beruf des Steinmetzen ist vielfältig und hat lange Tradition. Grabmalherstellung, Bau, Gartengestaltung, Steinbildhauerei. Dieses klassische Handwerk nach außen zu vertreten hat sich der LIV Hessen auf die Fahne geschrieben. Und er weiß auch: die richtige Berufskleidung ist so wichtig wie nie - besonders im Handwerk. Denn der erste Eindruck beim Kunden zählt. Immer mehr Entscheider im Handwerk und in den Verbänden setzen deshalb auf die Unterstützung eines textilen Experten.<br /><br />Ein Grund für die Zusammenarbeit des LIV Hessen und den regionalen Vertragswerken der Gruppe West der DBL. Seit dem 1. Juli 2007 besteht der Kooperationsvertrag. &quot;Unser Komplettservice reicht von der Beratung über die passgenaue Ausstattung, dem Hol- und Bringservice bis zur regelmäßigen Pflege. Damit entlasten wir die Handwerksbetriebe,&quot; so Hans Kügler, Verkaufsleiter für das Handwerk der DBL-Gruppe West. Die hochwertige Arbeitkleidung für die Steinmetze kommt vom Bekleidungshersteller Rofa und überzeugt in Design, Material und Verarbeitung. Auch die Farben passen: Grau mit blauen Absätzen mit dem innungstypischen Emblem versehen. Eben Corporate Fashion - maßgeschneidert.<br /><br />Imagegerechte Kleidung, kundenoptimierte Logistik und die besondere Flexibilität machen die DBL-Vertragswerke damit zu einem leistungsstarken Partner des LIV und seiner Mitgliedsunternehmen. Ein perfekter Auftritt für jeden einzelnen Steinmetz - und das langfristig.<br /><br />Gewaschen. Getrocknet. Geglättet. so findet jedes Kleidungsteil wieder seinen Träger und unterstützt im anspruchsvollen Arbeitsalltag diese Handwerkers. An der Steinkreissäge oder im Steinbruch. Mit dem Drucklufthammer, dem Zirkel, dem Winkel oder der Schmiege...]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 26 Jul 2007 00:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb.html</link>
			<description>Sollten Sie AGB`s für Ihr Unternehmen benötigen und wissen nicht wie Sie diese am besten verfassen,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Sollten Sie AGB`s für Ihr Unternehmen benötigen und wissen nicht wie Sie diese am besten verfassen, haben wir in Zusammenarbeit mit unserem Rechtsbeistand AGB`s geschrieben, die sie für ihre Firma verwenden können. Diese können sie im Download-Bereich herunterladen.]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 05 Jul 2007 17:52:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Freiwillige außertarifliche Zuwendung</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//freiwillige-aussertarifliche-zuwendung.html</link>
			<description>Die gemeinsam geführten Lohntarifverhandlungen mit Rheinland-Pfalz und dem Saarland sind zu keinem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Wer dennoch seinem Mitarbeiter über die im  Lohntarifvertrag stehenden 13,60 € zahlen möchte, sollte dies nur unter  folgendem Zusatz machen, den er sich vom Arbeitnehmer unterschreiben  lässt:<br /><br />&quot;Die freiwillige ATZ (außertarifliche Zulage) kann  jederzeit gegen Tariferhöhungen jedweder Art aufgerechnet werden; sie  kann aufgekündigt gegen oder eine steigende Leistungszulage verrechnet  werden.&quot;<br /><br />Dies kann als Lohnmitteilung an den Arbeitnehmer gemacht werden!<br /><br />Ab dem .. . .. . .... setzt sich Ihr Lohn wie folgt zusammen:<br /><br />Tarifgrundlohn 13,60 €<br /><br />freiwillige ATZ ..,.. €<br /><br />Gesamt: ..,.. €
Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber<strong></strong>
<strong>&quot;Dieser Zusatz kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, wenn man den Tarifstundenlohn rückwirkend erhöht hat.&quot;</strong>]]></content:encoded>
			<category>Tarife</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 28 Jun 2007 18:57:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Mitgliedsnadeln</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//mitgliedsnadeln.html</link>
			<description>Mitgliedsnadeln mit unserem neuen Logo erhalten Sie für 6,00 Euro das Stück zzgl. Versandkosten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 25 Jun 2007 00:47:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zur Verjährung der Bürgschaftsschuld bei Gewährleistungsfällen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//zur-verjaehrung-der-buergschaftsschuld-bei-gewaehrleistungsfaellen.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			<category>Baurechtsurteile</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 19 Mar 2007 17:27:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ablehnung eines Sachverständigen wegen unsachlicher Wortwahl</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//ablehnung-eines-sachverstaendigen-wegen-unsachlicher-wortwahl.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			<category>Baurechtsurteile</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 19 Mar 2007 17:26:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Darleh</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//voraussetzungen-fuer-die-geltendmachung-von-anspruechen-aus-einem-darleh.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			<category>Baurechtsurteile</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 19 Mar 2007 17:25:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zur Verjährung der Bürgschaftsschuld bei Gewährleistungsfällen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//zur-verjaehrung-der-buergschaftsschuld-bei-gewaehrleistungsfaellen-1.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			<category>Baurechtsurteile</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 19 Mar 2007 17:23:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anwesenheitspflicht des Architekten bei Aushubarbeiten in kritischen Phasen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//anwesenheitspflicht-des-architekten-bei-aushubarbeiten-in-kritischen-phasen.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			<category>Baurechtsurteile</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 19 Mar 2007 17:22:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zahlungspflicht des Bürgen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//zahlungspflicht-des-buergen-bei-einer-buergschaft-auf-erstes-anfordern.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			<category>Baurechtsurteile</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 19 Mar 2007 17:21:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Vergabe von Aufträgen zu überhöhten Preisen sittenwidrig?</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//vergabe-von-auftraegen-zu-ueberhoehten-preisen-sittenwidrig.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
			<category>Baurechtsurteile</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 19 Mar 2007 17:09:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Leistungen des LIV Hessen ab dem 01.01.2007</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//leistungen-des-liv-hessen-ab-dem-01012007.html</link>
			<description>Liebe hessischen Steinmetzkolleginnen und -kollegen, Sie wurden in den letzten Tagen wegen des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der BIV bietet Ihnen drei Informationsveranstaltungen an und versucht Sie zur Einzelmitgliedschaft zu bewegen. In einem offenen Brief haben wir, der Vorstand des LIV Hessen, darauf reagiert. Der Vorstand unseres Verbandes sowie alle Obermeister der Innungen, die nicht im Vorstand vertreten sind, haben am 26.09.2006 einstimmig gegen weitere Gespräche mit dem BIV abgestimmt. Die Leistungen, die bisher vom BIV geboten werden, werden wir ab dem 01.01.2007 übernehmen und in verschiedenen Bereichen sogar noch ausweiten. Unser Vorstand, sowie die Geschäftsstelle haben seit der Vorstandssitzung im Juni bis heute alle Aufgabenbereiche die der LIV Hessen ab 01.01.2007 selbst durchführen wird abgearbeitet und bieten Ihnen ab dem 01.01.2007 folgende Lösungen für die einzelnen Bereiche: 1. Die Geschäftsstellenleiterin Frau Sonja Mücke wird Ihren Arbeitsbereich ausweiten. 2. Friedhofsrecht, Rechts- und Prozessberatung und evtl. Klageverfahren werden durch Ausweitung von bestehenden Rechtsberatungsverträgen abgesichert. 3. Die technische Beratung wird über den stellv. Landesinnungsmeister, Herrn Kurt Schmidt, in Zusammenarbeit mit kompetenten und erfahrenen Partnern sichergestellt. 4. Die betriebswirtschaftliche Beratung wird mit noch engerer Zusammenarbeit mit den Kreishandwerkerschaften und den hessischen Handwerkskammern zur Verfügung gestellt. 5. Die Ausstellungsversicherung wird mit dem bisherigen Partner über die Signal Iduna federführend durch eine neue Vertragsgestaltung bei gleichem Beitrag und gleicher Leistung über unsere Geschäftsstelle fortgeführt. 6. Der LIV Hessen wird der Zentrale für unlauteren Wettbewerb, selbst, zum 01.01.2007 beitreten. 7. Wettbewerbe im Grabmal- und Denkmalbereich werden für unseren Bereich ausgeweitet. 8. Flyer, Plakate etc. sind vorhanden, Neuauflagen z. B. über Symbole werden in Zusammenarbeit mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege bereits erarbeitet. 9. Die Zusammenarbeit mit den Friedhofsgärtnern wird fortgeführt und die Treuhandverträge wurden neu aufgelegt und werden auch allen Betrieben, die bisher noch keine Verträge abgeschlossen haben, besonders empfohlen. 10. Die Öffentlichkeitsarbeit des LIV Hessen war bisher schon gut und wird auch so fortgeführt, dass auch jeder Mitgliedsbetrieb die gemeinsamen Vorteile erkennt. U. a. wird ein eigenes Logo für ganz Hessen in Zusammenarbeit mit den hessischen Innungen die teilweise Logos besitzen abgestimmt. 11. Das Seminarwesen wird ausgeweitet. Besonders im Bau und Denkmalpflegerischen Bereich sollen die Betriebe durch kompetente Partner aktuell beraten werden. Durch die beim BIV eingesparten Mittel und durch Zusammenarbeit mit anderen nicht im BIV vertretenen Innungen können die Seminare kostengünstiger angeboten werden. 12. Tagungen und Fachgruppentreffen werden wie bisher in Hessen üblich, offen für alle Mitglieder, angeboten. 13. LIV-Büro-Organisation wird laufend dem aktuellen Stand angepasst. 14. Die Internet-Betreuung und Aktualisierung wird ständig aktuell gehalten. Auf dem Laufenden können Sie sich auf unserer Webseite unter www.steinmetzhandwerk-hessen.de halten, oder über unsere Geschäftsstelle mit der Leiterin Frau Sonja Mücke in 60389 Frankfurt, An der Festeburg 33, Tel.: (0 69) 58 97 10, Fax: (0 69) 57 51 98. 15. Der LIV Hessen hat in den letzten Jahren ausgeglichene Haushaltspläne vorgelegt und in Jahresrechnungen keine Entnahmen aus Rücklagen ausweisen müssen. Die Finanzlage verbessert sich ebenfalls ab dem 01.01.2007 durch die dann eingesparten Beiträge an den BIV. Der LIV Hessen ist finanziell gesund und hat eine gute Zukunft trotz schwierigen Zeiten vor sich. 16. Die vom BIV in 2006 vorgenommene Beitragserhöhung der Umlage für 2007, die unsererseits eine Erhöhung durch die Innungen vorsah, wird ausgesetzt. 17. Eingesparte Mittel wird der Vorstand sorgsam verwalten. Ende 2007 wird der Vorstand über eine evtl. Rückvergütung an die Innungen und damit an alle Innungsbetriebe beraten. 18. Der LIV Hessen ist Mitglied beim Arbeitgeberverband und dem Hessischen Handwerkstag, so dass hier noch weitere Leistungen abgesichert sind. Viele Grüße aus dem Hessenland an unsere Mitgliedsbetriebe vom Vorstand des LIV Hessen. Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Holger Rode Landesinnungsmeister Silvia Ruths-Rupp stellv.Landesinnungsmeisterin Ansprechpartnerin für: Grabmal Kurt Schmidt stellv. Landesinnungsmeister Leiter der Fachservice-Stelle Ansprechpartner für: alle Bauarbeiten Magnus Scheler Landeslehrlingswart Ansprechpartner für: Lehrlingswesen Alfred Graf Beisitzer Ansprechpartner für: EDV / Mitgliederverwaltung Heinrich Frank Beisitzer Ansprechpartner für: Grabmale / Grabmalstandsicherheitstechnik Jürgen Reitz Beisitzer Ansprechpartner für: Grabmale / Denkmalpflege im Natursteinbereich]]></content:encoded>
			<category>Info allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 01 Jan 2007 17:50:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verkehrssicherungspflicht: Der Geschäftsführer haftet</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//verkehrssicherungspflicht-der-geschaeftsfuehrer-haftet.html</link>
			<description>Eine GmbH hat eine so genannte Verkehrssicherungspflicht. Der Geschäftsführer muss dafür sorgen,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Beispiel-Fall:</h3>
Auf dem Parkplatz einer Diskothek stürzt eine Frau in einen Kanalschacht, weil der Kanaldeckel unter ihr zerbricht. Der Geschäftsführer wusste davon, dass der Deckel nicht mehr sicher war, da ihn mehrere Mitarbeiter darauf hingewiesen hatten. Er hatte aber nichts unternommen. Das Gericht entschied, dass er der Frau Schadenersatz zahlen müsse. (OLG Stuttgart, 29.4.2008, Az: 5 W 9/08)
<h3>Praxis-Tipp:</h3>
Sie selbst können nicht alle Anlagen und Einrichtungen Ihrer GmbH auf evtl. Sicherheitsrisiken überprüfen. Sie können aber einen oder mehrere Mitarbeiter dafür benennen und auch für deren Einweisung zu sorgen. Dokumentieren Sie, dass Sie sich darum gekümmert haben. Kommt tatsächlich jemand zu Schaden, können Sie dann darauf verweisen und eine persönliche Haftung evtl. abwenden.]]></content:encoded>
			<category>Rechtsberatung</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 01 Dec 2006 20:16:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Tariflich geregelte Schlechtwetterregelung</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//tariflich-geregelte-schlechtwetterregelung-1.html</link>
			<description>Verunsicherung über Hartz IV</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong></strong>Der Rahmentarifvertrag des  Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks regelt im § 4. 3  den Arbeitsausfall infolge Schlechtwetters.<br /><br />Aufgrund von  verstärkten Nachfragen wurde festgestellt, dass in der Praxis oft  Unsicherheit darüber besteht, inwieweit die Mitarbeiter, bei Beendigung  des Beschäftigungsverhältnisses aus witterungsbedingten Gründen, die  Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen und  nicht in Hartz IV &quot;abrutschen&quot;.<br /><br />Neben den zu erfüllenden  Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wie persönliche  Arbeitslosenmeldung, Antragstellung, alle Möglichkeiten nutzen um seine  Arbeitslosigkeit zu beenden (Mitarbeiter haben einen Anspruch auf  Wiedereinstellung), ist Folgende für die Schlechtwetterregelung der  Steinmetze von besonderem Interesse:<br /><br /><strong>Die Erfüllung der Anwartschaftszeit:</strong><br /><br />Das ist der Fall, wenn der Mitarbeiter <strong>in den letzten zwei Jahren</strong> vor der Arbeitslosenmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit <strong>mindestens 12 Monate</strong> in einer <strong>versicherungspflichtigen Beschäftigung</strong> gestanden hat. Diese Zeit kann auch &quot;gestückelt&quot; sein, muss also nicht zusammenhängend sein.<br /><br />In  der Regel erfüllen die Mitarbeiter der Steinmetzbetriebe diese  Voraussetzung auch dann, wenn die Betriebe die Regelung des § 4.3 in  jedem Kalenderjahr in Anspruch nehmen.<br /><br />Die <strong>Anspruchsdauer</strong> auf Arbeitslosengeld ist davon abhängig, wie lange der Mitarbeiter in den letzten <strong>3 Jahren</strong> versicherungspflichtig bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet war <strong>und mindestens 12 Monate</strong> in den <strong>letzten zwei Jahren</strong> gearbeitet hat. Bei 12 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung sind dies 6 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld.<br /><br />Neben  der Prüfung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für  Arbeitslosengeld I muss immer eine Einzelfallprüfung stattfinden. Es  wird daher empfohlen, vor der Inanspruchnahme des § 4.3 des  Rahmentarifvertrages, durch ihren Mitarbeiter und dem für ihn  zuständigen Arbeitsamt, die individuellen Anspruchsvoraussetzungen  prüfen zu lassen.<br /><br />Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie direkt von ihrer zuständigen Geschäftsstelle der Bundesagentur für Arbeit.]]></content:encoded>
			<category>Tarife</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 15 Nov 2006 18:56:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Stundenverrechnungssatz (überarbeitete Version 05/2010)</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//tariflich-geregelte-schlechtwetterregelung.html</link>
			<description>Das Musterbeispiel zur Errechnung des Stundenverrechnungssatzes in Hessen, per 01. Mai 2010,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Dieser Lohn gilt unverändert, solange kein neuer Tarifabschluss erfolgt. Der Zuschlagsatz für die betrieblichen Gemeinkosten wurde vom Betriebsvergleich 2005 übernommen. Er beträgt im Westen 86 Prozent. Grundlage der Berechnungen sind im Westen die Werte der Innungskrankenkasse Rhein-Main. <br /><br />Jeder Betriebsinhaber muss bei der Kalkulation des betrieblichen Stundenverrechnungssatzes u. a. die individuellen Daten des Betriebs, des Bundeslands und der jeweiligen Krankenkasse berücksichtigen. Im Downloadbereich steht Ihnen eine Excel-Tabelle für die Berechnung zur Verfügung. Diese können Sie auf Ihrem Rechner speichern oder direkt öffnen. Hier bekommen Sie eine Meldung, dass die Arbeitsmappe Verknüpfungen zu anderen Dateien enthält. Klicken Sie bei dieser Meldung bitte auf &quot;Nein&quot;. In der ersten Tabelle &quot;STD-VERRECHNUNGSSATZ&quot; können Sie Ihre Werte in die weißen Felder eintragen. Die anderen Tabellen sind mit der Tabelle Std-Verrechnungssatz verknüpft und ändern sich automatisch mit.]]></content:encoded>
			<category>Tarife</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 15 Nov 2006 18:52:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Argumentation für und wider Urnennischengräber</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//argumentation-fuer-und-wider-urnennischengraeber.html</link>
			<description>Kolumbarien oder Urnennischenwände werden gegenwärtig unter den  Vorzeichen steigenden Kostendrucks...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Kolumbarien oder Urnennischenwände werden gegenwärtig unter den  Vorzeichen steigenden Kostendrucks der Friedhofsträger als Platz  sparende und pflegeleichte Alternativen zum herkömmlichen Erdgrab  angeboten, teilweise sogar propagiert. Die Beurteilung solcher Anlagen  muss man aus den Blickwinkeln der dabei handelnden Personen werten. <strong>Der Politiker:</strong> Die glauben, hier einen von der Bevölkerung artikulierten Bedarf befriedigen zu müssen. <strong>Der Friedhofsträger:</strong> Die politische Vorgaben folgen müssen und dabei Flächeneinsparungen erwarten. <strong>Die Gewerbetreibende:</strong> Friedhofsträger und Steinmetze, die eine Reduzierung ihrer Verdienstmöglichkeiten befürchten. <strong>Der Bürger:</strong> Der eine kostengünstige Grabart erwerben möchte. <strong>Ökonomische Erwägungen</strong>  Es ist festzustellen, dass die Errichtung von Urnennischenwänden  finanzielle Aufwendungen erfordern, die in jedem Fall höher liegen als  die Bereitstellung entsprechender Flächen für Urnenerdgräber. Nicht zu  unterschätzen sind die Folgekosten, die aus der Unterhaltung und der  Entsorgung (wie lange hält der Beton?) der baulichen Anlage resultieren.  Würden die Einrichtungs-, Entsorgungs- und Unterhaltungskosten  richtigerweise auf die Nutzungsberechtigten über die Gebühr für den  Graberwerb umgelegt werden, entsteht eine überproportionaler Anstieg der  Nutzungsgebühren einer ursprünglich kostengünstig angebotenen Grabart  bzw. werden dann spätere Generationen mit den Folgekosten (Kostenstelle   allgemeine Friedhofsunterhaltungskosten ) belastet. Bezüglich der  Frage der Flächenminimierung ist festzustellen, dass der Bau von  Urnennischenwänden keine Flächeneinsparungen bringen. Vorausgesetzt die  notwendigen Abstandflächen (mind. 7 m, besser 10 m  12 m) werden  eingehalten und die Höhe von 3  4 Nischen wird nicht überschritten.  Kostenrechnungen der Friedhofsträger die Unterhaltungskosten zu gering  veranschlagt haben, werden hier ebenfalls die späteren Generationen der  Nutzungsberechtigten durch die neuerdings Mode gewordenen  allgemeinen  Friedhofsunterhaltungskosten belastet. Durch Urnennischenwände werden  in jedem Fall die ökonomischen Interessen der Grabmalschaffenden und der  Friedhofsgärtner erheblich beschnitten, die deshalb verständlicherweise  die größten Einwände gegen diese Beisetzungsform vortragen. Die  Bedenken müssen ernst genommen werden, da tatsächlich eine Irritation  des Marktes zu erwarten ist, wenn sich Urnenwände verstärkt ausbreiten.  Grabplatten für Urnennischen können, da konfektioniert, im Baumarkt oder  im Versandhandel, gegebenenfalls auch über den Bestatter vertrieben  werden, da die strengen Versetzrichtlinien, wie sie gegenwärtig noch für  Grabmale eingefordert werden können, nicht haltbar wären. Grabplatten  können mit Dübeln einfach angeschraubt werden. Für Friedhofsgärtner  bedeutet jede Urnenwand einen erheblichen Ausfall von  Verdienstmöglichkeiten. Ein bestimmter Anteil des Gesamtkuchens   Bestattungsmarkt verschiebt sich von den traditionellen  Friedhofsgewerben zugunsten der Hersteller von Kolumbarien (Betonbau,  Stahlbau u. ä.). Für kleinere Betriebe des Grabmal- und  Gärtnereigewerbes könnte dies zur Betriebsaufgabe führen und einer  ohnehin laufenden Konzentration im Gewerbe Vorschub leisten. Da  Friedhofsträger auch eine ökonomische Verantwortung für die gewerblichen  Partner im Friedhofswesen tragen, müssen sie ihre Entscheidungen für  Kolumbarien auch an deren Interessen orientieren. <strong>Ökologische Erwägungen</strong>  Bereits erwähnt wurde die Tatsache, dass die Urnen und Aschenreste in  der Urnennische nicht vergehen; die dafür eigentlich vorgesehene  Ruhefrist verstreicht  ungenutzt und hinterlässt die Urnen mit ihren  Aschen für eine notwendige Nachbestattung. Das Modell  Pyramide  sammelt die Aschen zu recht großen Mengen und erfordert zu späterem  Zeitpunkt deren Entsorgung. Durch Urnenwände werden notwendige Mengen  von Beton und anderen Werkstoffen verbaut und der Friedhof mit Einbauten  versehen, die nicht notwendig aären und seine ökologische Funktion  schmälern. Beide Erwägungen lassen es wenig angeraten erscheinen  Urnenwände nachhaltig zu fördern. Es gilt zu prüfen, ob die in erster  Linie als  ökonomisch einzustufenden Kriterien wirklich greifen.  Zunächst ist festzuhalten, dass die Errichtung von Kolumbarien bzw.  Urnennischenwänden finanzielle Aufwendungen erfordert, die in jedem Fall  höher liegen als die Bereitstellung entsprechender Flächen für  Urnenerdgräber. Die Kosten für die baulichen Investitionen sind zwar  nicht zu verallgemeinern, sie dürfen aber als hoch angesetzt werden,  wenn sie gestalterischen Ansprüchen genügen oder gar vergleichbar mit  jenen Anlagen vom Ende des 19. Jahrhunderts sein wollten. Billiglösungen  sind grundsätzlich abzulehnen, da sie einer Entsorgungsmentalität  weiteren Vorschub leisten würden. Nicht zu unterschätzen sind die  Folgekosten, die aus der Unterhaltung baulicher Anlagen resultieren.  Wenige der gegenwärtig genutzten Urnenwände sind älter als 20 Jahre;  bereits an den wenigen, die tatsächlich älter sind, waren  nach  Umfragen zu schließen  erhebliche Aufwendungen notwendig zur Erhaltung  allein der Funktionsbestimmung d. h. dass denkmalpflegerische Maßnahmen  hier noch gar nicht berücksichtigt sind. Natürlich ist der  Unterhaltungsaufwand abhängig vom Konstruktionsprinzip, vom verwendeten  Material und der Toleranz des Unterhaltspflichtigen, inwieweit er auch  bereit ist, mit maroden Anlagen zu leben. Die Einrichtung und  Unterhaltung von Kolumbarien ist grundsätzlich kostenintensiv; werden  die Kosten auf die Nutzungsberechtigten umgelegt, entstehen schnell  rechtliche Probleme und ein überproportionaler Anstieg der  Nutzungsgebühren einer ursprünglich als kostengünstig angebotenen  Grabart. Ist dem Friedhofsträger aus Gründen der erheblichen Kosten für  Investition und Unterhaltung von Urnennischenwänden eher von solchen  Anlagen abzuraten.]]></content:encoded>
			<category>Infos Grabmal</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 30 Oct 2006 19:07:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verschiedene Bestattungsformen und Ihre Erläuterungen</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//verschiedene-bestattungsformen-und-ihre-erlaeuterungen.html</link>
			<description>VERBRENNUNG = Keine Auferstehung, die URNE (Verbrennung) zeigt provozierend die Vernichtung der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[VERBRENNUNG = Keine Auferstehung, die URNE (Verbrennung) zeigt provozierend die Vernichtung der Verstorbenen. Wenn schon sterben dann radikal!! ANONYM = Griechisch, bedeutet unbekannt namenlos Der anonyme Mensch ist ein beziehungsloser Mensch. Die liebst Maske des Bösen ist Anonymität. Man lässt Gras über das Leben wachsen, als ob es nie gelebt wurde. Unsere Spaßgesellschaft hat den Tod ausgegrenzt. FRIEDHÖFE = Diese dürfen nicht außerhalb des öffentlichen Lebens liegen. Friedhöfe sind Orte der Trauerarbeit. Trauerkultur muss zeitgemäß sein. Kultur = Zeitgeschmack. Ein Friedhof ist eine Gemeinschaftsanlage, gewisse Regeln sind unumgänglich. Der Wunsch nach anderen Bestattungsarten, personenbezogene Grabmale/Bepflanzungen/usw. ist bei den Menschen da. URNENWÄNDE = gehört weder kirchlich, noch kulturell in unsere Gegend. Auch nicht aus geologischen Gründen! Kostenmäßig teurer, weil auch kein Platz eingespart wird und die Folgekosten erheblich sind. Urnen und Aschenreste vergehen nicht in der Nische der Wand, die eigentlich vorgesehene Ruhefrist verstreicht ungenutzt und hinterlässt Urnen für eine  Nachbestattung . Die Ökologische Struktur des Friedhofes wird geschmälert. DAS GRABMAL = ist ein Zeichen der Liebe und Erinnerung. Das Grabmal ist Ausdruck von Liebe und Zuneigung, Achtung und Verbindung über den Tod hinaus, tröstliche Erinnerung, Gegenwart und Vergangenheit. Der Ort, an dem ein Mensch seine letzte Ruhe fand, kann den Hinterbliebenen bei der Trauerbewältigung entscheidend helfen. So individuell wie jeder Mensch ist, so persönlich sollte seine Grabstätte gestaltet sein.]]></content:encoded>
			<category>Infos Grabmal</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 30 Oct 2006 19:06:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>„Grabsteine im Wackeltest“ Antwort auf WDR Fernsehbericht</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//grabsteine-im-wackeltest-antwort-auf-wdr-fernsehbericht.html</link>
			<description>Offener Brief An die Redaktion des WDR &quot;Westpol&quot; Gegendarstellung  Grabsteine im...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Offener Brief An die Redaktion des WDR &quot;Westpol&quot; Gegendarstellung  Grabsteine im Wackeltest Sehr geehrte Damen und Herren der Redaktion, zur Ihrem Fernsehbericht  Grabsteine im Wackeltest möchten wir, vom Vorstand des Landesinnungsverbandes Hessen, Ihnen ergänzende Informationen geben, die wir in Ihrem Beitrag vermisst haben. Da unsere Verbandsspitze im Bundesinnungsverband sich auch nach einer Woche nicht zu Ihrem Bericht geäußert hat, möchten wir dies tun: 1. Bereits die Überschrift lässt vermuten, dass Sie nicht genug recherchiert haben, so bekamen Sie von einigen Personen falsche Informationen. Das Wackeln an Grabsteinen ist eine nicht zulässige Prüfmethode nach der zurzeit gültigen Richtlinie des Steinmetzhandwerks. Offensichtlich ist dies dem Bundesinnungs-meister auch nicht bewusst, denn sonst hätte er Sie darauf hingewiesen. 2. Offensichtlich haben Sie Herrn Jürgen Plösch vertraut, der angeblich weiß wie man prüft. Der Bericht lässt hier nur den Schluss zu, dass Herr Plösch, seit 40 Jahren falsch prüft. Ausgerechnet dieser Mann, der in Ihrer Reportage gegen jede Regel verstoßen hat, wurde hier vorgeführt. Ihr Film kann an Meisterschulen und Berufsschulen als Lehrfilm eingesetzt werden, um aufzuzeigen wie man falsch prüfen kann. Unserer Meinung nach wurde durch Ihre Sendung das gesamte Steinmetzhandwerk diskreditiert. 3. Weiterhin wird in Ihrem Bericht versucht die Untersuchung der FH Köln ins lächerliche zu ziehen. Hierzu ist festzustellen, dass diese Untersuchung vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetzhandwerks in Auftrag gegeben und bezahlt wurde. Diese Untersuchung führte letztendlich dazu, dass die Lasten bei der jährlichen Prüfung von 0,5 kN auf 0,3 kN reduziert und somit gleichermaßen den Verwaltungen und dem Steinmetzhandwerk dient, da es zu weniger Beanstandungen führen wird. Offensichtlich war Herr Plösch als Informationslieferant für Ihren Bericht überfordert. 4. In Ihrem Bericht wird Herr Martin Schwieren als Landesinnungsmeister NRW vorgestellt. Herr Schwieren vertritt nicht nur die Interessen des Landes NRW. Er ist vielmehr gewählter Bundesinnungsmeister des deutschen Steinmetzhand¬werks. Hier stellt sich nun die Frage, warum er nicht im Namen der restlichen 15 Bundesländer spricht. Es liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei diesem Interview um eine nicht mit den  übrigen Steinmetzen abgestimmte Vorgehensweise handelt und er nicht die Interessen aller Steinmetze vertritt. Weiterhin sind im Bundesinnungsverband weniger als 50% der Steinmetzbetriebe in Deutschland organisiert. 5. Herr Schwieren gibt an, dass das Prüfen mit dem Prüfgerät zu einer Kostensteigerung von 200 € für den Bürger führt. Um diese Zahl zu relativieren möchte ich eine  kleine Kalkulation anführen: Das Prüfgerät von 1500 € auf fünf Jahre abgeschrieben und bei einer angenommenen Zahl von 100 Grabdenkmäler pro Jahr ergibt sich durch das Gerät eine Kostenbelastung von 3 € pro Grabstein. Diese 3 € von den 200 € abgezogen ergeben 197 € die bei einem ca. Stundensatz von 50 € einen Zeitaufwand von 3 Stunden bedeuten würden. Sie haben sicherlich auf dem Friedhof feststellen können, dass Sie für das Prüfen diesen Zeitrahmen keinesfalls benötigt haben. Ein realistischer wert wären 3 bis 5 Minuten für das Prüfen eines Grabdenkmals. Die tatsächlichen Prüfkosten für den Zeitaufwand lägen also zwischen ca. 1,50 € und 2,50 €. 6. In Ihrem Bericht wurde das Prüfgerät der Firma König vorgestellt und als Ergebnis des Prüfvorganges ein Last-Zeit-Diagramm eingeblendet. Offensichtlich haben alle an dem Bericht beteiligten  Fachleute nicht verstanden, wie korrekt geprüft wird. Dies kann man auch daran erkennen, dass das Last-Zeit-Diagramm eine nicht korrekte Prüfung anzeigt. Sie haben somit den Vorteil dieses Gerätes selber aufgezeigt. Hier kann man deutlich das nicht korrekte Prüfen anhand dieses Diagramms beweisen. Daß Herr Plösch nicht korrekt geprüft und die Grabsteine gelockert hat kann man im nachhinein nicht mehr erkennen. Beweisen ließe sich das nur durch einen fachkundigen Tatzeugen oder einen wie hier gezeigten Film über das gesamte Prüfverfahren. 7. Herr Matthias Menzel von Städte- und Gemeindebund NRW äußert sich zu den Regelwerken des Steinmetzhandwerks und der Berufsgenossenschaft. Offensicht hat Herr Menzel sich nicht mit dem zur Zeit gültigen Regelwerk und der geplanten ab 1.1.2007 neuen technischen Anleitung auseinandergesetzt sonst hätte er merken müssen, daß gerade die hier vorgenommenen Änderungen den Aufwand für die Kommunen erheblich vereinfacht. 8. Die Unfallzahlen in Ihrem Bericht, welche allein von der Gartenbau- Berufsgenossenschaft mit 65 angegeben wurde, betrafen nur die Gärtner, die bei dieser BG Mitglieder sind. Wir vermissen die Unfallzahlen der Privatpersonen, von denen nur die Spektakulärsten mal in der Zeitung oder im Fernsehen auftauchen. Auch die Unfallzahlen weiterer am Friedhof tätigen Personen wie z. B. Bestatter oder Steinmetze, die bei anderen Berufsgenossenschaften versichert sind, wurden nicht genannt. Somit gibt die genannte Unfallstatistik nicht die wirklichen Unfallzahlen auf dem Friedhof an. Über eine kurze Mitteilung auf wessen Veranlassung es zu dieser Sendung kam und einer Richtigstellung in der nächsten Sendung am Sonntag wären wir Ihnen dankbar. Der Vorstand des Landesinnungsverbandes Hessen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Holger Rode Silvia Ruths-Rupp Kurt Schmidt Heinrich Frank Alfred Graf Jürgen Reitz Das Sendemanuskript vom 24.09.2006 mit dem original Fernsehbericht kann unter der Webseite (ganz unten) http://www.wdr.de/tv/westpol/beitrag/2006/09/20060924_graeber.jhtml angesehen werden]]></content:encoded>
			<category>Infos Grabmal</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 29 Jun 2006 19:05:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kündigungsschutzgesetz vom 01.01.2004</title>
			<link>http://www.steinmetz-hessen.de/aktuelles/aktuelles-details/article//kuendigungsschutzgesetz-vom-01012004.html</link>
			<description>Mit Wirkung vom 01. Januar 2004 wurde das Kündigungsschutzgesetz geändert. </description>
			<content:encoded><![CDATA[Nach der Neuregelung ist bei Neueinstellungen der Schwellenwert zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes von fünf auf zehn Arbeitnehmer erhöht. Das bedeutet, dass in Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Falls der Arbeitnehmer am 31. Dezember 2003 in einem Betrieb beschäftigt war, der zwischen zehn und fünf Beschäftigte hatte, gilt für ihn weiter das Kündigungsschutzgesetz. Die Sozialauswahl wird jetzt bei betriebsbedingten Kündigungen auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer und die Schwerbehinderung beschränkt. Wenn die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im betrieblichen Interesse liegt, ist dieser Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. In das Kündigungsschutzgesetz wurde eingefügt, der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten ordentlichen Kündigungen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber bereit ist, zur Vermeidung der Kündigungsschutzklage die im Gesetz festgelegte Abfindung von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr zu zahlen. Wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt und innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt, hat er mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Abfindung. Der Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben den Hinweis gibt, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und eine Abfindungsoption besteht.]]></content:encoded>
			<category>Urteile allgemeingültig</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2004 18:06:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
	</channel>
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